460
einundzwanzigster Abschnitt:
Fuj)rl)errn, welche ihre Droschke selbst fahren wollen, müssen den an die Droschkenkutscher
gestellten Anforderungen genügen und sind allen in dieser Verordnung bezüglich) der Droschken-
Kutscher enthaltenen Sestimmungen unterworfen.
8 22-
Der Droschkenfuhrherr sGesitzer oder "Pächter der Droschke) ist dafür verantwortlich, daß
der Fahrpreisanzeiger richtig anzeigt.
Ost eine Störung im Fahrpreisanzeiger eingetreten, so hat der Fuhrherr oder Kutscher die
Droschke unverzüglich und bis zur Geseitigung der Störung oder erforderlichenfalls bis zur Aus
rüstung mit einem anderen Fahrpreisanzeiger außer Getrieb zu setzen.
8 22.
Der Droschkenfuhrherr sLesiher oder Pächter der Droschke) ist verpflichtet, bei Getriebs-
erlaubnis von einer Droschke diese, bei Getriebserlaubnis von mehr als einer Droschke mindestens
die Sältte täglich im öffentlichen Getriebe zu halten. TD'ndestens je eine Droschke muß jeder
Droschkenfuhrherr sSesitzer oder Pächter der Droschke) nicht später als vom I. April bis 30. September
um 7 Uhr morgens, vom I. Oktober bis 31. Uöärz um S Uhr morgens einstellen und bis II Uhr
abends im öffentlichen Getriebe halten.
Der Getriebsunternehmer oder dessen Stellvertreter ist dafür verantwortlich, daß seine
Fuhrwerke und Pferde den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, daß die Droschken wohl
gereinigt ausfahren, daß die Gebührenvorschritt im Wagen angebracht ist. sowie daß die Kutscher
mit einer ausreichenden Lahl von Fahrmarken (§§ 50, 51) und mit den sonstigen im § 34 bezeichneten
Gegenständen versehen sind.
8 24.
sseder Getriebsunternehmer oder dessen Stellvertreter ist verpflichtet, über sein Personal
und Getriebsmaterial nach Anleitung der von der Polizeibehörde vorzuschreibenden Formulare
Nachweisungslisten zu führen.
Diese müssen in Netten gebunden, durchweg mit Seitenzahlen versehen, auch deutlich und
leserlich geschrieben sein.
Die Dichtigkeit der in diesen enthaltenen Angaben hat der Getriebsunternehmer zu
vertreten.
Die betreffenden Nette müssen nach deren Schluß mindestens ein Hahr aufbewahrt und
der Polizeibehörde auf Verlangen jederzeit zur Linsicht vorgelegt werden. Die Lintragungen sind
sofort zu bewirken, nachdem die Droschke in den Getrieb gesetzt, bzw. aus diesem zurückgekehrt ist.
Der Fuhrherr hat dafür zu sorgen, daß in der Zeit von 7 Uhr morgens bis 8 Uhr abends
die Nachweisungslisten den Polizeibeamten auf Verlangen zur Linsicht vorgelegt werden können.
Falls die Nachwsisungslisten nicht in der Wohnung des Fuhrhsrrn einzusehen sind, muß
der Polizeibehörde umgehend der Ort. an welchem dies geschehen kann, mitgeteilt werden.
8 25.
Kein Fuhrherr darf seine Droschke ohne vorherige Genehmigung der Polizeibehörde zu
anderen Lwecken als zum öffentlichen Fuhrbetriebe verwenden.
Zu Geklamezwecken sowie zum einfahren von Pferden dürfen Droschken nicht benutzt werden.
8 2(5.
Werden bei dem Fuhrherrn oder dem Kutscher Vorbestellungen auf Droschken gemacht,
so müssen solche, falls sie angenommen werden, auch ausgeführt werden. Die Droschke hat alsdann
pünktlich zu der verabredeten Leit an dem bestimmten Ort anzufahren.
Verantwortlich für dis pünktliche Ausführung ist derjenige, welcher die Vorbestellung an-
genommen hat.
8 27.
Unbeschadet der Vorschriften in 8 14 ist jeder Fuhrherr verpflichtet, der Polizeibehörde
auf Verlangen seine gesamten Setriebsmittel jederzeit vorzustellen und Lutritt zu seinen Stallungen
zu gewähren.