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Linunchwanzigster Abschnitt:
§ 7-
Cie Marktstellen iverdcn teils nach den zu Markt gebrachten Gegenständen, teils nach
den Verkäufern verteilt.
Verkäufer, welche die Märkte regelmäßig besuchen, nehmen die ihnen einmal angewiesenen
Stellen so lange wieder ein, bis eintretende Umstände etwa eine Verlegung der Marktstelle not
wendig machen.
Linen dauernden Anspruch auf eine bestimmte Marktstelle hat niemand.
8 s-
Kein Verkäufer ist berechtigt, die Ihm überwiesene Stelle einem anderen zu überlasten,
auch muß er sich gefallen lassen, daß sie anderweitig vergeben wird, wenn er von dieser Stelle
gar nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch macht. Das Linrücken in bessere Stellen erfolgt nach den
Anordnungen des Marktaufsichtsbeamten. Dieser hat jedoch vornotierte Gewerber hierbei mög
lichst zu berücksichtigen.
8 S-
Die Länge und Diese der Marktstellen außerhalb der Salle richtet sich nach dem vor
handenen stemme und den Verkaufsgegenständen, ssedoch darf die Tiefe einer Marktstelle nicht
mehr als 3 m betragen.
Cie Markthalle selbst ist in Stände geteilt, deren Größe ein für allemal feststeht.
Schlächter dürfen ihre Waren in der Liege! nur in der Markthalle feilbieten.
Aufbau des Marktes.
8 16.
Cie Verkäufer müssen mit den nötigen Vorrichtungen zur Lagerung ihrer Waren versehen
sein, haben sich jedoch in dieser Sezlehung, besonders auch wegen der Aufstellung der Duden,
Anbringung von Plänen und dergleichen, nach den Anordnungen des Marktaufsichtsbeamten
genau zu richten.
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Cie Marktgerätschaften, Duden und dergleichen dürfen nicht früher als eine Stunde vor
dem Anfange des eigentlichen Marktverkehrs (§ 4) aufgebaut werden, in den Sommermonaten
also nicht vor S und in den Wintermonaten nicht vor 7 Uhr morgens. Cie Aufstellung von
Schrägen, Tischen, Sänken und Sitzen für die Verkäufer muß vor Seginn des Marktverkehrs
geschehen.
Ordnung auf dem Markte.
8 12.
Cie Wagen müssen, soweit es möglich, beim Abladen nicht nebeneinander, sondern hinter
einander auffahren und dürfen nicht länger auf dem Marktplatz verweilen, als zum Abladen
unumgänglich nötig ist. Wlle fuhrwerke müssen mit Leginn der Marktzeit entfernt sein und nur
in Ausnahmefällen ist mit Lrlaubnis des Marktaufsichtsbeamten eine spätere Auffahrt gestattet.
Während der Marktzeiten ist die Cüppelstraße, zwischen Albrecht- und Aielerstraße, für
andere fuhrwerke sowie für Lieiter und Liadfahrer gesperrt.
8 16-
Nur den auswärtigen Verkäufern, welche ihre Waren auf Wagen zu Markte bringen, ist
es gestattet, ihre Wagen nach Anweisung des Marktaufsichtsbeamten aufzufahren und von denselben
herab ihre Waren zu verkaufen, doch dürfen dieselben keine Aasten, Aörbe oder sonstigen
Dehältniffe neben den Wagen absetzen, um aus diesen gleichzeitig zu verkaufen. Wollen sie
dies, so müssen sie eine ordentliche Verkaufsstelle auf dem Markte einnehmen und den Wagen
fortschaffen.
8 14.
Verkäufer, welche vom Wagen ihre Waren feilhalten (§ 13) sind gehalten, sobald sie den
ihnen angewiesenen Platz eingenommen haben, ihre Lugtiere abzuspannen und fortzuführen.
Sofort nach beendetem Verkauf müssen aber die Wagen abfahren.