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Artikel 14
Wer durch Krankheit, Alter oder aus anderen
Ursachen in Not gerät, hat Anspruch auf Lebens
unterhalt aus öffentlichen Mitteln, sofern ein aus
reichender Schutz durch die Sozialversicherung
nicht gegeben ist.
Artikel 15
(1) Das Eigentum wird gewährleistet. Sein In
halt und seine Schranken ergeben sich aus den Ge
setzen.
(2) Eine Enteignung kann nur zürn Wohle der
Allgemeinheit auf gesetzlicher Grundlage vorgenom-
men werden.
Artikel 10
Jeder Mißbrauch wirtschaftlicher Macht ist
widerrechtlich- Insbesondere stellen alle auf Produk-
tions- und Marktbeherrschung gerichteten privaten
Monopolorganisationen einen Mißbrauch wirtschaft
licher Macht dar und sind verboten.
Artikel 17
Das Mitbestimmungsrecht der Arbeiter und An
gestellten in Wirtschaft und Verwaltung ist durch
Gesetz zu gewährleisten.
Artikel 18
(1) Alle Männer und Frauen haben das Recht,
sich zu gesetzlich zulässigen Zwecken friedlich und
unbewaffnet zu versammeln, sowie Vereinigungen
und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen dürfen keine Zwecke verfolgen
oder Maßnahmen treffen, durch welche die Erfüllung
von Aufgaben verfassungsmäßiger Organe und
öffentlich-rechtlicher Verwaltungskörper gefährdet
wird.
(3) Das Streikrecht ist gewährleistet.
Artikel 19
(1) Jedermann hat das Recht auf Wohnraum.
(2) Der Wohnraum ist unverletzlich. Eine Durch
suchung darf nur auf richterliche Anordnung er
folgen oder bei Verfolgung auf frischer Tat durch
die Polizei, deren Maßnahmen jedoch binnen 48 Stun
den der richterlichen Genehmigung bedürfen.