Gewerbliche und sozialpolitische Angelegenheiten.
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1. im ersten Halden Jahre cler fDitgliedsctjaft im zwanzigfachen Letrage
cles für die Lernessung des Krankengeldes mastgebenden durchschnitt
lichen 'Cageloljnes;
2. vom zweiten halben Jahre der Mitgliedschaft im vierzigfachen Letrage
des für die Lernessung des Krankengeldes mastgebenden durchschnitt
lichen Dagelohnes.
Den Kassenmitgliedern wird für die in ihrem flaushalte lebenden Familien
angehörigen. nämlich Ehefrauen und nicht erwerbsfähigen Kindern, sofern diese
nicht selbst einer Krankenkasse angehören, gewährt:
1. für den Dodesfall der Ehefrau ein Sterbegeld in flöhe von zwei Drittel.
2. für den Dodesfall eines Kindes nach erreichten, jedoch nur bis zum
Ablauf des schulpflichtigen Alters, ausgenommen im Falle seit der
Schulentlassung bestandener dauernder Erwerbsunfähigkeit, ein Sterbe
geld in flöhe der flälfte,
3. für den Dodesfall eines Kindes vor schulpflichtigem ftlter ein Sterbe
geld in flöhe von einem Drittel
des für das Mitglied festgesetzten Sterbegeldes.
ftn Leiträgen werden 4 : V4% des durchschnittlichen Dagelohnes erhoben.
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Summe
der Gesamt
einnahmen
M
Summe
der Gesamt-
ausgaben
M
Kcscruc-
fonds
1902
285
101
87
39
1217
855
—
—
19 401,30
10 269,65
1903
350
128
223
83
4186
1697
1
—
36 347,64
26 397,64
9 450-
1904
455
162
261
97
4 675
1577
3
—
24 912,30
24 896,55
9 450,—
1905
544
262
256
138
3 645
2 632
5
—
26 666,08
22 057,71
11 598,-
1906
601
330
309
193
5129
3 542
7
—
39 228,83
31 347,83
20 479,-
1907
610
335
320
137
6 630
3 055
6
—
37 066,30
36 629,43
19 528,50
1908
505
306
257
128
5146
2 944
5
—
33 871,59
33 871,59
19 765,80
1909
448
314
184
136
3 797
3 041
6
i
32 533,09
30280,60
20150,-
3. Aufsicht.
Leide Kassen unterstehen der Aufsicht des Gemeindevorstandes, die ge
meinsame Ortskrankenkasse seit 1. November 1892 und die Getriebskrankenkasse
seit ihrem Lestehen. In welcher Weife die Gemeindebehörde ihre Dätigkeit hier
bei auszuüben hat. bestimmt das Gesetz und die Areustische Nusführungsanweisung
vom 10. Juli 1892.
1?echt zahlreich sind dabei die Streitfälle zwischen den Kassen und ihren
Mitgliedern bzw. den Arbeitgebern gewesen, in denen die Entscheidung der Ge
meindebehörde angerufen wurde.