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Volume 143 ([1069-1083])

Full text: Drucksache (Public Domain) Issue1946/1948, 101-150 (Public Domain)

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rungsanstalt führt den Namen „Lebensversicherungsanstalt 
Groß-Berlin“ — im folgenden kurz „Anstalt“ genannt. 
(2) Die Anstalt führt ein Dienstsiegel. 
(3) Der Sitz der Anstalt ist Berlin. 
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Zweck der Anstalt 
(1) Die Anstalt wirkt Im öffentlichen und gemein- 
wirtschaftlichen Interesse. Sie gewährt Versicherungs 
schutz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, der 
Satzung, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und 
der vertraglichen Vereinbarungen. 
(2) Die Anstalt betreibt alle Arten der Lebensversiche 
rung. Mit Genehmigung des Aufsichtsamtes für das Ver 
sicherungswesen kann der Geschäftsbetrieb auch auf 
andere Versicherungszweige ausgedehnt werden. 
(3) Die Anstalt ist befugt, unabhängig von ihrem Ge 
schäftsbereich Rück- und Mitversicherung zu geben und 
zu nehmen. 
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Geschäftsbereich 
Die Anstalt schließt Versicherungen im Gebiet von 
Groß-Berlin ab. 
§ 4 
Rechtshilfe 
Die Anstalt ist berechtigt, hei Ausübung ihrer Tätig 
keit die Mitwirkung anderer Behörden gegen Erstattung 
der baren Auslagen in Anspruch zu nehmen, soweit ge 
setzliche Vorschriften oder dienstliche Interessen nicht 
entgegenstehen. 
II. Verfassung und Verwaltung der Anstalt 
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Organe 
Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat und der 
Vorstand. 
Verwaltungsrat 
§ 6 
Z u s a m mensetznng 
Der Verwaltungsrat besteht einschließlich des Vor 
sitzenden aus neun Mitgliedern. 
(21 Vorsitzender des Verwaltungsrats ist das Mitglied 
des Magistrats, dem die Anstalt verwaltungsmäßig unter 
stellt ist: einen Stellvertreter bestimmt der Magistrat aus 
den von ihm bestellten Mitgliedern. 
(3) Drei weitere Mitglieder bestimmt der Magistrat, 
vier Mitglieder die Stadtverordnetenversammlung und ein 
Mitglied der Betriebsrat aus den Reihen der Belegschaft.' 
Personen, die für ein anderes Versicherungsuuter- 
nehmen in leitender Stellung tätig sind, können nicht zu 
Mitgliedern des Verwaltungsrats bestimmt werden. 
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden auf 
drei Jahre bestellt; die 'Wiederbestellung ist zulässig. 
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung 
können die von ihnen bestellten Mitglieder jederzeit aus 
wichtigem Grund abberufen. Das Belegschaftsmitglied 
kann von der Belegschaft abberufen werden. 
§ 7 
Vergütung 
Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten eine Ver 
gütung. die vom Verwaltungsrat mit Zustimmung des 
Magistrats festgesetzt wird. 
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Geschäftsführung 
(1) -Der Verwaltungsrat wird von dem Vorsitzenden 
oder dessen Stellvertreter einberufen, so oft es die Ge 
schäfte erfordern. Die Einberufung muß erfolgen, wenn 
sie mindestens von drei Verwaltungsratsmitgliedern oder 
vom Vorstand unter Angabe der Gründe verlangt wird. 
(2) Der Verwaltungsrat gibt sich selbst eine Ge 
schäftsordnung. 
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn min 
destens fünf Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder 
sein Stellvertreter, anwesend sind. 
Ist die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht er 
schienen. so ist unverzüglich eine neue Sitzung mit der 
gleichen Tagesordnung anzuberaumen. In dieser neuen 
Sitzung ist der Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf die 
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In dem 
Einladungsscliieibeu zu dieser neuen Sitzung ist hierauf 
ausdrücklich hinzuweisen. 
(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen 
mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt; bei Stimmen 
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
(ö) Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen zu ihrer 
Gültigkeit der Schriftform; für die Beurkundung ist die 
Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters 
erfordern cli. 
(6) Zn den Sitzungen des Verwaltungsrats sind die 
Vorstandsmitglieder hinzuzuziehen. Sie nehmen an den 
Sitzungen mit beratender Stimme teil und sind auf Ver 
langen jederzeit zu hören. Sie können von den Sitzungen 
ausgeschlossen werden, wenn sie selbst (Jegenstand der 
Beratung oder der Beschlußfassung sind. 
§ 9 
AuT slchtsbefugnis 
(1) Der Verwaltungsrat überwacht als Vertreter der 
öffentlichen und gemein wirtschaftlichen Interessen die 
Geschäftsführung des Vorstandes. Er hat das Recht, alle 
Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen einzusehen und 
Kassenprüfungen vorzunehmen. Er kann sicli dabei eines 
Wirtschaftsprüfers bedienen. 
(2) In jeder Sitzung ist ihm vom Vorstand über den 
Geschäftsverlauf und über wichtige Geschäftsvorgänge zu 
berichten. 
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Aufgaben des Verwaltungsrats 
Der A T erwaitungsrat .beschließt über: 
a) die Anstellungsbedingnngen der Vorstandsmitglieder, 
h) die Prüfung und Annahme der Jahresrechnung, die 
von der Anstalt zu veröffentlichen ist; 
c) die Entlastung des Vorstands: 
d) den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von 
Grundstücken, soweit der Erwerb nicht im Wege dei 
Zwangsvollstreckung zur Einbringung einer Forderung 
der Anstalt erfolgt; 
e) die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von 
Bürgschaftsverpflichtungen; 
f) die Übernahme der Bestände anderer Versicherung 8- 
unternehmen; 
g) die Aufnahme und Aufgabe von Versicherungszweigen 
sowie über den Abschluß von Rück Versicherungsver 
trägen ; 
h) die Feststellung und Änderung der Allgemeinen ' er- 
sicherungsbedingungen; 
i) Einsprüche gegen Bescheide des Vorstands; 
k) die Verwendung der Überschüsse; 
l) den Beitritt der Anstalt zu Verbänden; 
m) die Richtlinien für Reisekosten und Tagegelder; 
n) Vorlagen des Vorstands. 
Vorstand 
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Zusammensetzung, Wahl und Vertretungs 
befugnis 
(1) Der Vorstand bestell I aus höchstens drei ordent 
lichen Mitgliedern. Für jedes ordentliche Vorstands® 1 *
	        
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