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1042* Mitteilung — zur Kenntnisnahme — über
Säumniszuschläge bei verspäteter Steuer
zahlung — Beschluß vom 15. 7. 1948 —
Der Magistrat hat sich in seiner Sitzung am 12, 8.194S
mit den durch den Beschluß vom 15. 7.1948 aufgeworfenen
Fragen beschäftigt und folgenden Beschluß gefaßt;
..Punkt 1 des Beschlusses der Stadtverordnetenver
sammlung vom 15. 7. 1948 ist dadurch erledigt, daß die
Finanzämter angewiesen sind, Säumniszuschläge hei ver
späteter Steuerzahlung nicht zu erheben, wenn die fälli
gen Beträge bis zum 24. Juli 1948 eingegangen sind.
Der Magistrat sieht sieh außerstande, den Beschluß
zu Punkt 2 durchzuführen. Nach dem Befehl des Ober
sten Chefs der Sowjetischen Militärregierung Nr. 111
vom 25. Juni 1948, der für die sowjetische Besatzungs
zone und Groß-Bprlin ergangen ist, und der als An
lage zu diesem Befehl mitgeteilten Verordnung über die
Währungsreform in der sowjetischen Besatzungszolle
Deutschlands vom 21.6.1948 sind veranlagte Steuern,
deren Fälligkeit im Zeitpunkt der Durchführung der
Währungsreform noch nicht eingetreteu war, sowie
alle Steuerrückstände in festgesetzter
Höhe und in neuen Geldscheinen zu ent
richten. Die Finanzämter sind ermächtigt worden, nacli
Prüfung des einzelnen Falles längstens bis zum 30. Sep
tember 1948 Stundung zu gewähren. Der Umfang der
Stundung soll sich nach dem Umsteliungsverhältnis der
Guthaben und Geldforderungeu im einzelnen Fall rich
ten. Soweit 10 :1 umgestellt worden Ist, soll ein Zehntel
sofort gezahlt werden.
Der Magistrat glaubt, daß durch diese Anweisung
Härten . zunächst vermieden werden. Sobald ent
sprechende Bestimmungen für die sowjetische Be
satzungszone erlassen werden, wird sich der Magistrat
diesen Bestimmungen anschließen.“
Wir bitten, den Beschluß vom 15. 7.1947 durch diese
8tellimgnahme.als erledigt anzusehen.
Berlin, den 25. August 1948
Magistrat von Groß-Berlin
Dr, Friedenshurg Dr. Haas
1043* Vorlage — zur Beschlußfassung — über
Satzung des Hochschulinstitutes für
Wirtschaftskunde
" ir bitten, zu beschließen :
..Die Stadtverordnetenversammlung bestätigt die im
•ialire 1946 erfolgte Errichtung des Hochschulinstitutes für
\\ irtschaftskunde und gibt ihm die nachstehend aufgeführte
Satzung.“ '
Satzung
für das Hochschnlinstitnt für Wirtschaflskunde
von Groß-Berlin
Die verfassungsmäßigen Organe Groß-Berlins hahei) die
im Jahre 1946 erfolgte Errichtung des Hochschulinstituts
für Wirtschaftskunde bestätigt und dem Institut die nach
stehende Satzung gegeben i
§ 1
Das Hochschnlinstitnt für Wirtschaftskunde ist eine
Einrichtung von Groß-Berlin mit eigener Wirtschafts
führung.
§ 2
Das Hochschulinstitut für Wirtschaftskunde hat die
Aufgabe, die Wirtschaftswissenschaften durch freie Lehre
im IHeust des wirtschaftlichen Aufhaus von Groß-Berlin
zu Pflegen. Das Hochschulinstitut für Wirtschaftskunde
bat allen Männern und Frauen der Wirtschafts-Praxis und
' erwaltung (Arbeitern, Angestellten, Kaufleuten, Hand-
'■»rkern und Angehörigen freier Berufe) die Möglichkeit
Zu geben, sich im Geiste wissenschaftlicher Unabhängig
st auf allen für die—praktischen Aufgaben wichtigen
Zweigen der Wirtschaftswissenschaften auszuhiideii. Es
hat zu diesem Zweck geschlossene Lehrgänge mit dem Ziel
einer systematischen Ausbildung auf einzelnen Spezial
gebieten. allgemeinbildende Vorträge usw. einzurichten.
