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b) wer zur Erreichung der Feststellung des Wiedergut
machungsschadens wissentlich falsche Angaben über
eine Tatsache, die für die Entscheidung erheblich ist,
gemacht oder Zeugen, Sachverständige oder mit der
Bearbeitung seines Antrages dienstlich befaßte Per
sonen unzulässig beeinflußt hat.
§ 3
(1) Der Anspruch auf Wiedergutmachung geht auf
die Erben, jedoch nur auf die Verwandten auf- und ab
steigender Linie, sowie auf Ehegatten über, soweit die
Ehe bereits vor dem 8, Mai 1945 bestanden hat oder ans
Gründen der nationalsozialistischen Gesetzgebung nach
weislich nicht geschlossen werden -konnte.
(2) Sind Wiedergutmachungsberechtigte, insbeson
dere juristische Personen, nicht mehr vorhanden, so
stehen die Wiedergutmachungsansprüche-dem nach § 11
zu bildenden Wiedergutmachungsstock zu.
§ 4
(1) Ein Wiedergutmachungsberechtigter hat An
spruch auf Rückerstattung der im Gebiet von Groß-
Berlin feststellbaren Gegenstände, wenn diese ihm im
Werte von mindestens 1000 RM
a) durch Einziehung, Beschlagnahme, Verfallserklärung
oder in sonstiger Weise als Maßnahme dfes Staates,
der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen oder ange-
schlosseuen Verbände oder
b) durch Veräußerung oder sonstige Aufgabe einschließ
lich Verfügung von Todes wegen infolge einer Drohung
entzogen worden sind.
Von der Rückerstattung sind Verbrauchsgüter sowie
Gebrauchsgüter ausgenommen, die im Rahmen des täg
lichen Geschäftsverkehrs aus einem einschlägigen Unter
nehmen erworben worden sind, es sei denn, daß es sich
um ein Unternehmen handelt, welches sich mit der Ver
wertung entzogener Vermögensgegenstände ln erheblichem
Maße beschäftigt hat.
(2) Die Rückerstattung ist ausgeschlossen,
a) wenn der Erwerber an den Wiedergutmachungs-
berechtigteu den angemessenen Gegenwert geleistet
hat und der Wiedergutmachungsberechtigte darüber
wie jeder deutsche Staatsbürger verfügen konnte,
oder
b) wenn der Wiedergutmachungsberechtigte die Ver
äußerung auch ohne Vorliegen nationalsozialistischer
Maßnahmen vorgenommen hätte.
(3) Die Vorschriften über den Erwerb in gutem
Glauben finden keine Anwendung, wenn die Veräußerung
des Gegenstandes nach dem 26. April 1938 stattgefunden
hat. Das gleiche gilt für einen Erwerb im Wege der
Zwangsversteigerung oder Zwangsvollstreckung.
(4) Der Wiedergutmachungsberechtigte ist berech
tigt, an Stelle des Rückerstattungsanspruchs einen An
spruch auf Nachzahlung in Höhe des Unterschiedes
zwischen dem empfangenen und dem tatsächlich an
gemessenen Entgelt zu erheben,
(5) Alle Vermögenswerte sind ln dem Zustande zu-
rückzugeben, ln dem sie sich befinden. t
(6) Ein nicht durch Kriegs- oder Besatzungsereig
nisse eingetretener Minderwert der Vermögenswerte, der
Im Zeitpunkt der Rückerstattung gegenüber dem Zeit
punkt der Vermögensentziehung besteht, ist durch Geld
zu entschädigen.
(71 Ist der Vermögenswert nach der Entziehung ver
ändert und dadurch wertmäßig erheblich gesteigert wor
den, so wird der Wiedergutmachungsberechtigte anteilig
berechtigt. Er kann jedoch an Stelle seines Anteilrechts
einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden
Gegenwertes oder auf Übernahme des gesamten Vermö
genswertes gegen Auszahlung des anderen Gegenwertes
geltend machen.
