996. Beschluß des Ausschusses für Sozialwesen
vom 12. 8. 1948 zur Vorlage — zur Be
schlußfassung — über die Einrichtung
eines städtischen Obdachlosenheimes in
Plötzensee, Saatwinkler Damm 61-63, im
Verwaltungsbezirk Charlottenburg (Vor
lage Nr. 118/894)
Der Ausschuß empfiehlt der Stadtverordneten
versammlung folgende Beschlußfassung:
„Die Stadtverordnetenversammlung stimmt dem
Magistralsbeschluß Nr. 947 vom 26. Mai 1948 über
die Einrichtung eines städtischen Obdachlosenheimes
in Plötzensee, Saatwinkler Damm,61-63, im, Verwal
tungsbezirk Charlottenburg zu und bewilligt die er
forderlichen Mittel.“
Magistratsbeschluß Nr. 947 vom 26. 5. 1948
„Der Magistrat ist mit der Einrichtung eines
städtischen Obdachlosenheimes in Plötzensee, Saat
winkler Damm 61-63, im Verwaltungsbezirk Charlot
tenburg einverstanden. Die endgültige Kostenfest
setzung erfolgt durch die Finanzabteilung nach Prü
fung des vorliegenden Kostenanschlages über
74 500,— RM durch das Hochbauamt. Die Kosten der
Instandsetzung sind bei der Mietfestsetzung zu be
rücksichtigen.
Der Beschluß bedarf der Bestätigung durch die
Alliierte Kommandantur.“
Berichterstatter: Stadtv. S c h e 11 i n.
997. Beschluß des Ausschusses für Volksbildung
vom 20. Juli 1948 zu dem Antrag der
Fraktion der LDP über Besuch von Film
vorführungen durch Jugendliche (Vorlage
Nr. 117/871)
Der Ausschuß empfiehlt der Stadtverordnetenversamm
lung folgende Beschlußfassung:
„Der Magistrat wird ersucht,
1. durch geeignete Maßnahmen der Abteilung Volksbil
dung Vorkehrungen zu treffen, um gute Filmvorfüh-
. rungen für Jugendliche zu ermöglichen,
2. der Stadtverordnetenversammlung bis zum 1. Novem
ber 1948 eine Vorlage über eine Verordnung vorzu
legen, durch die der Besuch von Filmvorführungen
durch Jugendliche geregelt wird.“
Berichterstatter: Stadtv. Georg W o 1 f f
998. Beschluß des Rechtspolitischen Ausschusses
vom 4. 8. 1948 zum Antrag der Fraktion
der SED über Gesetz über die Verwertung
anverlraulen Vermögens (Vorl. Nr. 94/704)
Der Ausschuß empfiehlt der Stadtverordneten
versammlung folgende Beschlußfassung:
„Der Antrag der Fraktion der SED über Gesetz
über die Verwertung anvertrauten Vermögens — Vor
lage Nr. 94/704 wird abgelehnt.“
Berichterstatter: Stadtv. Dr. Lucht
999. Vorlage — zur Beschlußfassung — über
Verordnung über Essenzen
Wir bitten, zu beschließen:
„Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die nach
stehende Verordnung über Essenzen.“
B e g r ü nd u n g :
Der Erlaß der Verordnung ist dringend erforderlich,
weil sich im Verkehr mit Essenzen, Heißtrank und kalten
Erfrischungsgetränken und dergleichen seit 1945 erheb
liche Mißstände herausgestellt haben. Durch die vor
liegende Verordnung soll die Beseitigung dieser Mißstände
erreicht werden.
