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%
§ 2 .
Senderaus gaben
§ 10 wird wie folgt geändert:
.§ 10
(1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuzie
hen sind, sind nur die folgenden;
1. Sohuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen
de Renten und dauernde Lasten, die weder Betriebsausgaben oder
^erbungskesten sind, noch mit Einkünften in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht
bleiben.
2. Die folgenden Aufwendungen zu steuerbegünstigten Zwecken:
a) Beiträge und Versicherungsprämien zu Kranken-, Unfall-,
Haftpflicht-, Angestellten-, Invaliden- und Erwerbslo-
senversicherungen, zu Versicherungen für den Lebens- oder
Tode.sfrll und zu ’LLtwen-, “’aisen-, Versorgungs- und Ster-
bekaesen,
b) Beiträge an Bausparkassen zur Erlrngung von Baudrrlehen,
cj Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und
"’chnungsgenossenschaften und an Verbrauchergenossenschaften,
d) Ausgaben zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger, kirchli
cher, religiöser, freigeistiger, politischer und wissen
schaftlicher Zwecke, wenn diese Zwecke als steuerbegünstigt
anerkannt worden sind,
e) Aufwendungen zur "Riede rbe Schaffung von Hausrat und Kleidimg
für Steuerpflichtige, die als Flüchtlinge oder als Vertrie
bene oder die infolge von Kriegseinwirkungen oder von Ver
folgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Rationali
tät uni der ”61tAnschauung oder aus politischen Gründen ihrer
früheren Hausrat uni ihre frühere Kleidung verloren haben.
5» Die Hälfte der nichtentnommenen Gewinnes bis zur Höhe von 10 1 r ^
des Gesamtgewinnes, Voraussetzung dafür ist, daß der Gewinn auf
Grund crdnungsmässiger Buchführung ermittelt wird, ”ird in ei
nem der drei folgenden Jahrsmehr als der laufende Jahresgewixu:
entnommen, so wird er in Höhe der Mehrentnahme für das Jahr der
Begünstigung nechversteuert,
4, Bei buehführenden Land- und Forstwirten und bei Gewerbetrei
benden, die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetz
buches führen, die in den drei vorangegangenen ~ , irtschaf ts-
jähren entstandenen Verluste aus Land- und Forstwirtschaft
und aus Gewerbebetrieb,soweit sie nicht bei der Veranlagung
für die vorängegangenen Kalenderj' hre ausgeglichen oder abge
zogen wordenslni, <I)ie Höhe des Verlustes ist na,ch den Vor
schriften der 4 - 7 des Einkoxmenstc'uei'gesetzes und des
Art. VIII LRG Kr. 12 zu ermitteln.