Anlage
Ergänzung zur Wahlordnung 1948
Auf Grund des Beschlusses der Stadtverordnetenver
sammlung vom 25. Oktober 1948 wird hiermit folgende
Ergänzung zur Wahlordnung vom 18. Oktober 1948 für
die Wahl der Stadtverordnetenversammlung und der Be
zirksverordnetenversammlungen verbündet.
§ 1
(1) Wird die Wahl in einem oder mehreren Wahl
kreisen durch höhere Gewalt verhindert, so finden in
diesen Wahlkreisen nach Wegfall der Hindernisse Nach
wahlen für die Stadtverordnetenversammlung und für die
Bezirksverordnetenversammlungen statt.
(2) Für die Durchführung der Nachwahl gelten die
Vorschriften der Wahlordnung vom 18. Oktober 1948.
(3) Den Wahltag für die Nachwahl setzt die
Stadtverordnetenversammlung auf Vorschlag des Ma
gistrats fest,
(4) Für die Nachwahl sind die Parteien der be
troffenen Wahlkreise aufzufordern, Wahlvorschlage ein-
zureicben. Das Verfahren regelt sich nach Abschnitt VI
der Wahlordnung vom 18. Oktober 1948.
(ti) In der Nachwahl wird für den Wahlkreis die
Anzahl von Stadtverordneten gewählt, die hei der Wahl
am 20. Oktober 1940 als gültige Mandate für den Kreis
wahlvorschlag festgestellt worden sind. Der anzuwendende
Wahlqüotlent ist aus den Stimmen aller Wahlkreise, die
an der Haupt- und Nachwahl beteiligt waren, zu ermitteln.
Nach diesem Wahlquo.lienl sind auch die bei der Haupt
wahl festgestellten Mandate der Kreiswahlvorschläge neu
zu errechnen.
(0) Die hei der Verteilung der Stadtverordneteusitze
auf die Kreiswahlvorschläge unberücksichtigt gebliebenen
Reslstiramen werden vom Stadtwahlausschuß nach dem
Höchstzahlensystem auf die Stadt wähl Vorschläge nm-
gelegt.
(2) Die Nachwahl für die Bezirksverordneten findet
in demselben Wahlgang statt.
(1) Die Stadtverordneten der behinderten Wahlkreise,
die auf Kreiswahl Vorschlag am 20. Oktober 1946 gewählt
worden sind, behalten bis zur Feststellung des Ergebnisses
der Nachwahl ihr Mandat.
(2) Soweit die Listenvorschläge der Parteien für die
Wahl am 20. Oktober 1940 nicht mehr ausreichen, um die
Ersatzmänner für die ausgeschiedenen Stadtverordneten
zu berufen, können die Parteien auf Anforderung des Ma
gistrats — Hauptamt für Wahlen — neue Ersatzmänner
benennen. Die Vorschriften der §§ 33 und 34 der Wahl
ordnung vom 18. Oktober 1948 sind anzuwenden.
(3) Die Keststimmen, die bei der Verteilung der
.Stadtverordnetensitze in den an der Wahl behinderten
Wahlkreisen festgestellt wurden (§ 03 Abs. 3 der Wahl
ordnung), sind den Reststimmen der nicht behinderten
Wahlkreise bei der Hauptwahl zuzuschlagen.
(4) Die Parteien dürfen in den Wahlvorschiägen für
die Wahl am 5. Dezember 1948 keine Kandidaten be
nennen, die nach Abs. 1 dieses Paragraphen ihr Mandat
auf Grund der Wahl vom 20. Oktober 1940 behalten.
1083. Antrag
Herr Wilhelm Pieck, der Vorsitzende der Sozia
listischen - Einheitspartei, ist seinerzeit von dem
kommunistischen Magistrat zum Ehrenbürger der
Stadt Berlin ernannt worden. Die Partei des Herrn
Pieck hat es im Berliner Stadtparlament abgelehnt,
zusammen mit den anderen Parteien die Abschnü
rung der 2 Millionen Westberliner von der Zufuhr
an Lebensmitteln und Heizstoffen als Mittel zur
Durchsetzung der politischen Ziele der sowjetrussi
schen Besat-zungsmacht zu verurteilen. Während
die Westmächte die größten Anstrengungen machen,
über die Luftbrücke der drohenden Not der Berliner
Bevölkerung zu steuern, während ganz Deutschland
sich in einmütiger Hilfsbereitschaft für Berlin zu
sammenfindet, haben die SED und ihre Presse für
alle diese Bekundungen wahrer Menschlichkeit nur
Hohn und Spott übrig. Die Berliner Bevölkerung
aller Sektoren hat keine Ehren an Personen und Par
teien zu vergeben, die der in der Blockade zum Aus
druck kommenden Verleugnung der Menschlichkeit
mit ihren Willensäußerungen in Wort und Schrift
tagaus lagein Vorschub leisten.
Die Stadtverordnetenversammlung wolle daher
beschließen:
Der Magistrat wird beauftragt, den Vorsitzenden
der SED, Herrn Wilhelm Pieck von der Liste der
Ehrenbürger der Stadt Berlin zu streichen.
Berlin, den 18. Oktober 1948
' Schwen nicke Markewitz
und die übrigen Mitglieder der Fraktion
der LDP