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rungsanstalt führt den Namen „Lebensversicherungsanstalt
Groß-Berlin“ — im folgenden kurz „Anstalt“ genannt.
(2) Die Anstalt führt ein Dienstsiegel.
(3) Der Sitz der Anstalt ist Berlin.
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Zweck der Anstalt
(1) Die Anstalt wirkt Im öffentlichen und gemein-
wirtschaftlichen Interesse. Sie gewährt Versicherungs
schutz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, der
Satzung, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und
der vertraglichen Vereinbarungen.
(2) Die Anstalt betreibt alle Arten der Lebensversiche
rung. Mit Genehmigung des Aufsichtsamtes für das Ver
sicherungswesen kann der Geschäftsbetrieb auch auf
andere Versicherungszweige ausgedehnt werden.
(3) Die Anstalt ist befugt, unabhängig von ihrem Ge
schäftsbereich Rück- und Mitversicherung zu geben und
zu nehmen.
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Geschäftsbereich
Die Anstalt schließt Versicherungen im Gebiet von
Groß-Berlin ab.
§ 4
Rechtshilfe
Die Anstalt ist berechtigt, hei Ausübung ihrer Tätig
keit die Mitwirkung anderer Behörden gegen Erstattung
der baren Auslagen in Anspruch zu nehmen, soweit ge
setzliche Vorschriften oder dienstliche Interessen nicht
entgegenstehen.
II. Verfassung und Verwaltung der Anstalt
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Organe
Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat und der
Vorstand.
Verwaltungsrat
§ 6
Z u s a m mensetznng
Der Verwaltungsrat besteht einschließlich des Vor
sitzenden aus neun Mitgliedern.
(21 Vorsitzender des Verwaltungsrats ist das Mitglied
des Magistrats, dem die Anstalt verwaltungsmäßig unter
stellt ist: einen Stellvertreter bestimmt der Magistrat aus
den von ihm bestellten Mitgliedern.
(3) Drei weitere Mitglieder bestimmt der Magistrat,
vier Mitglieder die Stadtverordnetenversammlung und ein
Mitglied der Betriebsrat aus den Reihen der Belegschaft.'
Personen, die für ein anderes Versicherungsuuter-
nehmen in leitender Stellung tätig sind, können nicht zu
Mitgliedern des Verwaltungsrats bestimmt werden.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden auf
drei Jahre bestellt; die 'Wiederbestellung ist zulässig.
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung
können die von ihnen bestellten Mitglieder jederzeit aus
wichtigem Grund abberufen. Das Belegschaftsmitglied
kann von der Belegschaft abberufen werden.
§ 7
Vergütung
Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten eine Ver
gütung. die vom Verwaltungsrat mit Zustimmung des
Magistrats festgesetzt wird.
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Geschäftsführung
(1) -Der Verwaltungsrat wird von dem Vorsitzenden
oder dessen Stellvertreter einberufen, so oft es die Ge
schäfte erfordern. Die Einberufung muß erfolgen, wenn
sie mindestens von drei Verwaltungsratsmitgliedern oder
vom Vorstand unter Angabe der Gründe verlangt wird.
(2) Der Verwaltungsrat gibt sich selbst eine Ge
schäftsordnung.
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn min
destens fünf Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder
sein Stellvertreter, anwesend sind.
Ist die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht er
schienen. so ist unverzüglich eine neue Sitzung mit der
gleichen Tagesordnung anzuberaumen. In dieser neuen
Sitzung ist der Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In dem
Einladungsscliieibeu zu dieser neuen Sitzung ist hierauf
ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen
mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt; bei Stimmen
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(ö) Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Schriftform; für die Beurkundung ist die
Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters
erfordern cli.
(6) Zn den Sitzungen des Verwaltungsrats sind die
Vorstandsmitglieder hinzuzuziehen. Sie nehmen an den
Sitzungen mit beratender Stimme teil und sind auf Ver
langen jederzeit zu hören. Sie können von den Sitzungen
ausgeschlossen werden, wenn sie selbst (Jegenstand der
Beratung oder der Beschlußfassung sind.
§ 9
AuT slchtsbefugnis
(1) Der Verwaltungsrat überwacht als Vertreter der
öffentlichen und gemein wirtschaftlichen Interessen die
Geschäftsführung des Vorstandes. Er hat das Recht, alle
Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen einzusehen und
Kassenprüfungen vorzunehmen. Er kann sicli dabei eines
Wirtschaftsprüfers bedienen.
(2) In jeder Sitzung ist ihm vom Vorstand über den
Geschäftsverlauf und über wichtige Geschäftsvorgänge zu
berichten.
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Aufgaben des Verwaltungsrats
Der A T erwaitungsrat .beschließt über:
a) die Anstellungsbedingnngen der Vorstandsmitglieder,
h) die Prüfung und Annahme der Jahresrechnung, die
von der Anstalt zu veröffentlichen ist;
c) die Entlastung des Vorstands:
d) den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von
Grundstücken, soweit der Erwerb nicht im Wege dei
Zwangsvollstreckung zur Einbringung einer Forderung
der Anstalt erfolgt;
e) die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von
Bürgschaftsverpflichtungen;
f) die Übernahme der Bestände anderer Versicherung 8-
unternehmen;
g) die Aufnahme und Aufgabe von Versicherungszweigen
sowie über den Abschluß von Rück Versicherungsver
trägen ;
h) die Feststellung und Änderung der Allgemeinen ' er-
sicherungsbedingungen;
i) Einsprüche gegen Bescheide des Vorstands;
k) die Verwendung der Überschüsse;
l) den Beitritt der Anstalt zu Verbänden;
m) die Richtlinien für Reisekosten und Tagegelder;
n) Vorlagen des Vorstands.
Vorstand
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Zusammensetzung, Wahl und Vertretungs
befugnis
(1) Der Vorstand bestell I aus höchstens drei ordent
lichen Mitgliedern. Für jedes ordentliche Vorstands® 1 *