(2) Pas Färben der Essenzen mit unschädlichen
Farbstoffen (Lebensmittelfarben) Ist nur zu Unterschei
dungszwecken zulässig. Der Zusatz von Farbstoffen muß
mit dem Worte „gefärbt“ kenntlich gemacht werden.
(3) Alle in den Essenzen enthaltenen Stoffe müssen
den an die Reinheit und Unschädlichkeit von Lebens
mitteln zu stellenden Ansprüchen genügen.
(4) Essenzen, die nach ihrer Bezeichnung für einen
besonderen Verwendungszweck < bestimmt sind, dürfen
keine Stoffe enthalten, die in dem fertigen Lebensmittel,
dem sie zugesetzt werden sollen, nicht enthalten sein
dürfen.
8 4
(1) Erzeugnisse im Sinne der 88 1 und 2 müssen als
Essenz oder Aroma bezeichnet werden. Die zusätzliche Ver
wendung von Phantasiebezeichnungen oder Wortzeichen
ist zulässig.
(2) Zur Unterscheidung von den zur Herstellung von
Punsch bestimmten Punsehextrakten sind zur Aromatisie
rung von anderen Lebensmitteln mit Punschgeschmack
bestimmte Essenzen als Punscharoma zu bezeichnen.
(3) Zur Unterscheidung von der zur Bereitung von
Essig dienenden Essigessenz sind zur Aromatisierung von
Essigsäure bestimmte Erzeugnisse als Essigaroma zu be
zeichnen.
(4) Küntliche oder künstlich verstärkte Essenzen
müssen als solche bezeichnet werden.
8 5
(1) Die zum Aromatisieren von Backwaren, Süß
speisen und Glasuren in Haushaltungen bestimmten Essen
zen dürfen nur ln einer Gebrauchsstärke ln den Verkehr
gebracht werden, die nach der Größe der zur Abfüllung
vorgesehenen Packungen oder Behältnisse, insbesondere
Flaschen oder Röhrchen, einzustellen ist und ausreichend
sein muß, um mindestens 500 g Mehl bei Backwaren oder
mindestens 1 Liter Flüssigkeit bei Süßspeisen oder min
destens 100 g Zucker bei Glasuren zu aromatisieren,
(2) Flüssige Essenzen für die Verwendung im Haus
halt dürfen im Einzelhandel zur Abgabe an den Verbrau
cher nur in abgabefertigen vollgefüllten Flaschen oder
Röhrchen, die nicht weniger als 2 ccm und nicht mehr als
100 ccm Inhalt halten, ln den Verkehr gebracht werden.
Pie Abgabe loser Ware Ist verboten.
(3) Auf den Packungen oder Behältnissen, in denen
Essenzen abgegeben werden, müssen in deutscher Sprache
und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift an
gegeben sein:
1 die Bezeichnung gemäß § 4 Abs. 1 bis 3;
3. bei künstlichen oder künstlich verstärkten Essenzen
die Kenntlichmachung „künstlich“ oder „künstlich
verstärkt“ ln der gleichen Schrift und Farbe, min
destens in der halben Buchstabengröße wie die Be
zeichnung „Essenz“, „Aroma“, „Punscharoma“,
■.Essigaroma“ ;
•1. der Name oder die Firma und der Ort (Postanschrift)
der gewerblichen Hauptniederlassung des Herstellers;
bringt ein anderer als der Hersteller die Essenz unter
seinem Namen oder seiner Firma in den Verkehr, so
ist anstatt des Herstellers dieser andere anzugeben;
4- der Bestimmungszweck und der Gebrauchswert der
Essenz; Gebrauchswert ist diejenige Menge, die für
Oie ausreichende Aromatisierung einer bestimmten
Menge des bezeichneten Lebensmittels erforderlich ist;
■' hei den in Absatz X genannten Essenzen je nach der
Größe der Packungen oder Behältnisse der Gebrauchs
wert wie folgt:
»für Kuchen aus 500 g Mehl“, „für 1 Liter Süß
speise“ oder „für 100 g Zucker“, bei größeren
Packungen oder Behältnissen z. B. „% bis 1 Tee
löffel für Kuchen aus 500 g Mehl“, „1 bis 2 Tee
löffel für 1 Liter Süßspeise“ oder .. Tropfen für
100 g Zucker“ ;
6- bei gefärbten oder chemisch konservierten Essenzen
die Kenntlichmachung „gefärbt“ oder „chemisch kon
serviert“ ;
7. der Inhalt nach deutschem Maß oder Gewicht zur
Zeit der Füllung.
