Rcmdcl und Gewerbe, Verkehr.
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I. Zulassung }um Droschkenfuhrgewerbe.
§
Wer auf öffentlichen Straßen oder Plätzen Droschken-Fuhrwerke zu jedermanns Gebrauch
in Detrieb fetzen will, bedarf hierzu einer auf feine Person lautenden Letriebserlaubnis der
Polizeibehörde.
Die Erlaubnis wird versagt, wenn der Nachsuchende die zu dem Gewerbebetriebe er-
forderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Oie erteilte Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber nach ihrem Empfang drei Monate ver
streichen läßt, ohne von ihr Gebrauch zu machen, oder wenn er den Gewerbebetrieb während
eines Zeitraumes von sechs Monaten eingestellt hat, ohne eine Fristung nachgesucht und erhalten
zu haben. Die Nusfertigung der Erlaubnis ist in diesen Fällen innerhalb 24 Stunden an die
Polizeibehörde zurückzugeben.
8 2.
Nutzer dieser Erlaubnis (§ 1) bedarf der Droschkenfuhrherr für jede Droschke zu ihrer
Einstellung in den öffentlichen Droschkenfuhrbetrieb eines von der Polizeibehörde ausgestellten
Erlaubnisscheines; der Erlaubnisschein enthält die Nummer, welche die Droschke zu führen hat
und die Röchstzahl der gleichzeitig zu befördernden Personen.
Vor Erteilung des Scheines für eine Kraftdroschke (§ 10) hat der Nachsuchende außer-
dem die Sescheinigung eines polizeilich anerkannten Sachverständigen darüber beizubringen, daß
sich die Kraftdroschke in allen ihren Deilen in vollkommen betriebssicherem Zustande befindet.
Die Erteilung des Scheines für Kraftdroschken kann von der Verwendung einer be
stimmten Detriebskraft und von der Erfüllung anderer besonderer Erfordernisse, welche mit Rück
sicht auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Droschkenfuhrbetriebe an ihre
Leschaffenheit und Nusrüstung zu stellen sind, abhängig gemacht werden.
II. Beschaffenheit der Betriebsmittel.
8 3.
A. Droschken und Schlitten.
Nlle Droschken müssen dauerhaft, bequem, reinlich und von gefälligem Nutzern sein.
Nn jeder Droschke mutz sich eine sicher wirkende Lremse befinden.
8 ‘ t -
Oer Fußboden jeder Droschke muß mit einer sauberen, dauerhaften Decke belegt
sein von derartiger Beschaffenheit, daß sie abgewaschen werden kann. Diese ist nach Sedarf
zu reinigen.
Im Winter müssen die Nuftritte der Droschken mit einem die Glätte beseitigenden Stoff
versehen sein.
8 s-
Im Innern jeder Droschke muß sich in einer Dasche eine nach Vorschrift der Polizeibe
hörde angefertigte, mit der Nummer der jDroschke (§ 2) versehene Dasei mit der amtlich be
glaubigten Fahrpreisordnung befinden. Diese Dasei muß stets in reinlichem und leserlichem
Zustande erhalten sein. Die Dasche ist für die Fahrgäste deutlich sichtbar und leicht erreichbar
anzubringen.
In geschlossenen Droschken muß zur Verständigung zwischen Fahrgast und Kutscher eine
zweckentsprechende Vorrichtung (z. D. Signalpfeife) vorhanden sein.
8 s.
Jede Droschke mutz mit zwei helleuchtenden Laternen versehen sein, die an beiden
Seiten des Kutscherbockes anzubringen sind.
Die Scheiben der Laternen müssen im Richten 14 cm hoch und 13 cm breit sein.
In den Seitenscheiben der Laternen muß die der Droschke zugeteilte Nummer Sem hoch
deutlich und sauber ohne Verzierungen eingebrannt sein.
Die dem Wagen zugeteilte Nummer ist außerdem am Hinteren Dell des Wagenkastens
und zu beiden Seiten des Dockes sowie im Innern des Wagens in einer von der Polizeibehörde
zu bestimmenden Farbe und in einer Röhe von ö cm anzubringen.
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