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„Die Stadtverordnetenversammlung stimmt dem
Erlaß der Polizeiverordnung betr. den Nachtrag
Nr. 29 zur Bauordnung für die Stadt Berlin vom
9. November 1929 zu mit der Maßgabe folgender
Änderung:
„Die im § 7, Ziff. 13, Abs. 1, Satz 1, § 8, Ziff. 15
und § 9, Ziff. 6 vorgeschlagene Traufhöhe von
3,50 m wird auf 4,00 m festgesetzt.“
Berichterstatter: Stadtv. S c h e i b e 1.
1110. Beschluß des Ausschusses für Sozial
wesen vom 19. Oktober 1948 zum Antrag
der Fraktion der LDP betr. Gewährung
des Schwerbeschädigtenausweises (Vor
lage Nr. 56/392)
Der Ausschuß empfiehlt der Stadtverordneten
versammlung folgende Beschlußfassung:
„Der Antrag der Fraktion der LDP betr. Gewäh
rung des Schwerbeschädigtenausweises — Vorlage
Nr. 56/302 — wird abgelehnt, mit der Begründung,
daß es zur Zeit nicht zweckmäßig sei, eine Erweite
rung des Personenkreises für Erteilung des Schwer
beschädigtenausweises eintreten zu lassen.“
Berichterstatter: Stadtv. Blume.
1111. Beschluß des Ausschusses für Sozial
wesen vom 19. Oktober 1948 zum Antrag
der Fraktion der LDP über Vergünsti
gungen für Schwerbeschädigte (Vorlage
Nr. 114/841)
Der Ausschuß empfiehlt der Stadtverordneten
versammlung folgende Beschlußfassung:
„Im Hinblick auf die derzeitigen allgemeinen
Verhältnisse hält es die Stadtverordnetenversamm
lung nicht für angezeigt, den Antrag der Fraktion
der LDP über Vergünstigungen für Schwerbeschä
digte — Vorlage Nr. 114/841 — zur Zeit weiter zu ver
folgen.
Der antragstellenden Fraktion bleibt es Vorbehal
ten, den Antrag zu gegebener Zeit zu wiederholen.“
Berichterstatter: Stadtv. S c h e 11 i n
1112. Beschluß des Verfassungsausschusses vom
20. 10. 1948 zum Antrag der Fraktion
der SED über Verordnung über Volks
begehren und Volksentscheid (Vorlage
Nr. 49/354)
Der Ausschuß empfiehlt der Stadtverordneten
versammlung folgende Beschlußfassung:
„Uber den Antrag der Fraktion der SED betr.
Verordnung über Volksbegehren und Volksentscheid
— Vorlage Nr. 49/354 — wird zur Tagesordnung über
gegangen mit dem Hinweis, daß die Frage des Volks
begehrens und des Volksentscheides in der neuen
Verfassung geregelt ist. Die Alliierten Mächte sind
gebeten worden, die Verfassung baldmöglichst in
Kraft zu setzen.“
Berichterstatter: Stadtv. Suhr
1113. Beschluß des Ausschusses für Jugend
fragen vom I. November 1948 zum An
trag der Fraktion der SED über Schutz
der Veranstaltungen der Jugendorgani
sationen (Vorlage Nr. 113/^12)
Der Ausschuß empfiehlt der Stadtverordneten
versammlung folgende Beschlußfassung;
„In Anbetracht dessen, daß das vom Stadtv.
Keßler (SED) in der 17. Sitzung des Ausschusses für
Jugendfragen am 16. 6. zugesagte Beweismaterial
über Ausschreitungen bei den Veranstaltungen der
zugelassenen Jugendorganisationen bisher nicht er
bracht wurde, sieht die Stadtverordnetenversamm
lung keine Möglichkeit, die Angelegenheit weiter zu
verfolgen.
Der Antrag der Fraktion der SED wird als er
ledigt angesehen und über den Antrag zur Tages
ordnung übergegangen.“
Berichterstatter: Stadtv. Mattick.
1114. Beschluß des Wirtschaftspolitischen Aus
schusses vom 2. 11. 1948 zum Dringlich
keitsantrag der Fraktion der SPD be
treffend Verordnung über eine vorläufige
Erfassung von Währungsgewinnen beim
Grundeigentum in Groß-Berlin (Wäh
rungsgewinnabgabe-Verordnung)
Der Ausschuß empfiehlt der Stadtverordneten
versammlung folgende Beschlußfassung:
Gesetz
über eine vorläufige Erfassung von Währungs
gewinnen beim Grundeigentum in Groß-Berlin
(Währungsgewinnabgabegesetz) vom 1948
§ 1
(1) Zur Erfassung von Währungsgewinnen wird
auf Grundstücken, deren Hypotheken durch die Neu
ordnung des Geldwesens eine Umstellung erfahren
haben, eine öffentliche Last (Ausgleichslast) in Höhe
des Unterschiedsbetrages zwischen dem früheren
Nennbetrag ln Reichsmark und dem gesetzlich um-
gestellten Betrag in Deutscher Mark zugunsten der
Gebietskörperschaft Groß-Berlin entsprechend dem
Inhalt des Grundbuchs begründet. Eine Ausgleichs
last entsteht nicht, soweit die Hypothek dem Eigen
tümer zusteht. Soweit beim Inkrafttreten dieses Ge
setzes eine persönliche Haftung des Grundstücks
eigentümers nicht bestanden hat, wird sie durch
dieses Gesetz nicht begründet.
(2) Die Ausgleichslast entsteht unbeschadet einer
von der gesetzlichen Regelung abweichenden For
derungsumstellung.
(3) Die Ausgleichslast erhält den früheren Rang
hinter dem umgestellten Betrag ohne Rücksicht auf
die nach dem 25. Juni 1948 vorgenommenen Rechts
handlungen.
(4) Die Ausgleichslast bedarf nicht der Eintra
gung im Grundbuch.
(5) Den Grundstücken stehen grundstücksähn
liche Rechte gleich, den Hypotheken die Grund- und
Rentenschulden sowie Abgeltungslasten-
§ 2
(1) Der Schuldner hat die Ausgleichslast ent
sprechend dem Inhalt des Grundbuchs zu verzinsen
und zu tilgen. Soweit vor dem Inkrafttreten derVO-
zur Neuordnung des Geldwesens-vom 24. 6. 1948 eine
von dem, Inhalt des Grundbuchs abweichende Rege
lung über Zins- und Tilgungsleistungen zwischen
dem Gläubiger des umgestellten Rechts und dem
Schuldner ausdrücklich oder stillschweigend ge
troffen oder durch richterliche Entscheidung fest
gesetzt ist, gilt der Inhalt dieser Regelung auch für
die Ausgleichslast.
(2) Die Zins- und Tilgungsbeträge werden von
dem auf den 25. 6. 1948 folgenden, bisher gültigen
Zahlungstermin ab in bisheriger Höhe (Abs. 1) er
hoben. Die zwischen dem 25. 6. 1948 und dem 31. 10-
1948 fällig werdenden Zins- und Tilgungsbeträge sind
auf begründeten Antrag auf spätere Zahlungstermine
gleichmäßig zu verteilen; sie müssen bis zum 31. 12-
1949 gezahlt sein.
(3) Die Zins- und Tilgungsbeträge sind auf ein
besonderes Konto (Lastenausgleichskonto) bei dem