Path:
Volume 145 ([1086-1120])

Full text: Drucksache (Public Domain) Issue1946/1948, 101-150 (Public Domain)

12 
„Die Stadtverordnetenversammlung stimmt dem 
Erlaß der Polizeiverordnung betr. den Nachtrag 
Nr. 29 zur Bauordnung für die Stadt Berlin vom 
9. November 1929 zu mit der Maßgabe folgender 
Änderung: 
„Die im § 7, Ziff. 13, Abs. 1, Satz 1, § 8, Ziff. 15 
und § 9, Ziff. 6 vorgeschlagene Traufhöhe von 
3,50 m wird auf 4,00 m festgesetzt.“ 
Berichterstatter: Stadtv. S c h e i b e 1. 
1110. Beschluß des Ausschusses für Sozial 
wesen vom 19. Oktober 1948 zum Antrag 
der Fraktion der LDP betr. Gewährung 
des Schwerbeschädigtenausweises (Vor 
lage Nr. 56/392) 
Der Ausschuß empfiehlt der Stadtverordneten 
versammlung folgende Beschlußfassung: 
„Der Antrag der Fraktion der LDP betr. Gewäh 
rung des Schwerbeschädigtenausweises — Vorlage 
Nr. 56/302 — wird abgelehnt, mit der Begründung, 
daß es zur Zeit nicht zweckmäßig sei, eine Erweite 
rung des Personenkreises für Erteilung des Schwer 
beschädigtenausweises eintreten zu lassen.“ 
Berichterstatter: Stadtv. Blume. 
1111. Beschluß des Ausschusses für Sozial 
wesen vom 19. Oktober 1948 zum Antrag 
der Fraktion der LDP über Vergünsti 
gungen für Schwerbeschädigte (Vorlage 
Nr. 114/841) 
Der Ausschuß empfiehlt der Stadtverordneten 
versammlung folgende Beschlußfassung: 
„Im Hinblick auf die derzeitigen allgemeinen 
Verhältnisse hält es die Stadtverordnetenversamm 
lung nicht für angezeigt, den Antrag der Fraktion 
der LDP über Vergünstigungen für Schwerbeschä 
digte — Vorlage Nr. 114/841 — zur Zeit weiter zu ver 
folgen. 
Der antragstellenden Fraktion bleibt es Vorbehal 
ten, den Antrag zu gegebener Zeit zu wiederholen.“ 
Berichterstatter: Stadtv. S c h e 11 i n 
1112. Beschluß des Verfassungsausschusses vom 
20. 10. 1948 zum Antrag der Fraktion 
der SED über Verordnung über Volks 
begehren und Volksentscheid (Vorlage 
Nr. 49/354) 
Der Ausschuß empfiehlt der Stadtverordneten 
versammlung folgende Beschlußfassung: 
„Uber den Antrag der Fraktion der SED betr. 
Verordnung über Volksbegehren und Volksentscheid 
— Vorlage Nr. 49/354 — wird zur Tagesordnung über 
gegangen mit dem Hinweis, daß die Frage des Volks 
begehrens und des Volksentscheides in der neuen 
Verfassung geregelt ist. Die Alliierten Mächte sind 
gebeten worden, die Verfassung baldmöglichst in 
Kraft zu setzen.“ 
Berichterstatter: Stadtv. Suhr 
1113. Beschluß des Ausschusses für Jugend 
fragen vom I. November 1948 zum An 
trag der Fraktion der SED über Schutz 
der Veranstaltungen der Jugendorgani 
sationen (Vorlage Nr. 113/^12) 
Der Ausschuß empfiehlt der Stadtverordneten 
versammlung folgende Beschlußfassung; 
„In Anbetracht dessen, daß das vom Stadtv. 
Keßler (SED) in der 17. Sitzung des Ausschusses für 
Jugendfragen am 16. 6. zugesagte Beweismaterial 
über Ausschreitungen bei den Veranstaltungen der 
zugelassenen Jugendorganisationen bisher nicht er 
bracht wurde, sieht die Stadtverordnetenversamm 
