Dritter Teil.
Bauabteilung.
Leiter: Stadtbaurat a. D. Beuster?)
1. Zuständigkeit und Arbeitsfeld.
Von den vielseitigen Zweigen des Siedlungswesens fallen in die Zuständigkeit Zuständigkeit,
des Verbandes nur die Mitwirkung am Erlaß von Baupolizeiverordnungen
und die Beteiligung an der Feststellung der Fluchtlinien- und Bebauungspläne
im Verbandsgebiet, und auch diese beiden Zweige nur in beschränktem Maße/
alle übrigen, wie beispielsweise Wohnungswesen, Ausschließung und Ansiedlung,
Kanalisation, künstlerische Pflege des Stadtbildes usw., gehören nicht zum
Arbeitsfeld des Verbandes.
Das Recht der Mitwirkung am Erlaß von Bauordnungen ist vom
Gesetz dahin umgrenzt, daß vor Erlaß neuer oder Abänderung bestehender
Vaupolizeiverordnungen die zuständige Behörde den Berbandsausschnß unter
Setzling einer der Lage des Einzelsalles entsprechenden Frist gutachtlich zu
hören hat. Hiernach hat der Verband Groß Berlin aus dem Gebiet des Ban-
ordnungswesens keine Anregnngsbefugniffe, sondern lediglich beratende Funktionen
zu erfüllen. Seine ablehnenden Gutachten, Abänderungsvorschläge und An
regungen können von den Orts- und Landespolizeibehörden nach ihrem freien
Ermessen berücksichtigt werden oder nicht. Die Verhandlungen über Banord
nungen sind mit einer ganzen Reihe von Behörden zu führen. Im Gemeinde
bezirk Berlin nimmt der Polizeipräsident von Berlin Orts- wie Landespolizei-
befugnisse wahr. Im Landespolizeibezirk Berlin, der außer Berlin die Stadt
kreise Charlottenburg, Schöneberg, Neukölln, Wilmersdorf mld Lichtenberg um-
faßt, werden die Baupolizeiverordnungen durch den Polizeipräsidenten von Berlin
als Inhaber der Landespolizei, oft für mehrere Ortspolizeibezirke gemeinsam,
erlassen. Im Landespolizeibezirk Potsdam, der die beiden Landkreise Teltow
und Niederbarnim und den Stadtkreis Spandau umfaßt, erläßt der Amts
vorsteher die Ortspolizeiverordnungen, während der Regierungspräsident, als
Inhaber der Landespolizei, für den Erlaß von Baupolizeiverordnungen zuständig
ist. Als weitere beteiligten Behörden treten hinzu: Oberpräsident, Minister
der öffentlichen Arbeiten (jetzt Wohlsahrtsminister), die Bezirksausschüsse,
Magistrate, Landräte, und Gemeindevorstände.
Die Beteiligung an der Feststellung von Fluchtlinien und
Bebauungsplänen ist nach § 5 des Zweckverbandsgesetzes derart geregelt,
daß dem Verband Groß Berlin unter bestimmten Voraussetzungen und in
Seit November 1918 Geschäftsführer des Wohnungsverbandes Groß Berlin.
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