(4) Auf größeren Behältnissen (Fässern, Ballons,
Korbflaschen über 5 Liter Inhalt), In denen Essenzen ab
gegeben werden, kann die gemäß Abs. 3 vorgeschriebene
Kennzeichnung unterbleiben, wenn alle Angaben in den
dazugehörigen Begleitpapieren enthalten sind.
8 0
Packungen und Behältnise, in denen Essenzen ln den
Verkehr gebracht werden, müssen so beschaffen sein, daß
eine Beeinträchtigung des lulialts verhindert wird,
8 7
Als verfälscht oder verdorben sind insbesondere an-
zusehen und auch bei Kenntlichmachung vom Verkehr
ausgeschlossen :
1. Zubereitungen, die als Essenz (Aroma) in den Ver
kehr gebracht werden, sofern sie nicht den Bestim
mungen der §§ 1—3 entsprechen,
2. Essenzen, die nicht die für ihren Verwendungszweck
ausreichende Menge von Geruch- und Geschmack-
stoffen enthalten.
8 8
Eine irreführende Bezeichnung, Angabe oder Auf
machung liegt insbesondere vor, wenn Essenzen lediglich
durch Angabe des Weingeistgehaltes oder Bezeichnungen
wie konzentriert, doppelt konzentriert, extra stark, fünf
fach, zehnfach und dergleichen kenntlich gemacht sind.
8 9
(1) Grundstoffe im Sinne dieser Verordnung
sind Zubereitungen, mit denen hergestellt werden:
1. Limonadensirupe nur durch Zusatz von Zucker und
Wasser;
2. Ansätze für Limonaden, für Heißtrank und für kalte
Erfrischungsgetränke nur durch Zusatz von Süßstoff
oder von Zucker und Süßstoff sowie von Wasser:
3. alkoholfreie Getränke nur durch Zusatz von Zucker
und (oder) Süßstoff und Wasser, mit oder ohne
Kohlensäure;
4. alkoholhaltige Getränke nur durch Zusatz von Sprit,
Zucker und Wasser, mit oder ohne Kohlensäure.
(2) Grundstoffe werden aus Essenzen hergestellt. Sie
enthalten je nach dem V er wen du n gsz weck außerdem zu
gelassene Säuren, zugelassene Farbstoffe, Fruchtsäfte
(auch eingedickte),’ Wasser und erlaubte Schaum- und
Konservierungsmittel.
(3) Zugelassene Säuren sind Weinsäure, Zitronen
säure, Milchsäure und Phosphorsäure. Bei Zusatz von
Phosphorsäure darf jedoch deren Menge in dem fertigen
Getränk nicht mehr als 0,05 Gewichtshunderfteile freie
Phosphorsäure betragen. Die Abteilung Gesundheitswesen
kann andere Säuren zulassen.
8 10
(1) Limonadensirupe mit Frucht-, oder
Kräutergeschmack sind Zubereitungen von natür
lichen Essenzen, zugelassenen Säuren, Farbstoffen oder
entsprechenden Grundstoffen (8 9) und mindestens 60 v, FI.
Zucker. Sie müssen nach Zusatz von mindestens der
siebenfachen Menge Wassers einwandfreie Limonaden mit
Frucht- oder Kräutergeschraack (Essenz-Limonaden) er
geben (Mischungsverhältnis 1 + 7).
(2) Künstliche Limonadensirupe sind
Zubereitungen, die statt natürlichen mit künstlichen oder
künstlich verstärkten Essenzen, im übrigen entsprechend
Abs. 1 hergestellt sind. Sie müssen nach Zusatz von min
destens der siebenfachen Menge Wassers einwandfreie Ge
tränke ergeben, die als Kunstlimonjiden zu bezeichnen sind
(Mischungsverhältnis 1 :7).
8 11
(1) Limonadenansätze sind entsprechend 8 10
hergestellte Erzeugnisse, die jedoch statt Zucker in 100 kg
mindestens 105 g Saccharin (450fach) oder eine die gleiche
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