SOS
Crciund-jrvan^igßer Abschnitt:
§ b.
Oer gemäß ß S umzulegende Steuersatz wird von unbebauten Grundstücken mit einem
um die Sälfte höheren und von denjenigen unbebauten Grundstücken, die an Straßen oder Straßen
teilen liegen, die gemäß den polizeilichen Bestimmungen für den öffentlichen Verkehr und denAn-
bau durch die Gemeinde aus öffentlichen Mitteln fertiggestellt sind (Ortsstatut betr. Anlegung von
Straßen und Plätzen vom 7. Juni 1001), mit dem doppelten Setrage erhoben, wie er für bebaute
Grundstücke rur Erhebung gelangt. Das durch diese Erhöhung des Steuersatzes eintretende Mehr-
aufkommen an Grundsteuer kommt bei der nach den bestehenden Vorschriften vorzunehmenden Ver
teilung des Steuerbedarfs auf die verschiedenen Steuerarten nicht in Anrechnung.
8 7.
Zu einem bebauten Grundstücke rechnet außer dem 'mit Gebäuden besetzten Deile im
Sochbaugebiet und im Gebiet des Mittelbaues das fünffache und in dem des Kandhausbaues das
zehnfache der bebauten fläche, weitere flächen gelten als selbständige unbebaute Grundstücke.
Vas Sochbaugebiet umfaßt die Klaffen I und A, das des Mittelbaues die Klaffe 6 und
das des kandhausbaues die Klassen D und E der Saupolizeiverordnung für die Vororte von
Serlin vom 28. Mai >907.
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Minderwertige Baulichkeiten wie Schuppen. Luden, Gartenhallen, Veranden, Lauben,
Kegelbahnen, Ställe, Kemisen, Scheunen und ähnliche kleine Anlagen gelten nicht als Gebäude im
Sinne des § 7, sofern ihre Umfaffungswände aus Solz, Eisenblech, Drahtputz, Gipsdielen oder aus
ähnlichen Stoffen hergestellt sind und sofern jede dieser Anlagen für sich keine größeren Grund-
flächen als 2S qm und keine größere fronthöhe als 3 m aufweist.
8 s.
Jeder Eigentümer eines steuerpflichtigen Grundstücks hat dem Gemeindevorstande unter
Vorlegung der betreffenden Urkunden oder sonstigen Nachweise binnen vier lochen nach Eintritt
der Veränderung Anzeige zu erstatten:
1. wenn in dem Eigentum des Grundstücks ein Wechsel eintritt,
2. wenn bisher steuerpflichtige Grundstücke in die Klasse der steuerfreien übergehen
und umgekehrt,
2. wenn Gebäude neu entstehen oder gänzlich eingehen,
4. wenn besteuerte Sausgrundstücke, insbesondere durch das Aufsetzen oder Abnehmen
eines Stockwerkes oder durch das Anbauen oder Abbrechen eines Gebäudeteiles,
durch Vergrößerung oder gänzliche oder teilweise Abtrennung dazu gehöriger Sof-
räume und Gärten, oder besteuerte unbebaute Grundstücke durch Deilung oder Zu
sammenlegung mit anderen bebauten oder unbebauten in ihrem Gestände ver
ändert werden.
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Die Gesteuerung neuerbauter oder vom Grunde aus wieder aufgebauter Gebäude, sowie
die Steuererhöhung infolge von Verbesserungen der Gebäude beginnt mit dem Ablauf des Kalender-
vierteljahres, in welchem der Neubau bewohnbar oder benutzbar geworden oder die Verbesserung
vollendet worden ist.
Rls bewohnbar oder benutzbar gelten Gebäude, zu deren Lenutzung eine baupolizeiliche
Genehmigung erforderlich ist, auch dann, wenn diese Genehmigung unter Gedingungen erteilt
ist, deren Erfüllung lediglich von dem Ermessen des Grundstückeigentümers oder seines Ver-
treters abhängt.
Um übrigen treten Ermäßigungen und Erhöhungen der Steuer infolge der in $ 9 er-
wähnten Veränderungen oder auf Grund der §§ 6—8 mit dem ersten Dage des auf die Verände
rung folgenden Monats, Ermäßigungen aber. wenn bis zu diesem Dage die nach ß S zu erstattende
Anzeige nicht erfolgt ist, erst mit dem ersten Dage des auf die Anzeige folgenden Monats in Kraft.
Oie hiernach erforderlichen Tugangsveranlagungen erfolgen für den Kest des laufenden
Rechnungsjahres nach den Lestimmungen dieser Steuerordnung.
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für die Gemeindegrundsteuer hastet der Eigentümer des Grundstücks, mehrere Miteigen
tümer hasten als Gesamtschuldner. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an Grund und Soden