(8) Im Falle der Rückerstattung ist der zur Wieder
gutmachung Verpflichtete (der Wledergutmachungsver-
pfllchtete) berechtigt, den Ersatz seiner Aufwendungen
für Verbesserungen zu verlangen, soweit die Verbesserun
gen noch vorhanden sind. Ein Anspruch auf Ersatz der
Erwerbskosten ist gegen den Wiedergutmachungsberech
tigten nur nach den Vorschriften des BGB über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gegeben.
(9) Die Rückerstattung erfolgt gegen Erstattung des
Entgelts, das der Wiedergutmachungsberechtigte sich
irgendwie erhalten konnte, sowie gegen Erstattung eines
etwaigen Mehrwertes gemäß Abs. 7.
Zur Vermeidung grober Unbilligkeiten kann das
Wiedergutmachungsgericht dem Wiedergutmachungs
berechtigten für die Rückerstattungsbeträge Stundung
oder Teilzahlung bewilligen.
(10) Gutgläubige Besitzer haben gegen ihre bös
gläubigen Vorbesitzer einen Anspruch auf Schadens
ersatz. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die
ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB) unberührt.
(11) Bei Rückgabe eines Unternehmens hat der
Wiedergutmachungsberechtigte das Recht, die gegen
wärtige oder die frühere Firma zu führen.
(12) Im übrigen bleiben weitergehende Ansprüche
auf Grund der Vorschriften des BGB unberührt.
i 5
(1) Wiedergutmachungsberechtigte, die durch ge
sundheitliche Schädigungen ihre Arbeitsfähigkeit ganz
oder zum großen Teil verloren haben, und deren unter-
Ihaltsberechtigte Angehörige im Sinne des | 3 Abs. 1
haben Anspruch auf eine unter entsprechender Berück
sichtigung ihrer früheren Lebenshaltung und ihrer Unter
haltsverpflichtungen angemessene Rente. >
(2) Wiedergutmachungsberechtigte, die zur Be
hebung oder Milderung gesundheitlicher Schädigungen
eines Heilverfahrens bedürfen, haben Anspruch auf Er
stattung der entstandenen notwendigen Kosten.
§ 6
Unterhaltsberechtigte Hinterbliebene von Personen,
die infolge nationalsozialistischer Maßnahmen verstorben
sind, erhalten zum Zweck einer entsprechenden Berufs
ausbildung eine angemessene Rente, jedoch nicht länger
als bis zur Erreichung des 25. Lebensjahres.
S 7
Wiedergutmachungsberechtigte Beamte, Angestellte
und Arbeiter sind bevorzugt an ihre alte oder eine gleich
wertige Stelle wieder einzusetzen. Dabei sind entgangene
Aufstiegsmöglichkeiten gebührend zu berücksichtigen.
Die Berechnung des Besoldungsdienstalters erfolgt, als
ob eine Entlassung nicht erfolgt wäre.
Versorgungsbezüge werden den Berechtigten ohne
Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit vom Zeitpunkt des
der Antragstellung voraufgegangenen Monatsersten ge
währt.
Ist ein Wiedergutmachungsberechtigter infolge natio
nalsozialistischer Maßnahmen dienstunfähig geworden, so
werden seine Versorgungsansprüche so berechnet, als ob
eine Entlassung nicht erfolgt wäre.
S 8
(1) Versicherungsverträge, die durch nationalsozia
listische Maßnahmen eine Beeinträchtigung erfahren
haben, gelten auf Antrag des Wiedergutmachungsberech
tigten als fortbestehend. Die zur Fortführung des Ver
sicherungsvertragsverhältnisses erforderliche Prämie wird
aus dem Wiedergutmachungsstock entnommen.
(2) Sind Infolge nationalsozialistischer Maßnahmen
Geldleistungen des Versicherers zugunsten des wiedergut
machungsberechtigten Versicherten unterblieben, so er
folgt die Befriedigung des Versicherungsanspruchs aus
dem Wiedergutmachungsstock.
(3) Die nach § 11 zu bildende Einrichtung hat gegen
den Versicherer einen Ersatzanspruch, soweit dieser
durch die Beeinträchtigung des Versicherungsvertrags
verhältnisses bereichert ist.
§ 9
(1) Eine Aberkennung der Staatsbürgerschaft gilt
auf Antrag des Wiedergutmachungsberechtigten als nicht