§ 16
Inhalt des Bebauungsplanes
(1) Der Bebauungsplan setzt fest:
a) das Bauland und au! ihm die überbaubaren Flächen
und die nicht überbaubaren Flächen (z. B. Vor
garten, Bauwich, Hof oder Garten) sowie den zur
Verkehrsabwicklung freizuhaltenden oder zur be
sonderen Nutzung vorgesehenen Raum (z. B. Wagen
einstellungsplatz oder Lagerplatz),
b) die Art der baulichen und sonstigen Nutzung,
c) die Bestimmung einzelner Bauplätze für besondere
öffentliche oder private Zwecke, z. B. fi)r Rathaus,
Kirche, Schule, Markthalle, Theater, Gaststätte,
Garage (Vorbehaltsbauplätze),
d) das Maß der baulichen Nutzung und die Bauweise
sowie die Gebäudehöhe, Gebäude- und Grenz
abstände, wenn sie von den sonst geltenden Rege
lungen abweichen,
e) die Gestaltung. Stellung und Richtung der Bauwerke
sowie erforderlichenfalls die Höhenlage der Bau
werke und Baugrundstücke,
f) die öffentlichen Frei- und Verkehrsflächen:
1. die Flächen des Gemeinbedarfs (Gemeinbedarfs
flächen), nämlich
a) die Ortsstraßen und Ortswege einschließlich
der Plätze und Parkflächen nach Begrenzung.
Ausmaß und Höhenlage nebst den zu ihnen
gehörigen Bauwerken, Anlagen und Ein
richtungen (wie Straßenbahnen, Brücken,
Stützmauern, Böschungen, Treppen usw.) so
wie erforderlichenfalls den Anschluß der
Grundstücke an die Straßen und Wege,
b) die öffentlichen Grünflächen und die Grund
züge ihrer Gestaltung,
2. die vom Unternejimensträger zu erwerbenden
und abzugeltenden Flächen (öffentliche Vor
behaltsflächen), nämlich
a) die überörtlichen Verkehrsflächen (§ 7, a).
b) die Flächen für den über Nr. f, 1 hinaus
gehenden örtlichen Verkehrsbedarf wie
Autoschnellstraßen oder Schnellbahnen auf
eigenem Bahnkörper, z. B. U-Bahnen (öffent
liche Schnellverkehrsflächen), .
c) die öffentlichen Sonderzweckflächen (§ 10
Abs. 2, b),
g die privaten Freiflächen und die Grundzüge ihrer
Gestaltung,
h die Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (Berechtigungen
an Grundstücken zugunsten der Stadt oder eines
f nternehmenslrägers) an Ufer- und Wanderwegen.
Zufahrten, Streifen für Versorgungsleitungen über
und unter der Erde u. dgl.,
1 die Ausführungsart der Entwässerung und der ört
lichen oberirdischen Stromversorgung.
- d' e Sicherheits- und Schutzabständc für gefährdete
und von gefahrdrohenden Anlagen.
1 die zu schützenden Gebäude, Baumbestände. Natur
schutzgebiete und Gewässer sowie die anzulegenden
Bepflanzungen.
m die Grenzen seines Geltungsbereiches.
- Zur Ergänzung können Regelungen getroffen
_ p i, en - die im Bebauungsplan nicht dargestellt sind. Sie
e te n als Bestandteil des Bebauungsplanes.
2 .v ^ P'anergänzungsbestimmungen brauchen den ein-
kön n “ e k au ungsplänen nicht beigefügt zu werden. Sie
Sie n ^ n .d urc l? Verordnung allgemein erlassen werden.
slürl' 6 ™ 611 e * n Grundstück oder für mehrere Grund
wirk 0< * er den ganzen Planbereich dadurch
We ", Sam : daß sie im Bebauungsplan mit festgesetzt
Aufstellung des Bebauungplanes
»ist - ^* er Bebauungsplan wird nach dem vom Ma-
m rat lAbt. für Bau- und Wohnungswesen) im Rah-
Su * der gesamten Stadtplanung gegebenen Wei
sen vom Bezirksamt aufgestellt, sobald*es die Be
dürfnisse des Bauens, der Erschließung oder des Ver
kehrs erfordern.
