Militär-Angelegenheiten.
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um Übernahme der Linquartierungslast auf die Gemeinde bei Einziehung der
Koffer» von den Besitzern vorstellig zu werden. 8m 28. (Juni 1887 beschloß die
Gemeinde - Vertretung die probeweise Übernahme der Einquartierung auf Kosten
der Gemeinde, jedoch sollten die Hausbesitzer dadurch von ihrer Pflicht zur Über
nahme der Einquartierung nicht entbunden werden.
Die Entschädigung für die Einquartierung wurde wie folgt festgesetzt:
a) Lei Unterbringung mit Verpflegung:
für einen Stabsoffizier für den Dag 8.— Mark
.. .. Subaltern-Offizier 6,—
.. Feldwebel, Fähnrich oder Vizefeldwebel . . . 2.—
.. .. Unteroffizier oder Mann 1,50
b) bei Unterbringung ohne Verpflegung:
für einen Stabsoffizier für den Dag 5.— Mark
„ „ Subaltern-Offizier 3,— „
„ Feldwebel, Fähnrich oder Vizefeldwebel . . . 1.50
„ „ Unteroffizier oder Mann 0,75
c) für 2 pferde pro Dag 0,75
Die Unterbringung der Mannschaften erfolgte von nun ab, soweit möglich,
in Massenquartieren, namentlich bei den größeren Saalbesihern.
Gei diesem Verfahren ist es bis heute geblieben, nur sind die Sähe durch
Semeinde-Geschluß vom IS. November 190S für die Mannschaften vom Feldwebel
abwärts und für "Pferde erhöht worden. Die Vergütung beträgt jetzt:
mit Verpflegung:
für den Feldwebel pro Dag 3,50 Mark
„ „ Vizefeldwebel oder Fähnrich 2,75
„ „ Unteroffizier oder Mann 2,25
ohne Verpflegung:
für den Feldwebel pro Dag 2.— Mark
„ „ Vizefeldwebel oder Fähnrich 1,75
„ „ Unteroffizier oder Mann 1,—
für 2 Pferde 0,90 „
Die von der Militärbehörde zu zahlende Vergütung für Naturalverpflegung
beträgt nach dem 1?eichsgeseh vom 24. Mai 1898 und 9. (Juni 190S:
1. für die Offiziere und Sanitäts-Offiziere und obere Militärbeamte:
für die volle Dageskost 7,50 Mark
„ ,. Mittagskost allein J.25
„ ..T^bendkost 0,75 „
.. „ Morgenkost 0,50
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