a) den Tag und die Tageszeit der Wahl.
b) die Abgrenzung der Stimmbezirke,
c) die Lage der Wahlräume.
(3) Diese Bekanntmachung ist am Tage der Wahl
auch vor den Wahllokalen anzubringen.
§ 43
(1) Der Wahlvorsteher leitet die Wahl; er eröffnet
die Wahlhandlung mit Mer Verpflichtung der Beisitzer
und des Schriftführers.
(2) Ist bei Beginn der Wahlhandlung die genügende
Anzahl der eingeladenen Beisitzer oder der Schrift
führer nicht erschienen, so ernennt der Wahlvorsteher
aus anwesenden Wahlberechtigten die fehlenden Bei
sitzer oder den Schriftführer.
§44 .
Der Wahlvorsteher und der Schriftführer dürfen
sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig ent
fernen. Verläßt einer von ihnen vorübergehend den
Wahlraum, so ist mit der Vertretung des Wahlvor
stehers sein Stellvertreter, mit der des Schrifführers
ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen.
§ 45
(1) Auf dem Tisch, an dem der Wahlvorstand
Platz nimmt, wird eine Wahlurne zum Einwerfen der
Stimmzettel aufgeslellt.
•
(2) Die Wahlurne soll viereckig sein. Im Innern
gemessen, muß ihre Höhe mindestens 45 cm und der
Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden Wand
mindestens 20 cm betragen. Im Deckel der Wahlurne
muß ein Sd^jtz nicht breiter als etwa 1 cm sein, durch
den die Umschläge mit den Stimmzetteln einzuwerfen
sind.
(3) Vor Beginn _ der Wahl hat der Wahlvorstand
sich davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ijt
und sie danach zu verschließen. Von diesem Augen
blick bis zur Herausnahme der Umschläge mit den
Stimmzetteln nach Abschluß der Wahl darf die Wahl
urne nicht geöffnet werden.
(4) Es ist Vorsorge zu treffen, daß der Wähler
seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag
stecken kann. Zn diesem Zweck müssen die für die
Aufstellung der Wahlzellen erforderlichen Räume vor
handen sein. Die Wahlzellen sind so aufzustellen, daß
sie vom Tisch des Wahlvorstandes aus übersehen
werden können. ,
B. Stimmzettel und Wahlumschläge
§ 46
(1) Die Stimmzettel für die Stadtverordneten- und
Bezirksverordnetenwahlen werden für jeden Wahlkreis
uach den Anweisungen des Sladtwahlleiters hergestellt
und den Bezirkswahlämtern zus Weitergabe an die
" ahlvorsleher überwiesen. Ihre äußere Form be
stimmt der Stadlwahlleiter. Zur Stimmabgabe dürfen
nur amtlich hergestellle Stimmzettel benutzt werden.
Ö) Die Stimmzettel müssen alle zugelässenen W abl-
yorschjäge unter Nennung der ersten vier Kandidaten
des Vorschlages in der gemäß § 41 (2) bestimmten
Reihenfolge enthalten.
(3) Die Stimmzettel für die Stadtverordneten^und
Bezirksverordnetenwahlen müssen außet h e i n s j n d.
schiedlich sein, daß sie nicht zu . verw«*hsehi s.no.
Das Format ist so zu wählen, daß sich d TT msc hfag
einmal oder zweimal gefaltet, leicht in d
stecken lassen.
undiir'u .Umschläge müssen 12x15 cm groß und
Sekennzelch ^t SC * n ’ ^ w ' er< * en am, R c * 1 geliefert und
(5) Der Weiler hat für beide S'immzeUel ^nur
einen Umschlag zu benutzen. Die Ab 8 al ?| •
Umschlägen durch einen W ähler ist unzu ■ n -
C, Stimmabgabe
§ 47
(1) Zutritt zum* Wahlraum hat jeder Wähler.
Ansprachen im Wahlraum sind verholen. Nur der
W'ahlvorstand darf über die Wahlhandlung beraten und
beschließen. ‘
(2) Der W’ahlvorstand kann jeden aus dem Wahl-
raum verweisen, der die Ruhe und Ordnung sowie die
ordnungsmäßige Durchführung der Wahlhandlung stört.
Ein Wähler, der hiervon betroffen wird, darf vorher
seine Stimme abgeben. Ferner hat der Wahlvorstand
dafür zu sorgen, daß der Wahlraum niemals über
füllt ist.
(3) Sind in einem Wahlraum mehrere Wahlvor-
stärtde tätig, so steht die Wahrung der Hausordnung
dem W’ahlvorstand mit dem jahresälleslen Wahl
vorsteher zu.
(4) In den W’ahlräumen sowie ln deren unmittel
barer Umgebung (30 m im Umkreis des Straßen
einganges) ist jegliche W’ahlpropaganda verboten.
Jede Bedrohung zieht Strafverfolgung nach sich. Der
Magistrat ordnet die notwendigen Maßnahmen zur
Aufrechterhallung der öffentlichen Ordnung in der Um
gebung der Wahllokale an.
§ 48
Zur Stimmabgabe zugelassen sind nur Personen,
die in der Wählerliste eingetragen oder im Besitz eines
Wahlscheines sind.
§ 49
• (1) Beim Eintritt in das Wahllokal erhält der
W T ähler die Stimmzettel. Dann begibt er sich in die
Wahlzelle, bezeichnet durch Ankreuzen auf dem Stimm
zettel den W’ahlyorschlag, für den er stimmt, und steckt
den Wahlzettel in den Umschlag.
(2) Am Vorstandstisch legt er seinen Personal
ausweis vor. Nachdem sein Name in der Wählerliste
aufgefunden ist,, vermerkt der Schriftführer die Stimm
abgabe neben dem Namen des Wahlberechtigten in der
entsprechenden Spalte der Wählerliste durch ein Kreuz.
Der Wähler übergibt dann den Umschlag- mit den
Stimmzetteln dem Wahlvorsteher, der ihn uneröH'net im
Beisein des W’ählers in die W'ahiarne wirft.
(3) Inhaber von Wahlscheinen übergeben den Wahl
schein dem Wahlvorsteher, der ihn nach Prüfung an
den Schriftführer weitergibt. Falls Zweifel über Echt
heit oder den rechtmäßigen Besitz des Wahlscheines
entstehen, hat der W T ahlvorstand nach Prüfung über die
Zulassung oder Abweisung des W'ählers zu beschließen.
Der Vorgang ist in der W T ahlniedcrschrift zu 'ver
merken. Der Schriftführer sammelt die Wahlscheine
und numeriert sie laufend in der rechten oberen Ecke.
(4) W’ähler. die des Lesens unkundig oder durch
körperliche Gebrechen behindert sind, die Wahlhandlung
selber vorzunchmen, dürfen sich der Hilfe eines anderen
W'ählers bedienen. Der Wahlvorsteher hat sich zu
überzeugen, ob eine solche Unterstützung notwendig ist.
(5) Stimmzettel, die in einem unzulässigen Um--
schlage abgegeben oder außerhalb der W'ahlzelle an
gekreuzt werden, hat der Wahlvorsteher zurückzu
weisen.
§ 50
(1) Nach Schluß der Wahlzeit — 18 Uhr — dürfen
nur noch die Wähler' zur Stimmabgabe zugelassen
werden, die zu diesem Zeitpunkt im Wahlraum an
wesend sind. ,
(2) ’ Nach Abfertigung des letzten Wählers erklärt
der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.
, Abschnitt VIII
Ermittlung und Prüfung des Wahlergebnisses
im Stimmbezirk
§ 51
Die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt
öffentlich.
5