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Artikel 59
(1) Das Bezirksamt beschließt auf Vorschlag des
Bezirksbürgermeisters den Geschäftsplan, der der
Geschäftsverteilung des Senats anzupassen ist.
(2) Der Bezirksbürgermeister untersteht der
Dienstaufsicht des Regierenden Bürgermeisters. Der
Bezirksbürgermeister hat die Dienstaufsicht über die
Mitglieder des Bezirksamts. Bei Meinungsverschie
denheiten zwischen Mitgliedern des Bezirksamts
entscheidet das Bezirksamt.
(3) Verstößt ein Beschluß des Bezirksamts
gegen ein Gesetz oder die allgemeinen Anweisungen
des Senats, so hat der Bezirksbürgermeister den Be
schluß zu beanstanden. Er legt die Beanstandung dem
Senat zur Entscheidung vor und macht der Bezirks
verordnetenversammlung davon Mitteilung.
Artikel 60
Die Bezirksverordnetenversammlung kann mit
Zweidrittelmehrheit der Bezirksverordnelen ein Mitglied
des Bezirksamts vor Beendigung der Amtszeit ab
berufen.
Artikel 61
(1) Alle Einstellungen, Versetzungen und Ent
lassungen im öffentlichen Dienst erfolgen durch den
Senat. Für die Bezirke wird dieses Recht den Be
zirksämtern übertragen.
(2) Über die Versetzung aus einem Bezirk in einen
anderen, aus der Hauptverwaltung in die Verwaltung
eines Bezirks oder umgekehrt entscheidet der Senat
nach Anhörung der beteiligten Bezirksämter,
Abschnitt VII
Die Rechtspflege
Artikel 62
Die Rechtspflege ist im Geist dieser Verfassung
und des sozialen Verständnisses auszuüben.
Artikel 63
(1) Die richterliche Gewalt wird durch un
abhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte
im Namen des deutschen Volkes ausgeübt.