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§ 2
Die Hochschule hat das Recht der Selbstverwaltung
und besitzt eigene Wirtschaftsführung im Rahmen des von
den städtischen Körperschaften genehmigten Haushalts-
. planes. Die allgemeine Dienstaufsicht führt die Abteilung
Volksbildung des Magistrats.
Die Mitglieder des Lehrkörpers und das Verwaltungs
und technische Personal stehen im öffentlichen Dienste
von Groß-Berlin. Für die Vertragsverhältnisse sind die
allgemeinen Anstellungsbedingungen des Magistrats maß
gebend.
II. Aufgabe und Gliederung
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Die Hochschule für Musik Berlin dient einer höheren
Ausbildung auf sämtlichen Gebieten der Musik und hat die
Bestimmung, künstlerisch begabte Jugend aller Bevölke
rungsschichten in Können und Geist zu bilden und zu ver
antwortungsvollen Künstlern und Musikpädagogen zu er
ziehen. Humanität und künstlerische Freiheit sind
oberstes Gesetz.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe bilden Lehrkörper,
Studentenschaft und Verwaltung in gegenseitiger Ver
pflichtung eine Hochschulgemeinschaft der Zusammen
arbeit im Geiste demokratischen Wesens.
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Die Hochschule gliedert sich ln 8 Abteilungen:
1. Komposition und Tonsatz
2. Dirigieren
3. Gesang und Opernschule
4. Tasteninstrumente (Klavier, Orgel und Cembalo)
5. Streichinstrumente
6. Blas- und Orchesterinstrumente (einschl. Orchester-
schulel
7. Musikerziehung (Schulmusik und Musikseminar)
8. Kirchenmusik.
Der Lehrplan und der Unterricht der Hochschule
gliedert sich nach diesen 8 Abteilungen. Das einzelne
Studium umfaßt jeweils ein Hauptfach und die zugehöri
gen Nebenfächer.
III. Organe der Hochschule
§ 5
Die Organe der Hochschule sind:
a) der Direktor
b) die Abteilungsleiter
c) der Senat.
Ihnen obliegt die Erfüllung der Aufgaben der Hoch
schule nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
a) Der Direktor
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Der Direktor der Hochschule wird vom Magistrat
berufen. Er soll ein Künstler von hervorragender Bedeu
tung sein. Vor der Berufung ist der Senat zu hören.
Die Amtsdauer des Direktors Ist mehrjährig, die
näheren Bestimmungen unterliegen einer Sonderregelung
außerhalb dieser Satzung.
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Der Direktor ist der Leiter der Hochschule und trägt
die Verantwortung für Ihre künstlerische und pädagogische
Tätigkeit. Ihm ist die Verwaltung unterstellt. Er ver
tritt die Hochschule nach innen und außen.
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Der Direkor ist befugt, im Einvernehmen mit dem
Senat zu seiner Entlastung einen der acht Abteilungsleiter
mit seiner Stellvertretung zu betrauen. Der stellvertretende
Direktor bedarf der Bestätigung.
b) Die Abteilungsleiter
§ 9
Die 8 Abteilungen der Hochschule unterstehen je
einem Abteilungsleiter, der ein ordentlicher Professor der
jeweiligen Abteilung sein muß.
Die Abteilungsleiter werden auf Vorschlag des Direk
tors durch den Magistrat für die Amtsdauer von 3 Jahren
berufen.
§ 10
Die Abteilungsleiter haben den Unterricht ihrer Ab
teilung künstlerisch und pädagogisch zu gestalten, die
Lehrpläne aufzustellen und die Prüfungen (vgl. § 19) in
ihrer Abteilung durchzuführen. Sie sind an die Be
schlüsse des Senats gebunden.
c)DerSenat
§ 11
Der Senat wird gebildet von
dem Direktor als seinem Vorsitzenden,
den 8 Abteilungsleitern
und 2 Vertretern der Studentenschaft in den die
Studentenschaft betreffenden Angelegenheiten.
Der Senat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der
Bestätigung bedarf.
§ 12
Der Senat hat den Direktor in der künstlerischen und
pädagogischen Leitung der Hochschule zu unterstützen und
bei der Entscheidung aller die Hochschule ln ihrer Ge
samtheit betreffenden wesentlichen Fragen laufend mit
zuwirken. Er hat sich insbesondere zu den Anträgen auf
Berufung von Mitgliedern des Lehrkörpers (vgl. § 14)
gutachtlich zu äußern.
IV. Der Lehrkörper
§ 13
Mitglieder des Lehrkörpers Sind
a) die Vertreter der Hauptfächer,
b) die Vertreter der Nebenfächer,
und zwar sowohl die hauptamtlichen wie auch die neben
amtlichen Lehrkräfte.
Die Mitglieder des Lehrkörpers sind ordentliche Pro
fessoren, außerordentliche Professoren oder Lehrbeauf
tragte entsprechend der Bedeutung des Faches und je nach
dem künstlerischen oder wissenschaftlichen Rang der
Lehrkraft.
§ 14
Die Berufung der ordentlichen Professoren und außer
ordentlichen Professoren und die Erteilung von Lehr
aufträgen erfolgt auf gemeinsamen Vorschlag des Direk
tors und des zuständigen Abteilungsleiters nach Beratung
im Senat durch den Magistrat. Doch Ist der Magistrat an
Vorschläge der Hochschule nicht gebunden. Die An
stellung der übrigen Mitglieder des Lehrkörpers durch die
Hochschule bedarf der vorherigen Genehmigung.
Die ordentlichen Professoren können auf Lebenszeit
angestellt werden.
Mitgliedern des Lehrkörpers von besonderem Rang,
die keine hauptamtliche Lehrtätigkeit ausüben, kann auf
Vorschlag von Direktor und Senat der Titel Professor
vom Magistrat verliehen werden.
§ 15
Als Voraussetzung für die Erfüllung ihres Lehrauf
trages sollen die Lehrkräfte eine eigene freie künstlerische
oder wissenschaftliche Tätigkeit ausüben. '
§ 16
Der Pflege der Gemeinschaft und der Beratung ge
meinsamer Angelegenheiten dient die Versammlung aller
Mitglieder des Lehrkörpers (Dozentenversammlung). Sie
wird von dem Direktor einberufen und geleitet.