(2) Der Bebauungsplan bedarf der Zustimmung
der Bezirksverordnetenversammlung; er ist vorher
dem Magistrat {Abt. für Bau- und Wohnungswesen)
zur Vorprüfung und zur Beteiligung anderer Behör
den und Dienststellen (§ 3 Abs. 1) vorzulegen.
(3) Der Bebauungsplan wird vom Bezirksamt für
die Dauer von vier Wochen öffentlich ausgelegt. Die
Auslegung ist mindestens eine Woche vorher öffent
lich bekanntzumachen. Die Offenlegung kann durch
die Anhörung der Beteiligten ersetzt werden.
(4) Die Offenlegung soll den aktenmäßig be
kannten Beteiligten durch besondere Zuschrift mit
geteilt werden.
(5) Innerhalb der Offenlegungsfrist oder bei der
Anhörung kann gegen den Bebauungsplan beim Be-
.zirksamt Einspruch erhoben werden. Die Einsprüche
sollen mit den Beteiligten erörtert werden.
(6) Der Bebauungsplan und die Einsprüche, die
nicht zurückgenommen oder nicht durch Berücksich
tigung erledigt werden, sind vom Bezirksamt mit
seiner Stellungnahme dem Magistrat (Abt. für Bau-
und Wohnungswesen) vorzulegen. Magistrat und
Stadtverordnetenversammlung beschließen über den
Plan und über die Einsprüche endgültig. Der Ma
gistrat setzt den Bebauungsplan hiernach fest. Die
Festsetzung ist öffentlich bekanntzumachen.
‘ (7) Unwesentliche Änderungen kann das Bezirks
amt ohne förmliche Verfahren und, ohne daß es einer
Festsetzung bedarf, vornehmen, wenn die betroffenen
Grundstückseigentümer und sonstige Beteiligte ein
willigen.
IV. Wirkungen des Bebauungsplanes
§ 18
Bebaubarkeit von Grundstücken nach
Maßgabe des Bebauungsplanes
(1) Bauliche Anlagen dürfen nur zugelassen
werden;
a) wenn der Bebauungsplan gemäß § 17 Abs. 6 fest
gesetzt und das Grundstück nach ihm bebaubar
ist, und
b) wenn zur Ausführung des Bauvorhabens weder
eine Umlegung noch ein anderes baugesetzlich
geregeltes Verfahren notwendig ist oder das Bau
vorhaben diesen Verfahren nicht entgegensteht.
(2) Ist die Änderung eines Bebauungsplanes in
Aussicht genommen, so ist die baupolizeiliche Ent
scheidung über Bauanträge, auf die sich die Ände
rung voraussichtlich auswirken wird, bis zur Fest
setzung des geänderten Bebauungsplanes zurückzu
stellen.
(3) Die Baupolizei kann ausnahmsweise mit Zu
stimmung des Magistrats (A,bt. für Bau- und Woh
nungswesen) zulassen, daß auch Grundstücke bebaut
werden, für die ein Bebauungplan noch nicht festge
setzt oder geändert ist oder für die ein Umlegungs
oder ein anderes baugesetzlich geregeltes Verfahren
noch nicht abgeschlossen ist, wenn das Bauvorhaben
den in Aussicht genommenen Regelungen nicht wi
derspricht und der Bauantragsteller sich diesen unter
wirft-
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Bebaubarkeit von Grundstücken, für
die ein Bebauungsplan nicht fest
gesetzt werden soll
(1) Auf Grundstücken, für die ein Bebauungsplan
nicht festgesetzt oder nicht in Aussicht genommen ist,
können einzelne bauliche Anlagen zugelassen wer
den, die einem land- oder forstwirtschaftlichen oder
gärtnerischen Betriebe oder einem ortsgebundenen
gewerblichen Betriebe dienen (z. B. Wassertriebs
werksanlagen, Ziegeleien, Ausflugsgaststätten) oder
die wegen ihrer erhöhten Anforderungen an die Um
gebung (z. B. Heilstätten) oder wegen ihrer nachtei
ligen Wirkung aüf die Umgebung (z. B. besonders ge
fährliche Anlagen, Flughäfen) innerhalb der Bauge
biete nicht errichtet werden können oder dürfen.
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