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1084. Beschluß des Hauptausschusses vom
25. Oktober 1948 zum Beschluß der
Stadtverordnetenversammlung vom 6. 9.
1948 betr. Überwachung der Durch
führung des Blockadenotprogramms (Vor
lage Nr. 141/1064)
Der Hauptausschuß empfiehlt der Stadtverord
netenversammlung folgende Beschlußfassung:
„Der Magistrat wird ersucht, zu überprüfen, in
wieweit trotz der angespannten Finanzlage den So
zialunterstützungsempfängern nicht eine Geldbeihilfe
zur Bestreitung einmaliger größerer Anschaffungen
gewährt werden kann. Der Stadtverordnetenver
sammlung ist eine entsprechende Vorlage so bald wie
möglich zuzustellen.
Damit sind die Anträge der Fraktion der SED über
Beteiligung der Sozialunterstützungsempfänger
bei der Verteilung von bewirtschafteten Gütern
— Vorlage Nr. 134/1023 — und über
Bereitstellung von Mitteln zur Auszahlung einer
Beschaffungsbeihilfe — Vorlage Nr. 134/1024 —
erledigt.“
Berichterstatter: Stadtv. S u h r.
1085. Beschluß des Ausschusses für Volks
bildung vom 2. November 1948 zur Vor
lage — zur Beschlußfassung — über
Errichtung einer freien Hochschule (Vor
lage Nr. 142/1066)
Der Ausschuß empfiehlt der Stadtverordnetenver
sammlung folgende Beschlußfassung:
Satzung der Freien Universität Berlin
I i
Rechtsstellung der Universität
Die Universität ist eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts und führt den Namen:
„Freie Universität Berlin“.
Sie ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen.
Selbstverwaltung
Die Universität hat das Recht der akademischen
Selbstverwaltung und besitzt eigene Wirtschaftscertcal-
tung.
8 3
Aufgabe der Universität
Die Universität hat die Aufgabe, als Gemeinschaft von
Lehrenden und Lernenden der wissenschaftlichen For
schung und Lehre in Freiheit und Unabhängigkeit zu
dienen und die studierende Jugend auf die Berufe, für die
eine wissenschaftliche Bildung erforderlich und dienlich
ist, vorzubereiten.
8 4
Organe der Universität
Die Organe der Universität sind;
a) der Rektor,
b) der Senat,
c) die Fakultäten,
d) das Kuratorium,
e) die Studentenschaft.
8 5
Der Rektor
Der Rektor wird aus dem Kreis der ordentlichen Pro
fessoren am Ende des Sommersemesters von den ordent
lichen und außerordentlichen Professoren in geheimer und
direkter Wahl auf die Dauer eines Jahres gewählt.
Die Wahl des Rektors bedarf der Bestätigung durch
den Magistrat. Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie
nicht binnen einem Monat nach Empfang des Bestäti
gungsantrages versagt wird.
Die Bestimmungen für die Wahl des Rektors erläßt
der Senat.
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Aufgaben des Rektors
Der Rektor ist der Leiter der akademischen Selbst
verwaltung und führt deren laufende Verwaltungs
geschäfte. Ihm obliegt die Pflicht, für die Erfüllung der
im § 3 bestimmten Aufgaben der Universität zu sorgen.
Der Rektor vertritt die Universität nach außen und
nach innen, soweit nicht abweichende Bestimmungen in
der Satzung gegeben sind. Der Rektor wird durch seinen
Amtsvorgänger als Prorektor vertreten.
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Der Senat
Der Senat besteht aus
a) dem Rektor,
b) dem Prorektor,
c) den Dekanen,
d) je einem Wahlsenator aus jeder Fakultät; zwei der
Wahlsenatoren gehören dem Kreis der außerordent
lichen Professoren und Privatdozenten an,
e) zwei Vertretern der Studentenschaft.
Der Senat tagt ohne die Vertreter der Studenten
schaft, wenn Disziplinarangelegenheiten der Dozenten zur
Beratung stehen.
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Aufgaben des Senats
Der Senat hat den Rektor bei seinen Obliegenheiten
zu beraten und zu unterstützen sowie über die allgemeinen
Angelegenheiten der akademischen Selbstverwaltung und
die ihn durch Satzung und Geschäftsordnung vorbebal-
tenen Einzelgeschäfte zu beschließen.
Ihm obliegt die Disziplinargewalt, soweit nicht ab
weichende Bestimmungen in der Satzung gegeben sind.
Die Disziplinarordnung der Universität wird vom Senat
erlassen. Sie bedarf der Bestätigung durch den Ma
gistrat.
Der Senat gibt sich zur Durchführung seiner Auf
gaben eine Geschäftsordnung.
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Die Fakultäten
Jede Fakultät besteht aus den ihr angehörenden
Lehrern und den bei ihr eingetragenen Studenten.
Jede Fakultät wird vertreten durch;
a) die Gesamtheit ihrer ordentlichen Professoren und
b) drei auf die Dauer des üniversitätsjahres gewühlten
Vertretern der außerordentlichen Professoren und je
einem Vertreter der Privatdozenten und der Studenten
der Fakultät.
Der Fakultätsvertretung obliegt die Beratung und
Beschlußfassung über alle in ihren Geschäftskreis fallen
den Angelegenheiten.
Jede Fakultät führt ihr eigenes Siegel.
Aufgabe der Fakultät ist:
a) die Sorge für ihre Unterrichts- und Forschungs
gebiete,
b) die Gewährleistung eines vollständigen Vorlesungs
planes.
Die Fakultäten haben das Recht, akademische Grade
nach Maßgabe ihrer vom Senat zu genehmigenden Pro
motionsordnungen zu verleihen. Die Promotionsordnungen
bedürfen der Bestätigung durch den Magistrat.