poli^ei .Verwaltung.
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Diese Verwalter dürfen sich einen verantwortlichen Stellvertreter substituieren, welcher aber
in dem betreffenden Sause wohnen und dem Gemeinde-Vorstände schriftlich angereizt sein muß.
Sinsichtlich derjenigen Säuser, deren Ligentümer außerhalb des amtsbezirks wohnen, gilt
das vom Verwalter Gesagte.
8 r.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Lestimmungen werden mit Geldbuße bis ru
9 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Saft geahndet.
Steglitz, den 24. März 1891.
l)er 3mts -Vorsteher.
Tim mermann.
Zu Nr. 10. polizei«Verordnung.
auf Grund der §§ 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom II. Mär) isso
und des 8 S2 der Kreis-Ordnung vom
12. Dezember 1872
wird hiermit unter Tustimmung der Ge-
19. Märr 1881
meinde-Vertretung für den Semeindeberirk Steglitz folgende polirei-Verordnung erlassen:
Verkäufer von Lackwaren und anderen Genußmitteln. welche rum Verzehren
bereits fertig sind, sind verpflichtet, die Waren den Käufern selbst zuzuteilen und dürfen
nicht dulden, daß letztere die zu kaufenden Waren beim aussuchen betasten.
Übertretungen dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis )u 9 Mark, an deren Stelle
im Unvermögensfalle eine verhältnismäßige Saft tritt, bestraft.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Steglitz, den 27. Oktober 1893.
0er Hmts-Vorsteher.
Zimmermann.
Zu Nr. 11. Polizei-Verordnung.
auf Grund des § s des Gesekes über die Polizei-Verwaltung vom II. März I8S0 und des
8 S2 der Kreis-Ordnung vom
13. Dezember >872
sowie des § 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1834 über
19. März 1881
die Termine bei Wohnungs-Mietsverträgen, wird unter Tustimmung der Gemeinde-Vertretung für
den Umfang des Semeindebezirks Steglitz folgende polizei-Verordnung erlassen:
8 >-
Wenn Umzugs-Termine bei Wohnungsmieten auf den I. Januar. I. April, I. Juli oder
I. Oktober fallen, so muß die Päumung der Wohnung seitens des abziehenden Mieters
1. bei kleinen, d. h. aus höchstens 2 Wohnzimmern und Zubehör bestehenden
Wohnungen, am ersten Ouartaltage,
2. bei mittleren, d. h. aus 3 bis 4 Wohnzimmern und Zubehör bestehenden Wohnungen,
am zweiten Ouartaltage um 12 Uhr mittags,
3. bei großen, d. h. mehr wie 4 Wohnzimmern umfassenden Wohnungen, am dritten
Ouartaltage um >2 Uhr mittags
beendigt sein.