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Abschnitt Dl
Die Volksvertretung
Artikel 24
(1) Das Abgeordnetenhaus ist die von den wahl
berechtigten deutschen Staatsangehörigen gewählte
Volksvertretung.
(2) Das Abgeordnetenhaus besteht aus 200 Abge
ordneten.
Artikel ßeC2 4
(1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher.
geheimer und direkter Wahl nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
(2) Wahlvorschlage können nur von politischen Par
teien ein gereicht werden. Auf W ahlvor schlüge, für die im
Gebiet von Berlin insgesamt weniger als fünf vom Hundert
der Stimmen abgegeben werden. entfallen keine Sitze.
(3) Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsangehöri
gen, die am Tage der Wahl das 20. Lebensjahr vollendet und
seit mindestens sechs Monaten in Berlin ihren Wohnsitz
haben.
(4) Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. wer entmündigt,
wegen Schwachsinns unter Vormundschaft gestellt oder nicht
im Besitz der staatsbürgerlichen Rechte ist.
(5) 11 ühlbar sind alle Wahlberechtigten, die am Tage
der Wahl das 25. Lebensjahr vollendet haben.
(6) Alles Nähere wird durch das Wahlgesetz geregelt.
Artikel }Ki
Die staatsrechtlichen Aufgaben der Parteien
und ihre Pflichten gegenüber der Öffentlichkeit 4*e- fa-eCc**
atwnnrt ein Gesetz über das Parteiwesen. 4*0.■
Artikel 2ft
(1) Das Abgeordnetenhaus tritt, spätestens
zwei Wochen nach Feststellung und Veröffentlichung
des Wahlergebnisses unter dem Vorsitz des ältesten
Abgeordneten zusammen.
(2) Das Abgeordnetenhaus wählt für die Dauer
der Wahlperiode aus seiner Mitte den Präsidenten
des Abgeordnetenhauses und die übrigen Mitglieder
des Präsidiums.
Artikel 2S AtCty
Das Abgeordnetenhaus gibt sichVPine Geschäfts
ordnung.
Artikel 29
(1) Da« Abgeordnetenhaus tagt mindestens ein
mal monatlich.
(2) Die F.inberufung erfolgt durch den Prä
sidenten. Er hat das Recht, das Abgeordnetenhaus
jederzeit einzuberufen; er ist zur unverzüglichen
Einberufung verpflichtet, wenn ein Fünftel der Ab
geordneten oder der Senat es fordern.
(3) Die Verhandlungen des Abgeordnetenhauses
sind öffentlich.
(4) Wenn ein Fünftel der Abgeordneten oder der
Senat es beantragen, kann die Öffentlichkeit aus
geschlossen werden, über den Antrag ist in geheimer
Sitzung zu beraten und abzustimmen.
Artikel 30
fl) Das Abgeordnetenhaus ist beschlußfähig, wenn
mehr als die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist.
(2) Das Abgeordnetenhaus beschließt mit ein
facher Stimmenmehrheit, falls die Verfassung nicht
ein anderes Stimmenverhältnis vorschreibt. Stim
mengleichheit bedeutet Ablehnung.