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Volume 103 ([735-758])

Full text: Drucksache (Public Domain) Issue1946/1948, 101-150 (Public Domain)

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b) wer zur Erreichung der Feststellung des Wiedergut 
machungsschadens wissentlich falsche Angaben über 
eine Tatsache, die für die Entscheidung erheblich ist, 
gemacht oder Zeugen, Sachverständige oder mit der 
Bearbeitung seines Antrages dienstlich befaßte Per 
sonen unzulässig beeinflußt hat. 
§ 3 
(1) Der Anspruch auf Wiedergutmachung geht auf 
die Erben, jedoch nur auf die Verwandten auf- und ab 
steigender Linie, sowie auf Ehegatten über, soweit die 
Ehe bereits vor dem 8, Mai 1945 bestanden hat oder ans 
Gründen der nationalsozialistischen Gesetzgebung nach 
weislich nicht geschlossen werden -konnte. 
(2) Sind Wiedergutmachungsberechtigte, insbeson 
dere juristische Personen, nicht mehr vorhanden, so 
stehen die Wiedergutmachungsansprüche-dem nach § 11 
zu bildenden Wiedergutmachungsstock zu. 
§ 4 
(1) Ein Wiedergutmachungsberechtigter hat An 
spruch auf Rückerstattung der im Gebiet von Groß- 
Berlin feststellbaren Gegenstände, wenn diese ihm im 
Werte von mindestens 1000 RM 
a) durch Einziehung, Beschlagnahme, Verfallserklärung 
oder in sonstiger Weise als Maßnahme dfes Staates, 
der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen oder ange- 
schlosseuen Verbände oder 
b) durch Veräußerung oder sonstige Aufgabe einschließ 
lich Verfügung von Todes wegen infolge einer Drohung 
entzogen worden sind. 
Von der Rückerstattung sind Verbrauchsgüter sowie 
Gebrauchsgüter ausgenommen, die im Rahmen des täg 
lichen Geschäftsverkehrs aus einem einschlägigen Unter 
nehmen erworben worden sind, es sei denn, daß es sich 
um ein Unternehmen handelt, welches sich mit der Ver 
wertung entzogener Vermögensgegenstände ln erheblichem 
Maße beschäftigt hat. 
(2) Die Rückerstattung ist ausgeschlossen, 
a) wenn der Erwerber an den Wiedergutmachungs- 
berechtigteu den angemessenen Gegenwert geleistet 
hat und der Wiedergutmachungsberechtigte darüber 
wie jeder deutsche Staatsbürger verfügen konnte, 
oder 
b) wenn der Wiedergutmachungsberechtigte die Ver 
äußerung auch ohne Vorliegen nationalsozialistischer 
Maßnahmen vorgenommen hätte. 
(3) Die Vorschriften über den Erwerb in gutem 
Glauben finden keine Anwendung, wenn die Veräußerung 
des Gegenstandes nach dem 26. April 1938 stattgefunden 
hat. Das gleiche gilt für einen Erwerb im Wege der 
Zwangsversteigerung oder Zwangsvollstreckung. 
(4) Der Wiedergutmachungsberechtigte ist berech 
tigt, an Stelle des Rückerstattungsanspruchs einen An 
spruch auf Nachzahlung in Höhe des Unterschiedes 
zwischen dem empfangenen und dem tatsächlich an 
gemessenen Entgelt zu erheben, 
(5) Alle Vermögenswerte sind ln dem Zustande zu- 
rückzugeben, ln dem sie sich befinden. t 
(6) Ein nicht durch Kriegs- oder Besatzungsereig 
nisse eingetretener Minderwert der Vermögenswerte, der 
Im Zeitpunkt der Rückerstattung gegenüber dem Zeit 
punkt der Vermögensentziehung besteht, ist durch Geld 
zu entschädigen. 
(71 Ist der Vermögenswert nach der Entziehung ver 
ändert und dadurch wertmäßig erheblich gesteigert wor 
den, so wird der Wiedergutmachungsberechtigte anteilig 
berechtigt. Er kann jedoch an Stelle seines Anteilrechts 
einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden 
Gegenwertes oder auf Übernahme des gesamten Vermö 
genswertes gegen Auszahlung des anderen Gegenwertes 
geltend machen. 
(8) Im Falle der Rückerstattung ist der zur Wieder 
gutmachung Verpflichtete (der Wledergutmachungsver- 
pfllchtete) berechtigt, den Ersatz seiner Aufwendungen 