lung keine Möglichkeit, die Angelegenheit weiter zu 
verfolgen. 
Der Antrag der Fraktion der SED wird als er 
ledigt angesehen und über den Antrag zur Tages 
ordnung übergegangen.“ 
Berichterstatter: Stadtv. Mattick. 
1114. Beschluß des Wirtschaftspolitischen Aus 
schusses vom 2. 11. 1948 zum Dringlich 
keitsantrag der Fraktion der SPD be 
treffend Verordnung über eine vorläufige 
Erfassung von Währungsgewinnen beim 
Grundeigentum in Groß-Berlin (Wäh 
rungsgewinnabgabe-Verordnung) 
Der Ausschuß empfiehlt der Stadtverordneten 
versammlung folgende Beschlußfassung: 
Gesetz 
über eine vorläufige Erfassung von Währungs 
gewinnen beim Grundeigentum in Groß-Berlin 
(Währungsgewinnabgabegesetz) vom 1948 
§ 1 
(1) Zur Erfassung von Währungsgewinnen wird 
auf Grundstücken, deren Hypotheken durch die Neu 
ordnung des Geldwesens eine Umstellung erfahren 
haben, eine öffentliche Last (Ausgleichslast) in Höhe 
des Unterschiedsbetrages zwischen dem früheren 
Nennbetrag ln Reichsmark und dem gesetzlich um- 
gestellten Betrag in Deutscher Mark zugunsten der 
Gebietskörperschaft Groß-Berlin entsprechend dem 
Inhalt des Grundbuchs begründet. Eine Ausgleichs 
last entsteht nicht, soweit die Hypothek dem Eigen 
tümer zusteht. Soweit beim Inkrafttreten dieses Ge 
setzes eine persönliche Haftung des Grundstücks 
eigentümers nicht bestanden hat, wird sie durch 
dieses Gesetz nicht begründet. 
(2) Die Ausgleichslast entsteht unbeschadet einer 
von der gesetzlichen Regelung abweichenden For 
derungsumstellung. 
(3) Die Ausgleichslast erhält den früheren Rang 
hinter dem umgestellten Betrag ohne Rücksicht auf 
die nach dem 25. Juni 1948 vorgenommenen Rechts 
handlungen. 
(4) Die Ausgleichslast bedarf nicht der Eintra 
gung im Grundbuch. 
(5) Den Grundstücken stehen grundstücksähn 
liche Rechte gleich, den Hypotheken die Grund- und 
Rentenschulden sowie Abgeltungslasten- 
§ 2 
(1) Der Schuldner hat die Ausgleichslast ent 
sprechend dem Inhalt des Grundbuchs zu verzinsen 
und zu tilgen. Soweit vor dem Inkrafttreten derVO- 
zur Neuordnung des Geldwesens-vom 24. 6. 1948 eine 
von dem, Inhalt des Grundbuchs abweichende Rege 
lung über Zins- und Tilgungsleistungen zwischen 
dem Gläubiger des umgestellten Rechts und dem 
Schuldner ausdrücklich oder stillschweigend ge 
troffen oder durch richterliche Entscheidung fest 
gesetzt ist, gilt der Inhalt dieser Regelung auch für 
die Ausgleichslast. 
(2) Die Zins- und Tilgungsbeträge werden von 
dem auf den 25. 6. 1948 folgenden, bisher gültigen 
Zahlungstermin ab in bisheriger Höhe (Abs. 1) er 
hoben. Die zwischen dem 25. 6. 1948 und dem 31. 10- 
1948 fällig werdenden Zins- und Tilgungsbeträge sind 
auf begründeten Antrag auf spätere Zahlungstermine 
gleichmäßig zu verteilen; sie müssen bis zum 31. 12- 
1949 gezahlt sein. 
(3) Die Zins- und Tilgungsbeträge sind auf ein 
besonderes Konto (Lastenausgleichskonto) bei dem
	        
Top of page
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.