♦
§ 3
Das Hochschulinstitut für Wirtschaftskunde umfaßt
1. das Kuratorium,
2. den wissenschaftlichen Leiter und seinen Stell
vertreter,
3. die wissenschaftlichen Lehrbeauftragten,
4. die ständigen wissenschaftlichen Lehrer und
Assistenten,
5. ' die ln die Hörerliste des Instituts eingetragenen Hörer,
6. die im Hochschulinstitut für Wirtschaftskunde be
schäftigten Angestellten.
§ 4
Das Hochschulinstitut für Wirtschaftskunde verwaltet
seine Angelegenheiten selbständig. Es untersteht der
Dienstaufsicht des Magistrats von Groß-Berlin, Abteilung
für Volksbildung, die den wissenschaftlichen Leiter, den
Wirtschafter und ihre Vertreter bestellt, die Mitglieder
des Kuratoriums beruft und die Beschlüsse des Kurato
riums bestätigt.
Das Kuratorium hat die Aufgabe, die Leitung des
Hochsehulinstituts zu beraten, die Berufung von Lehrkräften
vorzuuehmen, den Lehrplan und die Gebührenordnung zu
genehmigen und den Haushaltsplan, welcher von der Lei
tung des Hochschulinstituts zu entwerfen ist, zu prüfen.
Ordentliche Mitglieder des Kuratoriums sind:
1. fünf Vertreter des Magistrats von Groß-Berlin,
2. fünf Vertreter der Stadtverordnetenversammlung von
Groß-Berlin,
3. zwei Vertreter der Gewerkschaften,
4. der wissenschaftliche Leiter des Hochschulinstituts.
Die Abteilung für Volksbildung beim Magistrat von
Groß-Berlin beruft auf Vorschlag der genannten Körper
schaften die ordentlichen Mitglieder für die Dauer von
zwei Jahren in das Kuratorium. Für jedes ordentliche Mit
glied ist je ein Stellvertreter zu bestellen, der im Falle der
Behinderung das ordentliche Mitglied vertritt. Das Kura
torium ist berechtigt, b?s zu drei weitere ordentliche Mit
glieder zuzuwählen. Das Recht der Zuwuhl soll besonders
die Möglichkeit schaffen, einen Vertreter des Lehrkörpers
des Hochschulinstituts und einen Vertreter der Hörerschaft
in das Kuratorium aufzunehmen.
Das Kuratorium wählt in seiner konstituierenden
Sitzung seinen Vorsitzenden und den stellvertretenden Vor
sitzenden für die Dauer von zwei Jahren. Das Kuratorium
gibt sich, seine Geschäftsordnung durch Mehrheitsbeschluß
selbst.
Das Kuratorium kann aus seiner Mitte einen Arbeits
ausschuß von nicht mehr als fünf Kuratorinmsmitgüedern
wählen. Den Vorsitz in diesem Arbeitsausschuß führt der
Kuratoriumsvorsitzende. Das Kuratorium kann durch
Mehrheitsbeschluß seine Aufgaben ganz oder teilweise auf
den Arbeitsausschuß übertragen.
* 6
Der wissenschaftliche Leiter vertritt das Hochschul
institut gerichtlich und außergerichtlich und führt die ge
samten Geschäfte. Er hat die Tagungen des Kuratoriums
und des Arbeitsausschusses vorzubereiten und die Be
schlüsse dieser Orgahe nacli Bestätigung durch den Magi
strat, Abteilung für Volksbildung, auszuführen.
S 7
Die Erteilung von Lehraufträgen erfolgt durch den
wissenschaftlichen-. Leiter des Hochschulinstituts gemäß
den Beschlüssen des Kuratoriums-(vgl. 5 5). Sie bedarf ln
jedem einzelnen Falle der Bestätigung durch den Magistrat,
Abteilung für Volksbildung. Die Auswahl der Lehrpersonen
bat unabhängig von der religiösen und politischen Über
zeugung oder Betätigung in den Grenzen der demokra-
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