§ 21
(1) Die Listen sind nach Straßen in alphabeti
scher Reihenfolge ihrer Namen aufzustellen. Inner
halb der Straßen sind die Häuser nach ihrer Nummer
und innerhalb der Häuser die Wahlberechtigten al
phabetisch einzutragen.
(2) Die Wählerlisten sind für jeden Stimmbezirk
in Heftform zu binden und die Blätter zu numerieren.
Ein Vorblatt ist nach Vordruck einzuheften.
§ 22
(1) In die Liste sind alle Wahlberechtigten ein
zutragen. Wählen kann nur, wer in der Liste ein
getragen ist oder einen Wahlschein erhalten hat.
(2) In der Ausübung ihres Wahlrechtes behin
derte Personen sind auch in die Wählerliste aufzu
nehmen und in der für die Stimmabgabe vorgesehenen
Spalte mit dem Vermerk „Behindert“ oder dem Buch
staben ,.B" zu bezeichnen. Fällt die Ursache der Be
hinderung fort, so ist der Vermerk „Behindert“ oder
,.B" zu streichen und der Sachverhalt kurz zu be
gründen.
B. Wahlscheine
§ 23
(1) Wahlscheine sind an Wahlberechtigte auszu
geben, deren Namen nicht in der Wählerliste er
scheinen oder darin gestrichen sind, wenn sie nach
weislich ohne eigenes Verschulden die Einspruchs
frist versäumt haben oder wenn ihrem Einspruch
erst nach Abschluß der Wählerliste stattgegeben
wurde.
(2) Auf Antrag erhalten einen Wahlschein Wahl
berechtigte,
a die in die Wählerliste eingetragen sind, wenn sie
infolge eines körperlichen Leidens oder Ge
brechens in ihrer Bewegungsfähigkeit behindert
sind und durch den Wahlschein die Möglichkeit
erhalten, einen für sie günstiger gelegenen Wahl
raum aufzusuchen,
b/ wenn sie beruflich verhindert sind, die Wahl in
ihrem zuständigen Wahllokal auszuüben.
(3) Die Tatsachen, welche die Ausstellung eines
w ahlscheines begründen, sind glaubhaft zu machen
und auf Verlangen nachzuweisen.
§ 24
(1) Für die Ausstellung des Wahlscheines ist das
ßezirkswahlamt in dem Wohnbezirk des Antrag-
Meilers zuständig. Das Bezirkswahlamt hat über alle
von ihm ausgestellten Wahlscheine ein Verzeichnis
,. u 1 ühren. Das Muster des Wahlscheines wird vom
auptamt für Wahlen vorgeschrieben.
. ® Wahlscheine können nur bis zum 3. Tage vor
11 " a hl ausgestellt werden.
. Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein
V aalten, so ist in der Wählerliste in der für den
n,. r ! nerk ^ er Stimmabgabe vorgesehenen Spalte der
«uchstabe „W“ einzutragen.
§ 25
Dei \\ ahlschein berechtigt zur Abgabe der Stimme
einem beliebigen Stimmbezirk.
1 Auslegung und Berichtigung der
Wählerlisten
§ 26
sicht 1 - V ie W ählerlisten sind zur allgemeinen Kin-
zuig^D^' 68 * 6118 einen Monat vor dem Wahltage aus-
bevm n ' * ,ie Auslegung hat an einem Sonntag zu
nen und mindestens 1 Woche zu dauern.
Haunt- , Voi .. cier Auslegung ist vom Magistrat —
w 0 ; v '” nt für Wahlen—ortsüblich bekanntzumachon,
li S ( le)a nge und zu welchen Tagesstunden die Wahl-
1 z >ir allgemeinen Einsicht ausgelegt werden
sowie zu welcherZeit und in welcher Weise Einsprüche
gegen die Wählerlisten erhoben w’erden können.
§ 27
(1) Wer die Wählerlisten für unrichtig oder un
vollständig hält, kann bis zum Ablauf der Ausle
gungsfrist bei dem Bezirkswahlamt oder einer An
legestelle schriftlich oder mündlich Einspruch ein-
legen. Für die Richtigkeit der Angaben sind Be
weismittel beizubringen. Über die Entscheidung
des Einspruchs ist der Antragsteller schriftlich zu be
nachrichtigen.
(2) Bei Ablehnung des Einspruchs “durch das Be
zirkswahlamt kann der Antragsteller binnen 3 Tagen
den Bezirkswablausschuß anrufen, der endgültig
entscheidet. Die Entscheidung muß spätestens 5 Tage
vor der Wahl gefallt und dem Beteiligten bekannt
gegeben sein.
§ 28
(1) Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste
sind die Gründe in der Spalte „Bemerkungen“ an
zugeben. Ergänzungen zur Wählerliste sind als
Nachtrag, beginnend mit der nächsten laufenden
Nummer aufzunehmen.
(2) Nach Ablauf der Auslegungsfrist können
Wähler nur noch in Erledigung rechtzeitig ange
brachter Einsprüche in die Wählerliste aufgenommen
oder darin gestrichen werden.
(3) Erhält das Bezirkswahlamt, auch ohne daßEin-
spruch eingelegt ist, Kenntnis davon, daß die Vor
aussetzungen der Wahlberechtigung bei einem in die
Wählerliste Eingetragenen nicht oder nicht mehr vor
liegen, so ist er in der Wählerliste zu streichen und
davon zu benachrichtigen. Die Streichung ist nur
dann gültig, wenn der Betroffene noch rechtzeitig vor
dem. Abschluß der ■ Wählerliste Einspruch einlegen
kann.
§ 29
(1) Die berichtigte Wählerliste ist vorn Bezirks
wählamt spätestens 3 Tage vor der Wahl abzu
schließen. Hierbei ist durch den Kreiswahleiter und
das Bezirkswählamt zu bescheinigen;
a) daß die Auslegung gemäß § 26 ordnungsmäßig
erfolgt ist,
b) die Zahl der in der Wählerliste enthaltenen
Blätter,
c) die Zahl der gestrichenen und der nicht ge
strichenen Wähler,
d) die Zahl der behinderten Wähler und der Wähler,
die einen Wahlschein erhalten haben,
e) daß die unbenutzten Spalten entwertet sind.
(2) Nach Abschluß der Wählerliste sind Nach
träge oder Streichungen nicht mehr zulässig.
§ 30
Das Bezirkswahlamt hat ein Stück der abge
schlossenen Wählerliste zwei Tage vor der Wahl dem
Wahlvorsteher zu übergeben. Das zweite Stück ver
bleibt im Bezirkswahlamt.
§ 31
Nach Möglichkeit soll den an der Wahl teilneh
menden politischen Parteien die Anfertigung von Ab
schriften gestattet werden.
Abschnitt VI
Wahlvorsohlägc
• A. Einreichung
§ 32
(1) Berechtigt zur Einreichung von Bezirks-, Kreis-
und Stadlwählvorschlägcn sind ausschließlich die für
Groß-Berlin zugelassenen politischen Parteien. Die
Wahlvorschläge können eine Anzahl von Kandidaten
enthalten, die 125% der vorgesehenen Verordnetensitze
nicht überschreitet.
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