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6. Umsatzsteuer.
Die Umsatzsteuer rvurde eingeführt durch die Steuerordnung vom 29. März
1895, die der Kreisausschuß am 6. April 1895 genehmigte. Die Ordnung entsprach
der von den Zerren Ministern des innern und der Finanzen herausgegebenen
Mustersteuerordnung. Die Geltungsdauer mar auf drei Jahre festgesetzt. Nach
Ablauf dieser Leit wurde die Steuerordnung durch die vom 10. Dezember 1897
ersetzt, welche am 1. ftpril 1898 in Kraft trat. Diese neue Ordnung beseitigte die
bei der praktischen Handhabung der ersten Umsatzsteuerordnung hervorgetretenen
Mängel.
3n der Folgezeit wurden Fälle festgestellt, in denen eine Umsatzsteuer
hinterziehung dadurch herbeigeführt wurde, daß die Auflassung eines Grundstückes
auf Grund mehrerer aufeinander folgender Veräußerungsverträge von dem ersten
Veräußerer auf den letzten Erwerber erfolgten. Diese sogenannten Lwischenkäufe
konnten von der Umsatzsteuer nicht erfaßt werden. Es wurde deshalb eine
Änderung der Umsatzsteuerordnung erwogen. Der Entwurf zu einer neuen Ord
nung sah zwecks Verbesserung der Umsatz-Einnahmen eine Erhöhung der Steuer,
die bisher für alle Grundstücke 1 % betrug, auf l'/ 2 % für unbebaute Grundstücke
vor. Diese Erhöhung wurde jedoch wiederholt von der Aufsichtsbehörde abge
lehnt. Erst nach langen Verhandlungen fand die Steuerordnung vom 28. März
1904 mit der vorerwähnten Erhöhung der Steuer für unbebaute Grundstücke und
mit einer Bestimmung, welche die Heranziehung der sogenannten Lwischenkäufe
ermöglichte, am 23. ?\pril 1904 die Genehmigung des Kreisausschusses.
Durch das Keichserbschaftssteuergesetz vom 3. (Juni 1906 erfolgte eine
Änderung der Rechtslage auch für die Umsatzsteuer. Die Aufsichtsbehörden regten
deshalb eine abermalige Neufassung der Steuerordnung entsprechend der von
den beteiligten Nerren Ministern herausgegebenen Musterordnung an. Es wurde
daher eine neue, der Musterordnung angepaßte Steuerordnung in der Fassung
vom 16. Mai 1907 dem Kreisausschuß vorgelegt und von diesem am 3. (Juli 1907
genehmigt.
Aber auch in dieser Fassung bietet die Steuerordnung keinen genügenden
Schutz gegen Fünterziehungen. ^Insbesondere wird öfter versucht, die Be
stimmungen der Umsahsteuerordnung, die den Eigentumserwerb an Grundstücken
der Steuer unterwerfen, dadurch zu umgehen, daß für den Grundstücksumsatz
die Form der sogenannten Kaufofferte gewählt wird.
Auch wird mehrfach zur Umgehung der Umsatzsteuer für ein Grundstück
eine Gesellschaft mit beschränkter Fiaftung gebildet. Gei einem Verkauf des
Grundstücks werden dann lediglich die Anteile dieser Gesellschaft an den Erwerber
übereignet, ein Eigentumsübergang. der ebenfalls auf Grund der bisherigen
Ordnung nicht für die Umsatzsteuer zu erfassen ist.
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