Steuerwesen.
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Line vollständige Umwälzung in den Gerneindesteuerverhältnissen bewirkte
die anfangs der neunziger Jahre von dem Finanzminifter von Miquel durchge
führte Reform der direkten Steuern in Preußen, die mit dem Einkommensteuer
gesetze vom 24. Juni 1891 einsetzte und mit dem Gesetze wegen Aufhebung der
direkten Staatssteuern vom 14. Juli 1893 ihren Abschluß fand. Oie Wirkungen
dieser Reform treten in den Tahlen über die Verteilung der Gemeindesteuern in
den Jahren 1891—1895 deutlich hervor. Namentlich die erste Abgabe der Steuer
erklärungen zeigte ganz überraschende Resultate. Ls wurden Linkommen und
Vermögen nachgewiesen, wovon amtlich bis dahin nichts bekannt war.
Grachte das Linkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 mit seiner Lr-
mäßigung der Steuersätze für kleine Linkommen. mit seiner Lrhöhung der Sätze
und schärferer Lrfassung der großen Linkommen eine erhebliche Lntlastung der
minder bemittelten Bevölkerung, so gab das Rommunalabgabengesetz vom
14. Juli 1893 der Gemeinde die Möglichkeit. durch verschiedene Belastung der
Personal- und 1?ealsteuern, durch Lrsatz der Tuschläge zu den staatlichen Grund-
und Gebäudesteuern, durch eine besondere Grundsteuer nach dem Maßstabe des
gemeinen Wertes und durch weitere Einführung indirekter Steuern für den mehr
und mehr steigenden Steuerbedarf ausreichende Deckung zu finden. So stieg
von 1894 bis 1895 der Anteil der skealsteuern am Aufkommen der direkten Steuern
von 32,41 % auf 50,47 °/ fl , der Anteil der indirekten Steuern am ©efamtauf-
kommen von 2,53 % auf 10,98 %• Der Anteil der I7ealfteuern am Gesamtbeträge
der direkten Steuern stieg noch weiter auf 53,18 % im Jahre 1907, der Anteil der
indirekten Steuern am Sesamtaufkommen auf 18,59 %•
infolgedessen war es möglich, die Tuschläge zur Staatseinkommensteuer
vom Jahre 1906 ab auf 100 % zu ermäßigen. Da dieser Satz in Gerlin und den
meisten westlichen Vororten nicht überschritten wird, und die Nöhe der Lin-
Kommensteuerzuschläge für den Tuzug nach den Vororten eine nicht zu unter
schätzende Holle spielt, so ist die vorerwähnte Tatsache für die Entwickelung von
Steglitz von entschieden weittragender Bedeutung.
Gei den seit 1892 erhobenen Gemeindesteuerzuschlägen ist übrigens zu
berücksichtigen, daß in den Jahren 1892—1894 sowie 1898—1902 die Krcisjleucr
getrennt von der Gemeindesteuer erhoben wurde, während sie in den übrigen
Jahren in der Gemeindesteuer mitenthalten war.
Von denjenigen Steuerpflichtigen, die wegen eines Linkommens von
weniger als 900 Mark von der Staatseinkommensteuer frei bleiben, wurden seit
1892 die mit weniger als 420 Mark und von 1903 ab auch diejenigen mit 420
bis 660 Mark Linkommen von der Gemeindesteuer freigelassen. Der Getrag der
Steuer von den Pflichtigen mit 660—900 Mark Linkommen ist in den letzten
Jahren erheblich zurückgegangen, was auf die Gesserung der wirtschaftlichen