Artikel 39
11
(1) Das Abgeordnetenhaus kann durch eigenen
Beschluß oder durch Volksentscheid vor Ablauf der
Wahlperiode aufgelöst werden. Der Beschluß des
Abgeordnetenhauses bedarf der Zustimmung von
mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder. Der
Volksentscheid wird nur wirksam, wenn mindestens
die Hälfte der Wahlberechtigten sich daran beteiligt.
(2) Die Neuwahl des Abgeordnetenhauses muß
spätestens acht Wochen nach der Beendigung der
Wahlperiode oder der vorzeitigen Auflösung erfolgen-
(3) Bis zum Zusammentritt des neu gewählten
Abgeordnetenhauses nimmt ein Ausschuß des Ab
geordnetenhauses die Hechte der Volksvertretung
wahr.
(4) Der Präsident des Abgeordnetenhauses führt
seine Geschäfte bis zum Zusammentritt des neu
gewählten Abgeordnetenhauses.
(5) Der Präsident des Abgeordnetenhauses und
die Mitglieder des Ausschusses genießen während
dieser Zeit die Rechte aus den Artikeln 35-38.
Abschnitt IV
Die Regierung
Artikel 4«
(1) Die Regierung wird durch den Senat ausgeübt.
(2) Der Senat besteht aus dem Regierenden Bür
germeister, dem Bürgermeister als seinem Vertreter,
sowie höchstens sechzehn Senatoren.
Artikel 41
(1) Der Regierende Bürgermeister wird mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen vom Abgeord
netenhaus gewählt.
(2) Die Wahl des Bürgermeisters und der Sena
toren erfolgt auf Vorschlag des Regierenden Bürger
meisters durch das Abgeordnetenhaus.
(3) Kommt auf Grund des Vorschlages des Re
gierenden Bürgermeisters innerhalb einer Frist von
21 Tagen ein Senat nicht zustande, so ist der Auf
trag zur Senatsbildung erloschen und eine Neuwahl
vorzunehmen.
(4) Die Mitglieder des Senats können jederzeit
von ihrem Amt zurücktreten.