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Süße ergebende Menge eines anderen zugelassenen Süß
stoffes oder einer Mischung von Zucker und Süßstoff ent
halten. Sie dürfen auch mit künstlich verstärkten und
künstlichen Essenzen hergestellt sein. Sie müssen nach
Zusatz mindestens der siebenfachen Menge Wassers ein
wandfreie Getränke ergeben (Mischungsverhältnis i +7).
(2) Ansätze für Heiß trank und für kalte
Erfrischungsgetränke sind entsprechend Abs. 1
hergestellte Erzeugnisse, die jedoch in 100 kg mindestens
75 g Saccharin (450fach) oder eine die gleiche Süße
ergebende Menge eines anderen zugelassenen Süßstoffes
enthalten. Sie müssen nach Zusatz von mindestens der
vierfachen Menge Wassers einwandfreie Getränke er
geben (Mischungsverhältnis 1 + 4).
(3) Unter Verwendung von künstlichen oder künst
lich verstärkten Essenzen hergestellte Ansätze für Limo
naden, für Heißtrank und für kalte Erfrischungsgetrifhke
(Abs. 1 und 2) sind als künstlich zu bezeichnen.
§ 12
Zubereitungen gemäß §§ 9—11 müssen als solche
bezeichnet werden. 1 >ie zusätzliche Verwendung von Phan
tasiebezeichnungen oder Wortzeichen ist zulässig.
§ 13
(1) Auf den Packungen oder Behältnissen, in denen
Zubereitungen gemäß §§ 9—11 abgegeben werden, müssen
in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht
lesbarer Schrift angegeben sein;
1. ’ die Bezeichnung gemäß §11 Abs. 3 und §12;
2. der Name oder die Firma und der Ort (Postanschrift)
der gewerblichen Hauptniederlassung des Herstellers;
bringt ein anderer als der Hersteller die Zubereitun
gen unter seinem Namen oder seiner Firma in den
Verkehr, so ist anstatt des Herstellers dieser andere
auzugeben;
3. das Mischungsverhältnis entsprechend § 10 Abs. 1
und 2 und § 11 Abs. 1 und 2 ;
4. bei Grundstoffen der Bestimmungszweck und der
Gebrauchswert, und zwar b#l Grundstoffen für Limo-
Jiadensirup oder Ansatz (§9 Abs. 1 Nr. 1 und 2) die
zur Herstellung von 100 kg Sirup oder Ansatz aus
reichende Menge, z. B. „5 kg Grundstoff sind aus
reichend zur Herstellung von 100 kg Limonadensirup“
oder „Gebrauchswert 5 + 95“; bei Grundstoffen für
alkoholfreie und alkoholhaltige Getränke (§9 Abs. 1
Nr. 3 und 4) die zur Herstellung einer bestimmten
Menge des hezeichneten Getränkes erforderliche
Menge, z. B. „50 ccm Grundstoff auf 1 1 Likör“ ;
5. bei gefärbten oder chemisch konservierten Zuberei
tungen die Kenntlichmachung „gefärbt“ oder „che
misch konserviert“ ;
t>. der Inlialt nach deutschem Maß oder Gewicht zur
Zeit der Füllung,
(2) Auf größeren Behältnissen (Fässern, Ballons.
Korbflaschen über 5 Liter), ln denen Zubereitungen gemäß
§§ 9—11 abgegeben werden, kann die gemäß Abs. 1 vor-
geschriebejie Kennzeichnung unterbleilten, wenn alle An
gaben ln den dazugehörigen Begleitpapieren enthalten sind.
I 14
Als verfälscht oder verdorben sind insbesondere an
zusehen und auch bei Kenntlichmachung vom Verkehr
ausgeschlossen;
1. Grundstoffe, die nach dem angegebenen Mischungs
verhältnis keine einwandfreien Limonadensirupe, An
sätze oder fertige Getränke ergeben ;
2. Zubereitungen gemäß §§ 10 und 11, die nach dem
angegebenen Mischungsverhältnis keine einwandfreien
Getränke ergeben.
