Oemeinde-Verwaltung.
53
<9
Dienststellung
der
Beamten
ftnfangs-
gehalt
fDk.
1 ftzSchst-
j gehalt
Mk.
Vas
büchst-
gehalt
wird
erreicht
nach
fahren
Woh
nung»'
geld bzw.
<X»oh-
nungs-
geld-
Zuschuß
Mk.
Zulagen
4. Gemeinde - Obersekretär .
3 400
5 600
18
Nach 2, 4, 6 und 8 Jahren je
S. Gemeinde-Sekretäre. . .
3 000
5 000
18
300 TDk., nach io, 12, 14, 16
und 18 Jahren je 200 TDk.
Nach 2 u. 4 Jahren je 300 fDk.,
B
6. Bureau- und Kassen -
Assistenten
2 600
3 900
16
alsdann von 2 zu 2 Jahren
je 200 N)k.
Nach 2 u. 4 Jahren je 200 fßk.,
alsdann von 2 zu 2 Jahren
C
7. Bureau-Anwärter ....
je ISO 7Vk.
8. Kathausverwalter und
Lotenmeister
1800
2 700
12
Dienst
wohnung
Von 2 zu 2 Jahren je ISO TDk.
9 s. Polizei-Wachtmeister . .
2 200
3100
12
—
Desgl.
b. Polizei-Sergeanten, Voll
ziehung» - Beamte . . .
1950
2 650
14
Von 2 zu 2 Jahren je 100 7I3k.
c. Steuereinzieher
1 950
2 650
14
—
Desgl.
(erhalten das Gehalt der Polizei-
Sergeanten. außerdem 200 N>k.
nicht pensionsfähige Lulage)
10. Sefangenenwärter....
1 550
2250
14
Desgl.
Desgl.
II. Schuldiener
1300
2 000
14
Desgl.
Desgl.
>2. Nachtwächter
1300
1900
12
--
Desgl.
13. ßemeindeboten ....
1400
2 000
12
—
Desgl.
E
14. TNaschinenführer der
Pumpstation
2 200
3 100
12
Dienst
wohnung
Von 2 zu 2 Jahren je ISO Mk.
iS. Reizer der Pumpstation .
1600
2 200
18
—
»» 0 f f 3 ,, »» 100 »»
16. Aufseher und Obergärtner
1 800
2 600
16
—
.. 2 „ 2 ,. „ 100 „
Anmerkungen:
Zu C Diese Stellen sind durch Beschluß der Gemeinde -Vertretung vom >2. Februar 1904 auf
gehoben.
Zu D 8 Daneben freie Reibung und Dienstkleidung. Die Dienstwohnung, Reibung und Dienst
kleidung wird bei der Pensionierung mit S00 N)k. in Anrechnung gebracht.
Zu O 9s Daneben freie Dienstkleidung, welche bei der Pensionierung mit 150 N)k. in Anrechnung
kommen soll.
Zu D 9 b Daneben freie Dienstkleidung. Die Dienstkleidung wird bei der Pensionierung mit
110 Tßk. in Anrechnung gebracht.
Zu D 9c Desgl.
Zu D 10 Daneben freie Reizung und Dienstkleidung. Dienstwohnung, Reizung und Dienstkleidung
werden bei der Pensionierung mit 400 N3k. in Anrechnung gebracht. Ferner Dransport-
Entschädigung, Vergütung der Gefangenen-Kost zum Darifsatz, welche nicht pensions-
fühig sind.
Zu D II Daneben freie Feuerung. Dienstwohnung und Feuerung werden bei der Pensionierung
mit 000 N)k. in Anrechnung gebracht.
Zu D 12 Daneben freie Dienstkleidung. Der Wert derselben ist nicht pensionsfähig.
Zu O >3 Desgl.
Zu EI4 Daneben freie Reizung. Für die dem TNaschinenführer gewährte Dienstwohnung und
Reizung sind 200 TDk. von dem vorbezeichneten Gehalte in Abzug zu bringen.
Zu EIS Falls den Reizern Dienstwohnung und freie Reizung gewährt wird, sind dafür 200 A3k.
von dem vorbezeichneten Gehalte in Abzug zu bringen.