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Die örtlichen Organe der Staatsmacht
von Groß-Berlin
Die Stadtverordnetenversammlung
Die Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der
Staatsmacht in Groß-Berlin.
Die Stadtverordnetenversammlung wird in allgemeiner, glei
cher, immittelbarer und geheimer Wahl auf die Dauer von
vier Jahren gewählt. Alle Bürger, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, sind wahlberechtigt. Wählbar ist jeder
Bürger, der das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Wahl zur
Stadtverordnetenversammlung 1958 erfolgte auf Grund eines
Wahlprogramms der Nationalen Front des demokratischen
Deutschland, zu dem sich alle aufgestellten Kandidaten als
dem ihnen erteilten Wählerauftrag bekannten. Das Wahlgesetz
verlangt, daß sich jeder Kandidat seinen Wählern persönlich
verstellt. Die Wähler haben das Recht, die von der Nationalen
Front aufgestellten Kandidaten abzulehnen.
Das Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom
18. 1. 1957 und die Geschäftsordnung der Tagungen der
Stadtverordnetenversammlung von Groß-Berlin legen für die
Stadtverordneten bestimmte Pflichten fest. Sie müssen regel
mäßig an den Tagungen der Stadtverordnetenversammlung
teilnehmen und in den ständigen Kommissionen aktiv mit-
arbeiten, damit sie den Willen ihrer Wähler vertreten können.
Sie müssen einen ständigen Kontakt mit ihren Wählern haben.
Nach den Tagungen sollen die Stadtverordneten die von ihnen
beschlossenen Gesetze und gefaßten Beschlüsse den Wählern
erläutern und ihre Durchführung sicherstellen. Die Stadt
verordneten sind verpflichtet, von den Wählern Aufträge
entgegenzunehmen, für deren Erledigung sie persönlich