Verordnung über Essenzen
Auf Grund des § 5 Nrn. 1 und 5, hinsichtlich der
SS 5 und 13 dieser Verordnung auf Grund des 15 Nr 4
des Lebensmittelgesetzes in der Fassung vom 17 Jan *1936
(RGBl. I S. 17) / 14, August 1943 (RGBl. I S. 488) wird
verordnet:
i 1
(1) Essenzen. (Aromen) im Sinne dieser Verord
nung sind mehr oder minder konzentrierte, nicht zum um.
mittelbaren Genuß bestimmte Zubereitungen von Gerucf-
und Geschmackstoffen natürlichen oder synthetischen Ur
sprungs. Sie werden dünnflüssig oder dickflüssig oder
pasten- oder pulverförniig in den Verkehr gebracht und
sind dazu bestimmt, Lebensmitteln einen aromatischen,
würzigen oder anderen charakteristischen Geruch oder
Geschmack zu verleihen.
(2) Es werden folgende Gruppen von Essenzen
unterschieden
1. na(;h-Art der Herstellung;
a) natürliche Essenzen (§2 Abs. 1),
b) künstlich verstärkte Essenzen (§2 Abs. 2),
c) künstliche Essenzen (|2 Abs. 3);
2. nach Art des Bestimmungszwecks:
Essenzen für die Herstellung von alkohol
freien Getränken, Trinkbranntweinen und
sonstigen Spirituosen, Backwaren, Süßwaren.
Puddingpulver, Suppenpulver und der
gleichen.
(3) Zu den Essenzen im Sinne dieser Verordnung ge
hören auch die als Destillat oder Extrakt (Auszug) in den
Verkehr gebrachten Erzeugnisse (§2 Abs. 4 und 5), mit
Ausnahme von Essigessenz, Weindestillat, Punschextrakt,
Fleischextrakt, Hefeextrakt und Pilzextrakt.
(1) Natürliche Essenzen sind Zubereitun
gen, deren geruchlich oder geschmacklich wirksame Be
standteile ausschließlich natürlichen Ursprungs sind. Sie
werden hauptsächlich aus Obst, Obsttellen oder anderen
Pflanzenteilen (Kräutern, Drogen), sowie aus daraus ge
wonnenen ätherischen ölen (auch terpenfreien), durch
Destillation, Extraktion, Auflösung oder Emulgierung her-
gestellt.
(2) Künstlich verstärkte Essenzen sind
Zubereitungen, deren Geruchs- und Geschmackswert im
wesentlichen auf ihrem Gehalt an natürlichen Stoffen be
ruht, die aber durch geringe geeignete Zusätze von synthe
tischen Geruch- oder Geschmackstoflfen verstärkt sind.
(3) Künstliche Essenzen sind Zubereitungen,
die hauptsächlich oder ausschließlich aus geeigneten syn
thetischen Geruch- oder Geschmackstoffen hergestelll sind-
(4) Destillate sind durch Destillation von Früchten,
Drogen, Säften, Extrakten und (oder) ätherischen ölen
mit Alkohol verschiedenen Prozcntgehaltes hergestellte Er
zeugnisse.
(5) Extrakte (Auszüge) sind durch Ausziehen von
Obst, Obsttellen, Gewürzen, Kräutern und anderen natür
lichen Stoffen mit Lösungsmitteln hergestellte Erzeugnis« 1 •
sie können auch bis zur dickflüssigen oder bis zur trocke
nen Beschaffenheit eingedampft sein.
. I 3
(1) Als Aromaträger für Essenzen dürfen verwendet
werden: Äthylalkohol, Wasser, fette öle, Fette, Zucker-
arten, Stärkesirup, Stärkemehle, Gelatine, Pektin, Frucht-
und Pflanzensäfte, unschädliche Pflanzenschleime und art
verwandte Naturstoffe, Essigsäure und andere zugelassene
Lösungsmittel und Emulgatoren. Für Essenzen (Aromen 1
in pulverförmiger Beschaffenheit dürfen als Aromaträger
auch Ealziumkarbonat und Magnesiumkarbonat bis 211
20 v. H. verwendet werden, sofern der Gebrauchswert der
Essenz nicht mehr als 1 Teil auf 1000 Teile des genuß
fertigen Lebensmittels beträgt.