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Abschnitt VIII
Das Finanzwesen
Artikel 73
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben müssen für
jedes Rechnungsjahr in dem Haushaltsplan veran
schlagt werden; er wird durch ein Gesetz festgestellt
(Haushaltsgesetz).
(2) Für die Bezirke sind besondere Pläne unter
ihrer Mitwirkung aufzustelien. Dabei ist ein Aus
gleich im Haushaltsplan so vorzunehmen, daß eine
gerechte soziale und gleichmäßige kulturelle Betreu
ung der Bevölkerung gewährleistet wird. Der von
den Bezirken ermittelte Finanzbedarf ist als Unter
lage für den Haushaltsplan dem Abgeordnetenhaus
vorzulegen.
(3) Für die Bezirke sind im Haushaltsplan an
gemessene Verfügungs- und Verstärkungsmittel be
reitzustellen.
Artikel 74
(1) Das Haushaltsgesetz bildet die Grundlage für
die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben.
(2) Haushaltsmittel dürfen nur in Anspruch ge
nommen werden, soweit es eine sparsame Verwal
tung erforderlich macht.
Artikel 75
(1) Der Senat darf ohne gesetzliche Grundlage
weder Steuern oder Abgaben erheben, noch Anleihen
aufnehmen oder Sicherheiten leisten.
(2) Anleihen dürfen nur aufgenommen werden,
wenn andere Mittel zur Deckung nicht vorhanden
sind. Sie dürfen nur zur Bestreitung eines außer
ordentlichen Bedarfs, in der Regel nur für Anlagen
von bleibendem Wert aufgenommen werden.
(3) Für Ausgaben, die durch Anleihen gedeckt
werden sollen, muß ein außerordentlicher Haushalts
plan aufgestellt werden.
Artikel 76
(1) Haushaltsüberschreitungen dürfen nur mit
Zustimmung des Senats im Falle eines unvorher
gesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses vorge
nommen werden.