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VI. Prüfungswesen
§ 20
Die Pädagogische Hochschule hat das Recht.
Abschlußprüfungen zu veranstalten und akademische
Grade zu verleihen. Eine besondere Prüfungsordnung
bestimmt für jeden Studienzweig die Länge der Studien
dauer, die Prüfungsanforderungen, die Zusammen
setzung der Prüfungskommission, das Prüfuqgsver-
fahren und die durch die Prüfung erworbene Berechti
gung. Die Prüfungsordnung wird auf Vorschlag des
Direktors nach Beratung im Senat durch den Magistrat
erlassen.
§ 21
Die Hochschule erhält das Promotionsrecht, Einzel
heiten bestimmt die Promotionsordnung, die von
Direktor und Senat aufgestellt wird und der Genehmigung
des Magistrats bedarf.
VII. Die Verwaltung
§ 22
Auf die Verwaltung und die Finanzgebarung der
Hochschule finden die allgemeinen Personal- und Ver
waltungsverordnungen und Vorschriften des Magistrats
sinngemäß Anwendung. Die Hochschulverwaltung ist
an Weisungen der die Dienstaufsicht ausübenden Ab
teilung des Magistrats gebunden.
§ 23
Der leitende Beamte der Verwaltung führt die
laufenden Geschäfte selbständig. Er ist für seine
Tätigkeit dem Direktor verantwortlich.
Ihm obliegen insbesondere die Personalangelegen
heiten, das Haushaltswesen und die finanzielle Ver
waltung sowie der Verkehr mit den Behörden.
VIII. Der Betriebsrat
§ 24
Die Mitglieder des Lehrkörpers, die Verwaltungs
angestellten und die übrigen Arbeitnehmer wählen einen
Betriebsrat. Der Wahlmodus und die Rechte und
Pflichten des Betriebsrates werden durch die all
gemeinen Vorschriften bestimmt.
IX. Schluflbestimmungen
§ 25
Soweit die Bestimmungen dieser Satzung eine Ge
nehmigung oder Bestätigung vorsehen, hat sie durch die
zuständige Dienststelle des Magistrats — Abteilung für
Volksbildung — zu erfolgen.
§ 26
Nachdem diese Satzung Rechtskraft erlangt haf
sind die Organe der Hochschulen gemäß §§ 8, 11, 13
und 16 neu zu bestellen bzw. zu bestätigen. Dabei er
folgt die Berufung bzw. Bestätigung der Abteilungs
leiter (§ 11 Abs. 2) erstmalig auf Antrag des Direktors
durch den Magistrat.
Der Zeitpunkt für den einheitlichen Beginn aller
Amtsperioden wird vom Magistrat bestimmt.
§27
Nach der Neubestellung bzw. Bestätigung der
Organe ist die Neuordnung des Lehrkörpers gemäß § 15
durchzuführen.
§ 28
Diese Satzung tritt am
in Kraft.
1062» Antrag
ln den 3 westlichen Besatzungszonen Deutschlands
sind die vor dem 9. Mai 1945 entstandenen Bankguthaben
und die nach diesem Termin bei den Banken eingezahllen
Beträge durch die Währungsreform in gleicher Weise
erfaßt worden. Auch für die sowjetische Besatzungs
zone sind bereits Bestimmungen über die sogenannten
Uraltguthaben erlassen worden. Lediglich in den
3 westlichen Sektoren von Groß-Berlin ist über diese
Beträge noch nicht entschieden worden. Der Art. 1
ZifT. 8 der Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948
besagt, daß Reichsmark-Altgeldgutnaben aus der Zeit
vor dem 9. Mai 1945 nicht Gegenstand dieser Verordnung
sind und einer späteren Regelung unterliegen.
Um diese Benachteiligung der Wirtschaft der 3 west
lichen Sektoren Berlins gegenüber allen anderen Teilen
Deutschlands zu beseitigen, wird der Magistrat beauf
tragt, bei den 3 westlichen Militärregierungen zu be
antragen, daß die in Aussicht gestellte Regelung für die
Uraltguthaben möglichst im Sinne der Regelung für die
Westzonen bald durchgeführt wird. •
Berlin, den 5. Oktober 1948
Swolinzky
und die übrigen Mitglieder der Fraktion
der SPD
1063» Antrag
Betr.: Rentenzahlung an frühere Beamte
Nach § 51 ihrer Satzung erkennt die VAB die für
die Gewährung einer Rente erforderliche Erwerbs
unfähigkeit nur dann an, wenn jemand infolge Krankheit
außerstande ist, ein Drittel dessen zu erwerben, was ein
Gesunder der gleichen Art verdient. Bei Anwendung
dieser Bestimmung auf frühere Beamte, die nicht mehr
voll arbeitsfähig sind, können dadurch außerordentliche
Härten entstehen, daß diese Personen, obwohl sie sich
durch jahrzehntelange Dienstleistungen einen Anspruch
auf Ruhegehalt erworben haben, auf die Wohlfahrts
unterstützung verwiesen werden, sofern es ihnen nicht
gelingt, eine Tätigkeit zu finden, die ihrer verminderten
Arbeitsfähigkeit entspricht.
Die Stadtverordnetenversammlung wolle daher be
schließen. den Magistrat aufzufordern, geeignete Maß
nahmen zu treffen, um eine schematische Anwendung
des § 51 der Satzung der VAB auf dienstunfähige Be
amte auszuschließen, für die eine von der VAB gezahlte
Rente ohnehin nur ein Ersatz für einen durch jahr
zehntelange Dienstleistung erworbenen Pensionsanspruch
darstellt.
Berlin, den 8. Oktober 1948
Schwennicke M. Schroedter
und die übrigen Mitglieder der Fraktion
der LDP