8 6
Wer Wirtschaftsgüter verwahrt, von denen er weiß,
daß sie ein anderer nach den §§ 1—5 aufzunehmen ver
pflichtet Ist, muß dies unter Angabe des zur Bestands
aufnahme Verpflichteten seinem zuständigen Finanzamt
innerhalb der in § 5 bezeichneten Frist melden. Bei
Wirtschaftsgütern, die am 25. Juni 1948 befördert wer
den, obliegt die Meldung dem Versender.
§ 7
Die nach § 5 einzureichende Zweitschrift des Ver
zeichnisses ist eine Steuererklärung im Sinne der Steuer
gesetze.
8 8
Solange in Groß-Berlin oder in .Teilen von Groß-
Berlin zwei Währungen ln Umlauf sind, haben die in
5 1 bezeichneten Personen ihre Aufzeichnungen getrennt
nach den beiden Währungen zu führen, soweit es sich
um Geldverkehr handelt.
Artikel IV: Steuerüberleitung
Abschnitt 1: Einkommen- und Körperschaftsteuer
§ 1
Veranlagungszeitraum
(1) Der Veranlagungszeitraum, der am 1. Januar
1948 begonnen hat, endet am 25. Juni 1948.
(2) Vom 26. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1948
läuft ein neuer Veranlagungszeitraum.
(3) Wirtschaftsjahre, die zwischen dem 1. Januar
1948 und dem 26. Juni 1948 begonnen haben, enden am
25, Juni 1948.
8 2 *
Schluß -Vermögensübersicht
(1) Steuerpflichtige, deren Gewinn nach 8 4 Abs. 1
oder nach § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt wira.
sind verpflichtet, auf den 25. Juni 1948 eine Nt i 11
Vermögensübersicht (Sehlußbilanz) aufzustellen.
(2) Für die Bewertung gelten die 1 orschriften des
Einkommensteuergesetzes.
8 3
Anfangs -V ermögensüb-ersicht
(1) Steuerpflichtige, die eine Vermögensübersicht
nach § 2 aufzustellen haben, müssen auf den 26, Juni 1J4»
für Zwecke der Vorauszahlungen eine Anfangs-! ermogens-
übersicht (Überleitungsbilanz) auf stellen.
(2) Für die Bewertung gilt folgendes:
a) Wirtschaftsgüter, für die durch die Währungsreform
ein gesetzliches ümrechnungsverhältnls bestimmt i> .
sind mit den umgerechneten Werten anzusetzen.
b) Wirtschaftsgüter, die nach dem 8. Mai 1945 an
geschafft oder hergestellt worden sind, dürfen nie i
zu überhöhten Preisen angesetzt werden.
c) Alle anderen Wirtschaftsgüter und Bilanzposten sind
ln neuer Währung mit den Bilanzzahlen der »c i u
Vermögensübersicht (Schlußbilanz) des § 2 Absatz i
anzusetzen.
I 4
Vorauszahlungszeitraum
Der erste Vorauszahlungszeitraum nach der Wäh
rungsreform beginnt am 26. Juni 1948 und endet am
3u September 1948. Von diesem Zeitpunkt ab ist da.
Kalendervierteljahr Vorauszahlungszeitraum.
S 5
Berechnung der Vorauszahlung
(1) Für die Berechnung der Vorauszahlungen ist
me neue Jahreseinkomraensteuertabelle maßgebend.
(2) Das im Vorauszahlungszeitraum bezogene Ein
kommen ist zum Zwecke der Berechnung der 5oraus-
kublangen mit 4 zu vervielfachen. Der Steuerbetrag, de
sich aus der Jahreseinkommensteuertabelle für das ver
vielfachte Einkommen ergibt, ist durch 4 zu teilen.
(3) Für die Berechnung der Körperschaftsteuer
vorauszahlungen gelten die Steuersätze des § 19 des Kör-
persehaftsteuergesetzes.
Abschnitt 2: Lohnsteuer
8 6
Abführung der Lohnsteuer
Die Lohnsteuer, die ein Arbeitgeber in einem Kalender
monat einbehalten hat, ist spätestens am 10. Tug nach Ab
lauf des Kalendermonats an die Finanzkasse abzuführen.
Arbeitgelier, die weniger als 3 Arbeitnehmer beschäftigen,
sind berechtigt, die Lohnsteuer spätestens am zehnten
Tage nach Ablauf des Kalendervierteljahres abzuführen.
Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitnehmern sind ver
pflichtet, die ln der Zeit vom 1, bis 15. eines Kalender
monats einbehaltene Lohnsteuer bereits bis zum 20. des
Kalendermonats abzuführen. Sie dürfen aber auch bis
zum 20. eines Kalendermonats auf die am 10. des folgen
den Kalendermonats abzuführende Lohnsteuer eine Ab
schlagszahlung in Höhe von 20 % der Lohnzahlungen in
der Zeit vom 1. bis 15. des laufenden Kalendermonats
leisten.
§ 7
Übernahme der Lohnsteuer
durch den Arbeitgeber
Will der Arbeitgeber die auf den Arbeitslohn ent
fallende Lohnsteuer selbst tragen, so hat er sie aus dem
Arbeitslohn zu berechnen, der nach Abzug der Lohnsteuer
den ausgezahlten Nettobetrag ergibt.
Abschnitt 3: Umsatzsteuer
8 8
Veranlagungszeitraum
Für die Veranlagung der Umsatzsteuer gilt § 1.
8 9
Vorauszahlungs Zeitraum
Der erste Vorausahlungszeitraum nach der Währungs
reform beginnt am 26. Juni 1948 und endet mit dem
31. 7. 1948. Von diesem Zeitpunkt an ist der Kalender
monat Vorauszahlungszeitraum.
Abschnitt 4:
Rennwett-, Kapitalverkehr- und Wechselsteuer
8 10
Die Rennwett-(Totalisator- und Buchmacher-(Steuer
wird wieder nach den Sätzen der §8 10 und 11 des Kenn
wett- und Lotteriegesetzes vom 22. 4, 1922 mit 162/ 3 v. H.
des Wetteinsatzes erhoben.
' 8 11
Die Bestimmung des 8 14 Abs. 1 der Steuerverein
fachungsverordnung vom 14. 9. 1944 (RGBl. 1 S.202) wird,
soweit sie die Kapitalverkehrsteuer und die Wechsel Steuer
betrifft, aufgehoben.
8 12
Die Steuersätze
a) in den 88 9, 15 und 22 des Kapitalverkehrsteuer
gesetzes vom 16. 10, 1934 (BGBl. I S. 1058) und
b) in 8 8 Abs. A des Wechselsteuergesetzes vom 2. 9,1U35-
(RGB1.1 S. 1127) werden um je 50 v. H. erhöht.
Abschnitt 5: Wertzuwachse teuer
8 13
Die Verordnung des Magistrats der Stadt Berlin vom
12. 11. 1945 (VOB1. 194o S. 184) betr. Wiedererhebung
der Wertzuwachssteuer und Fortfall des weiteren Zu
schlags zur Grunderwerbsteuer wird rückwirkend mit Ab
lauf des 25. 6. 1948 außer Kraft gesetzt. Vom 26. 6. 1948
ab wird an Stelle der Wertzuwachssteuer wieder der
weitere Zuschlag zur Grunderwerbsteuer ln Höbe von
2 v. H. des Betrages, von dem die Grunderwerbsteuer
errechnet wird, erhoben (8 14 Abs. 1 und 8 15 der Stecer-
vereinfachungsverordnung vom 14.9.1^44 (RGBl. I S. 702).
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