§ 15
Diese Verordnung trjtt mit Ausnahme von § 5 Absatz 2
einen Monat nach ihrer Verkündung in Kraft. § 5 Absatz 2
tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 31. Juli 1948
Magistrat von Groß-Berlin
L. Schroetter Dr. Harms
1000. Vorlage — zur Beschlußfassung — über
Satzung der Hochschule für Bildende
Künste
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Wie
dererrichtung der Hochschule für Bildende Künste und
gibt ihr die nachstehende Satzung,
Begründung:
Die Hochschule für Bildende Künste in Berlin war
früher eine Anstalt des Preußischen Staates, die dem
Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung'
unterstand. Mit der Auflösung Preußens ist sie als Staals-
einrichtung weggefallen.
Mitte 1945 rief der Magistrat, Abteilung für Volks
bildung, die Hochschule für Bildende Künste wieder ins
Leben und stellte die Geldmittel dafür zur Verfügung. Da
das Gebäude der früheren Hochschule am Steinplatz in
Berlin-Charlottenburg teilweise von alliierten Dienststellen
besetzt war, wurde die Hochschule in dem Gebäude der
früheren Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenscliaft
in der Kaiserallee ln Berlin-Wilmersdorf untergebracht.
Daneben wird das Gebäude in der Hardenbergstraße, das
gemäß Magistratsbeschluß der Hochschule wieder zur Ver
fügung stehen soll, bereits von Teilen der Hochschule
wieder benutzt.
Beim Neuaufbau der Hochschule wjirde die frühere
Staatliche Hochschule für Kunsterziehung, die eine selb
ständige Anstalt war und in erster Linie der Ausbildung
von Zeichenlehrern diente, als Abteilung in die Hochschule
für Bildende Künste eingegliedert. Außerdem wurde eine
Abteilung für Architektur neu geschaffen. Dadurch ist der
Unterrichtsbetrieb und die Zahl der Lehrkräfte, die jetzt
im städtischen Dienst stehen, über den Stand der früheren
Hochschule hinausgewachsen, was bei der Festsetzung des
Haushalts der neuen Hochschule berücksichtigt werden
muß.
Berlin, den 5. August 1948
Magistrat von Groß-Berlin
L, Schroeder M a y
Satzung
der Hochschule für Bildende Künste Berlin
Die verfassungsmäßigen Organe Groß-Berlins bestäti
gen die Wiedererrichtung der Hochschule für Bildende
Künste, welche die Aufgaben der ehemaligen Preußischen
Hochschule für Bildende Künste übernommen Hat, und
gelten ihr die nachstehende Satzung:
I. Rechtsstellung
§ 1 Die Hochschule ist eine Anstalt des öffentlichen
Rechts von Groß-Berlin und führt den Namen
..Hochschule für Bildende Künste Berlin".
Sie ist berechtigt, ein eigenes Dienstsiegel zu führen.
§ 2 Die Hochschule hat das Recht der Selbstverwaltung
und besitzt eigene Wirtschaftsführung im Rahmen
des von den städtischen Körperschaften genehmig
ten Haushaltsplanes. Die allgemeine Dienstaufsieht
führt die Abteilung Volksbildung des Magistrats.
Die Mitglieder des Lehrkörpers und das 4 er-
waltungs- und technische Personal stehen im öffent
lichen Dienste von Groß-Berlin. Für die Vertrags-
Verhältnisse sind die allgemeinen Anstellung*-
hedingungen des Magistrats maßgebend.
II. Aufgabe und Gliederung
§ 3 Die Hochschule hat die Bestimmung, künstlerisch
begabte Jugend aller Bevölkerungsschichteu i n
Können und Geist zu bilden und zu verantwortungs
bewußten Künstlern und Kunstpädagogen zu er
ziehen. Humanität und künstlerische Freiheit sind
das oberste Gesetz der Lehrtätigkeit der Hoch
schule.