Gemeinde-Verwaltung.
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Nur die in die Dauer eines Krieges fallende und bei einem mobilen oder Lrsahtruppen-
teile abgeleistete Militärdienstzeit kommt ohne Rücksicht auf das Lebensalter zur Anrechnung.
Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die 'Zeit vorn Tage einer angeordneten Mobil-
rnachung. auf welche ein Krieg folgt, bis zum Cage der Demobilmachung.
§ 12.
Für jeden Feldzug, an welchem ein Beamter im preußischen oder im Keichsheer oder in
der Kaiserlichen Marine derart Ceil genommen hat, daß er wirklich vor den Feind gekommen, oder
in dienstlicher Stellung den mobilen Druppen in das Feld gefolgt ist, wird demselben zu der wirk
lichen Dauer der Dienstzeit ein (J a b r zugerechnet.
Ob eine militärische Unternehmung in dieser Beziehung als ein Feldzug anzusehen ist und
inwiefern bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre in Anrechnung kommen sollen,
dafür ist die nach § 23 des Keichsgesetzes vom 27. Juni >871 (K.-S.-Bl. S. 275) in jedem Falle er-
gehende Bestimmung des Kaisers maßgebend.
Für die Vergangenheit bewendet es bei den hierüber durch Königliche Lrlasse gegebenen
Vorschriften.
8 >3.
Die Lntscheidung darüber, ob ein seine Versetzung in den Ruhestand nachsuchender
Beamter dienstunfähig ist, und zu welchem Zeitpunkte dem Antrage eines Beamten auf Versetzung
in den Ruhestand stattzugeben ist, sowie die Lntscheidung darüber, ob und welches Ruhegehalt
einem Beamten bei seiner Versetzung in den 17uhestand zusteht, erfolgt durch Semeindebeschluß.
8 M-
Auf Beschwerde gegen diese Lntscheidung beschließt der Kreisausschuß. Die Beschluß
fassung erfolgt, soweit sie sich auf die Frage erstreckt, welcher Ceil des Diensteinkommens bei Fest
stellung der Pensionsansprüche als Sehalt anzusehen ist, vorbehaltlich der den beteiligten inner-
halb zwei Wochen bei dem Kreisausschuß gegen einander zustehenden Klage im Verwaltungsstreit,
verfahren. 3m übrigen findet gegen den in erster oder auf Beschwerde in zweiter Instanz
ergangenen Beschluß binnen einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Zustellung desselben die
Klage im ordentlichen Rechtswege statt. Die Beschlüsse sind vorläufig vollstreckbar.
8 'S.
Die Versetzung in den ftuhestand tritt, sofern nicht auf den Antrag oder mit ausdrücklicher
Zustimmung des Beamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Ablaufe des Viertel
jahres ein, welches auf den Monat folgt, in welchem dem Beamten die Lntscheidung über seine
Versetzung in den ftuhestand und die Nöhe des ihm etwa rustehenden Ruhegehaltes (§ 13) bekannt
gemacht geworden ist.
8 'S-
Die Ftuhegehälter werden monatlich im voraus bezahlt.
8 >7.
Das Becht auf den Bezug des Ruhegehaltes kann weder abgetreten noch verpfändet
werden. Dn Ansehung der Beschlagnahme des Ruhegehaltes sind die bestehenden gesetzlichen
Bestimmungen maßgebend.
8 >8.
Das siecht auf den Bezug des liuhegehalts ruht:
1. wenn ein Fiu Hegehaltsempfänger die deutsche Fieichsangehörigkeit verliert, bis
zur etwaigen Wiedererlangung derselben.
2. wenn und solange ein Fiuhegehaltsempfänger im Staats- oder Kommunaldienst
ein Diensteinkommen oder ein neues Fiuhegehalt bezieht, insoweit, als der
Betrag des neuen Linkommens unter Hinzurechnung des zuvor erdienten FtuFje-
gestalt» den Betrag des von dem Beamten vor der Versetzung in den Ruhestand
bezogenen Diensteinkommens übersteigt.