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Setzung der Prüfungskommission, das PrUfungs-
verfahren und gegebenenfalls die durch die Prüfung
erworbene Berechtigung bestimmt. Die Prüfungs
ordnung wird auf Vorschlag des Direktors nach
Beratung im Senat durch den Magistrat erlassen.
Die Anordnung von Zwischenprüfungen in den
einzelnen Abteilungen und von allgemeinen Lei-
stungspriifungen aus besonderen Anlässen wird
durch die* Hochschulordnung (vgl. § 18) geregelt.
5 20 Für hervorragende Leistungen kann Studierenden
auf Grund der Bearbeitung einer besonderen Auf
gabe durch Beschluß von Direktor und Senat auf
Vorschlag des zuständigen Abteilungsleiters die
Qualifikation als Meisterschüler zuerkannt werden.
/ VII. Die Verwaltung
§ 21 Auf die Verwaltung und die Finanzgebarung der
Hochschule finden die allgemeinen Personal- und
Verwaltungsverordnungen und die Vorschriften des
Magistrats sinngemäß Anwendung. Die Hochschul
verwaltung ist an Weisungen der die Dienstaufsicht
ausübenden Altteilung des Magistrats gebunden.
§ 22 Der leitende Beamte der Verwaltung führt die
laufenden' Geschäfte selbständig. Er ist für seine
Tätigkeit dem Direktor verantwortlich.
Ihm obliegen insbesondere die Personal
angelegenheiten, das Haushaltswesen und die
ünanzielle Verwaltung sowie der Verkehr mit den
Behörden.
VIII. Der Betriebsrat
5 23 Die Mitglieder des Lehrkörpers, die Verwaltungs
angestellten und die übrigen Arbeitnehmer wählen
einen Betriebsrat. Der Wahlmodus und die Rechte
und Pflichten des Betriebsrats werden durch die
allgemeinen Vorschriften bestimmt.
IX. Scbiußbestinimungen
5 24 Soweit die Bestimmungen dieser Satzung eine Ge
nehmigung oder Bestätigung vorsehen, hat sie durch
die zuständige Dienststelle des Magistrats — Abtei
lung für Volksbildung — zu erfolgen.
§ 25 Nachdem diese Satzung Rechtskraft erlangt hat. sind
die Organe der Hochschule gemäß den 55 6, 9 und 11
neu zu bestellen bzw. zu bestätigen. Dal »ei erfolgt
die Berufung bzw. Bestätigung der Abteilungsleiter
(59 Abs. 2) erstmalig auf "Antrag des Direktors
durch den Magistrat. Die WahIsenatoren, die zum
Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Satzung amtieren,
bleiben bis zum Abschluß der Neuordnung des
Lehrkörpers (vgl. 5 26) in dieser Funktion.
Der Zeitpunkt für den einheitlichen Beginn
aller Amtsperioden wird vom Magistrat bestimmt.
§ 26 Nach der Neubestellung bzw. Bestätigung der Or
gane ist die Neuordnung des Lehrkörpers gemäß
§ 14 durchzufiihren.
§ 27 Diese Satzung tritt am in Kraft.
1001. Vorlage — zur Beschlußfassung — über
das Gesetz über den Rechnungshof von
Groß-Berlin
„Die .Stadtverordnetenversammlung beschließt
das nachstehend abgedruckte
Gesetz über den Rechnnngshol von GroB-Berlin
§ 1
Aufgaben
(1) Der Rechnungshof von Groß-Berlin hat die
Aufgabe, die .lahresreehnung zu prüfen. Diese Prü
fung umfaßt
a) die Jahresrechnungen über den gesamten Haus
halt und die außerhalb des Haushalts geführten
Verwaltungen einschL der betreuten bisherigen
Reichs- und Staatsverwaltungen, sowie der Bau
rechnungen,
42
b) die Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrech
nungen der Einrichtungen, Betriebe und Gesell!
schäften ohne eigene und mit eigener Rechts
persönlichkeit,
c) die Jahresrechnungen von Anstalten, Stiftungen
und Kassen, für die der Magistrat oder die Stadt
verordnetenversammlung Entlastung zu erteilen
haben,
d) die Lagerbuchabschlüsse,
e) die Jahreskassenabschlüsse und Nachweisungen
der außer dem Hauhalt geführten Konten.
(2) Die Prüfung der Jahresrechnung hat sich dar
auf zu erstrecken,
a) ob der Haushaltsplan einschl. der dazugehörigen
Unterlagen (Kostenanschläge usw.) innege
halten ist,
b) ob die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und
rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begrün
det und belegt sind,
c) ob bei der Gewinnung und Erhebung von Ein
nahmen sowie bei der Verwendung und Veraus
gabung vbn öffentlichen Mitteln nach den be
stehenden Gesetzen und Verordnungen unter Be
achtung der maßgebenden Verwaltungsgrund
sätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit ver
fahren worden ist,
d) ob bei dem Erwerbe, der Benutzung und der Ver
äußerung öffentlichen Vermögens und bei der
Verwaltung der Anstalten, Stiftungen und Ver
mögensmassen, die die Gebietskörperschaft Groß-
Berlin nur verwaltet, nach den bestehenden Ge
setzen und Verordnungen unter Beachtung der
maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und der
gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren wor
den ist.
(3) Zu den Aufgaben des Rechnungshofes ge
hören ferner
a) die Durchführung unvermuteter Kassenprü
fungen sowie die unvermutete Prüfung von Vor
räten und Vermögenabeständen bei den unter
Absatz (1) a und b genannten Stellen,
b) die Prüfung der Betätigung Groß-Berlins einschl-
der betreuten bisherigen Reichs- und Staatsver
waltungen als Aktionär oder Gesellschafter,
c) die Vornahme von Prüfungen nach eigenem Er
messen.
(4) Der Rechnungshof hat auch die Aufgabe,
gutachtlich zu untersuchen,
a) ob nicht Einrichtungen unterhalten oder in son
stiger Weise öffentliche Mittel verausgabt wor
den sind, die ohne Gefährdung des Verwaltungs
zweckes hätten eingeschränkt oder erspart wer
den können,
b) ob die öffentlichen Betriebe und betriebsähnlichen
Einrichtungen nach neuzeitlichen Grundsätzen
der Wirtschaftlichkeit geführt werden.
(5) Prüfungen , durch anderweitige Prüfungsein
richtungen sind nicht ausgeschlossen.
Unabhängigkeit
Der Rechnungshof ist bei der Erfüllung seinei
Aufgaben unabhängig. Kein Angehöriger des Recn-
nungshofes darf wegen sachlich begründeter Erne-
bungen, Feststellungen, gutachtlicher Äußerungen
oder Berichte benachteiligt oder in seinem h 01
kommen behindert werden.
§ 3
Schweigepflicht
Die im Prüfungsdienst Tätigen dürfen die ihnen
aus ihrer Arbeit bekanntgewordenen Tatsachen un
Urteile nur auf dem Dienstwege weitergeben. Außei-
halb des Dienstweges sind sie zu strengster Ver
schwiegenheit verpflichtet