für Verbesserungen zu verlangen, soweit die Verbesserun 
gen noch vorhanden sind. Ein Anspruch auf Ersatz der 
Erwerbskosten ist gegen den Wiedergutmachungsberech 
tigten nur nach den Vorschriften des BGB über die 
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gegeben. 
(9) Die Rückerstattung erfolgt gegen Erstattung des 
Entgelts, das der Wiedergutmachungsberechtigte sich 
irgendwie erhalten konnte, sowie gegen Erstattung eines 
etwaigen Mehrwertes gemäß Abs. 7. 
Zur Vermeidung grober Unbilligkeiten kann das 
Wiedergutmachungsgericht dem Wiedergutmachungs 
berechtigten für die Rückerstattungsbeträge Stundung 
oder Teilzahlung bewilligen. 
(10) Gutgläubige Besitzer haben gegen ihre bös 
gläubigen Vorbesitzer einen Anspruch auf Schadens 
ersatz. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die 
ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB) unberührt. 
(11) Bei Rückgabe eines Unternehmens hat der 
Wiedergutmachungsberechtigte das Recht, die gegen 
wärtige oder die frühere Firma zu führen. 
(12) Im übrigen bleiben weitergehende Ansprüche 
auf Grund der Vorschriften des BGB unberührt. 
i 5 
(1) Wiedergutmachungsberechtigte, die durch ge 
sundheitliche Schädigungen ihre Arbeitsfähigkeit ganz 
oder zum großen Teil verloren haben, und deren unter- 
Ihaltsberechtigte Angehörige im Sinne des | 3 Abs. 1 
haben Anspruch auf eine unter entsprechender Berück 
sichtigung ihrer früheren Lebenshaltung und ihrer Unter 
haltsverpflichtungen angemessene Rente. > 
(2) Wiedergutmachungsberechtigte, die zur Be 
hebung oder Milderung gesundheitlicher Schädigungen 
eines Heilverfahrens bedürfen, haben Anspruch auf Er 
stattung der entstandenen notwendigen Kosten. 
§ 6 
Unterhaltsberechtigte Hinterbliebene von Personen, 
die infolge nationalsozialistischer Maßnahmen verstorben 
sind, erhalten zum Zweck einer entsprechenden Berufs 
ausbildung eine angemessene Rente, jedoch nicht länger 
als bis zur Erreichung des 25. Lebensjahres. 
S 7 
Wiedergutmachungsberechtigte Beamte, Angestellte 
und Arbeiter sind bevorzugt an ihre alte oder eine gleich 
wertige Stelle wieder einzusetzen. Dabei sind entgangene 
Aufstiegsmöglichkeiten gebührend zu berücksichtigen. 
Die Berechnung des Besoldungsdienstalters erfolgt, als 
ob eine Entlassung nicht erfolgt wäre. 
Versorgungsbezüge werden den Berechtigten ohne 
Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit vom Zeitpunkt des 
der Antragstellung voraufgegangenen Monatsersten ge 
währt. 
Ist ein Wiedergutmachungsberechtigter infolge natio 
nalsozialistischer Maßnahmen dienstunfähig geworden, so 
werden seine Versorgungsansprüche so berechnet, als ob 
eine Entlassung nicht erfolgt wäre. 
S 8 
(1) Versicherungsverträge, die durch nationalsozia 
listische Maßnahmen eine Beeinträchtigung erfahren 
haben, gelten auf Antrag des Wiedergutmachungsberech 
tigten als fortbestehend. Die zur Fortführung des Ver 
sicherungsvertragsverhältnisses erforderliche Prämie wird 
aus dem Wiedergutmachungsstock entnommen. 
(2) Sind Infolge nationalsozialistischer Maßnahmen 
Geldleistungen des Versicherers zugunsten des wiedergut 
machungsberechtigten Versicherten unterblieben, so er 
folgt die Befriedigung des Versicherungsanspruchs aus 
dem Wiedergutmachungsstock. 
(3) Die nach § 11 zu bildende Einrichtung hat gegen 
den Versicherer einen Ersatzanspruch, soweit dieser 
durch die Beeinträchtigung des Versicherungsvertrags 
verhältnisses bereichert ist. 
§ 9 
(1) Eine Aberkennung der Staatsbürgerschaft gilt 
auf Antrag des Wiedergutmachungsberechtigten als nicht
	        
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