6, Die Entwürfe — auf Karton (Blattgröße 34 mal
42 cm) — sind in doppelter Ausführung, mit einem
Kennwort versehen, bis zum 1. Juli 1948 an das
Organisationsamt des Magistrats von Groß-Berlin,
Berlin C2, Neues Stadthaus, Parochialstraße, ein
zureichen.
Gleichzeitig ist in verschlossenem Umschlag, der
außen das Kennwort trägt, Name und Anschrift des
Verfassers mitzuteilen.
7. Die preisgekrönten und die angekauften Entwürfe
gehen in das Eigentum des Magistrats über. Die übri
gen Entwürfe werden nach Beendigung des Wett
bewerbs den Verfassern zurückgegeben. Der Magistrat
behält sich vor, als Abschluß des Wettbewerbs eine
Ausstellung der eingereichten Arbeiten zu veranstalten.
Berlin, den 18. Mai 1948
Magistrat von Groß-Berlin
L. Schroeder Theuner
834. Beschluß des Ausschusses für Volksbildung
vom 11. Mai 1948 zu der Vorlage — zur
Beschlußfassung — über die Satzung der
Stiftung Pestalozzi-Fröbel-Haus (Verlage
Nr. 109/791)
Der Ausschuß empfiehlt der Stadtverordnetenver
sammlung folgende Beschlußfassung:
„Der Vorlage — zur Beschlußfassung — über die
Satzung der Stiftung Pestalozzi-Fröbel-Haus — Vorlage
Nr. 109/791 — wird zugestimmt mit der Maßgabe, daß
der Wortlaut des § 6 wie folgt geändert wird:
Die Stiftung wird durch ein Kuratorium verwaltet.
Das Kuratorium besteht aus höchstens fünfzehn Mit
gliedern. Zwei Drittel der Kuratoriums-Mitglieder sind
Vertreter der Gebietskörperschaften, davon je zur Hälfte
Vertreter des Magistrats oder deren Beauftragte und der
Stadtverordnetenversammlung. Außerdem sollen dem Ku
ratorium fünf sachverständige Persönlichkeiten aus den
Hauptarbeitsgebieten des Pestalozzi-Fröbel-Hauses ange
hören; eine davon entsendet der Freie Deutsche Gewerk
schaftsbund, die vier anderen wählt das Kuratorium.
Die Magistratsmitglieder des Kuratoriums werden
vom Magistrat Groß-Berlin bestellt. Zum Kuratorium
müssen gehören:
1. zwei Vertreter der Abteilung für Sezialwesen, davon
ein Vertreter für Jugendfürsorge,
2. ein Vertreter der Abteilung für Volksbildung.
3. ein Vertreter der Abteilung Gesundheitswesen,
4. ein Vertreter der Abteilung für Finanzen.
Mit beratender Stimme gehören dem Kuratorium an:
1. die Leiterin des Pestalozzi-Fröbel-Hauses und die
Leiter (innen) der Häuser des Pestalozzi-Fröbel-
Hauses, -
2. der Vorsitzende des Betriebsrates des Pestalozzi-
Fröbel-Hauses,
3 Je ein Vertreter'des Bezirksamtes Schöneberg und
Charlottenburg.
Ein(e) Vertreter(in) der Schülerselbstverwaltung
kann hinzugezogen werden.
Die Mitglieder des Kuratoriums versehen ihr Amt
ehrenamtlich.
Das Kuratorium kann durch Mehrheitsbeschluß wei-
Sachverständige mit beratender Stimme zu seinen
Sitzungen hinzuziehen,“
Berichterstatter; Stadtverordneter Landsberg
835. Beschluß des Ausschusses für Sozialwesen
vom 30.4.1948 zur Vorlage — zur Beschluß
fassung — über Verordnung über die
Bildung eines Schwerbeschädigtenaus
schusses (Vorlage Nr. 103/754 —
Der Ausschuß empfiehlt der Stadtverordnetenversamm-
un S folgende Beschlußfassung;
„Die Stadtverordnetenversammlung stimmt der nach
stehenden Ausführungsbestimmung zur Anordnung der
Alliierten Kommandantur über die Beschäftigung körper
beschädigter Personen vom 20.12.1945 zu.
Verordnung
über Bildung eines Schwerbeschädigten-Ansschusses
Auf Grund der Anordnung der Alliierten Komman
dantur BK/O (45) 278 vom 20. Dezember 1945 über die
Beschäftigung körperbeschädigter Personen wird folgen
des zur Ausführung bestimmt:
§ 1
In entsprechender Anwendung der §§ 21, 22 des
Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter ln
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1923
(RGBl. I S. 57), der Verordnung vom 27. Oktober 1923
(RGbl. I S. 999) und des Gesetzes vom 8. Juli 1926 (RGB1.I
S, 398) wird ein Sohwerbeschädigten-Ausschuß l>el der
Abteilung für Sozialwesen gebildet.
Der Schwerbeschädigten-Ausschuß besteht aus dem
Leiter der Abteilung für Sozialwesen als Vorsitzendem,
aus dem Leiter der Abteilung für Arbeit als stellver
tretendem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.
Von den Mitgliedern müssen zwei Schwerbeschädigte
Arbeitnehmer und zwei Arbeitgeber sein. Die schwer
beschädigten Arbeitnehmer werden von den Organisatio
nen der Schwerbeschädigten, bis zu ihrer Bildung durch
den „Freien Deutschen Gewerkschaftsbund“ Groß-Berlin,
die Arbeitgeber von der Wirtschaftskammer, bis zu deren
Bildung von der Abteilung für Wirtschaft beim Magistrat
von Groß-Berlin benannt.
Die Versicherungsanstalt Berlin entsendet in den
Schwerbeschädigten-Ausschuß einen Vertreter mit bera
tender Stimme.
Der Leiter der Abteilung für Sozialwesen und der
Leiter der Abteilung für Arbeit können an ihrer Stelle
Beauftragte entsenden. Für die Vertreter der Arbeit
nehmer und der Arbeitgeber benennen die entsendenden
Stellen mehrere Stellvertreter.
§ 2
Der Schwerbeschädigten-Ausschuß entscheidet end
gültig über Beschwerden gegen Anordnungen und Ent
scheidungen, die auf Grund der Anordnung der Alliierten
Kommandantur Berlin über die Beschäftigung beschädig
ter Personen vom 20. Dezember 1945 und der Vorschrif
ten des Schwerbeschädigtengesetzes von der Abteilung für
Sozialwesen oder von der Abteilung für Arbeit oder von
der von ihnen beauftragten Stelle getroffen werden.
Die Beschwerde hat mit Ausnahme des ln Nr.5 der
Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin vom
20. Dezember 1945 vorgesehenen Falles keine aufschie-
hende Wirkung, es sei d#nn, daß der Schwerbeschädigten-
Ausschuß auf Antrag es ausdrücklich anordnet.
§ 3
Der Beschwerdeausschuß entscheidet mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor
sitzenden den Ausschlag. Die Entscheidungen der Abtei
lung für Sozialwesen bzw. der Abteilung für Arbeit oder
der von ihnen beauftragten Stelle über die Zulässigke't
der Kündigung eines Schwerbeschädigten sind dem Arbeit
geber und dem Schwerbeschädigten zuzustellen. Die Be
schwerde hierüber ist bei dem Schwerbeschädigten-Aus
schuß innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen
seit der Zustellung zulässig.
8 4
Diese; Bestimmungen treten mit dem Tage der Ver
öffentlichung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin^ in
Kraft.“
Berichterstatter: Stadtverordneter S c h e 111 n