Polizei-Verwaltung.
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§ IS.
Leidjen^ügcn und anderen öffentlichen Auszügen müssen Fuhrwerke und weiter ausweichen.
Peiter und -Wagenführer müssen die ihnen in den Weg kommenden Personen durch lauten
Zuruf warnen.
(§ IS aufgehoben durch Orts-polizei-Verordnung vom 4. November 1889.)
§ >S.
Gei der Ausfahrt aus den Raufern und Norwegen, beim passieren der Lrücken und
engen Straßen und der Straßenecken und überall, wo der freie Verkehr durch Menschen oder in
sonstiger Weife gehemmt ist, darf nur im Schritt gefahren und geritten werden, (cfr. Nachtrag vom
28. (Juli 1893.)
§ 17.
Das fahren mit Wagen und Schlitten ohne feste Deichsel oder Schere, das fahren mit
Schlitten ohne Geläute und das fahren mit mehr als zwei aneinandergehängten Wagen ist
verboten.
Die fortschaffung von Wagen in der Art. daß die pferde vor die Spitze der Deichsel-
(fange vorgelegt werden, ist nicht zulässig.
sß 17 aufgehoben durch Orts-polizei-Verordnung vom 4. November >899.)
8 IS.
Kein Wagen oder Schlitten, ob bespannt oder unbefpannt, darf so aufgefahren werden,
daß der Verkehr gehemmt wird.
Das Aufstellen von Wagen und sonstigen Gegenständen während der Nacht auf den
Straßen und plätzen ist nur bei genügender Geleuchtung und mit Genehmigung des Amtsvor-
stehers zulässig.
' 8 IS-
Werden bei außergewöhnlichen Anlässen von polizeibeamten Anordnungen zur Erhaltung
der Ordnung und Sicherheit im Verkehr erteilt, so müssen die Wagenführer, ftciter, fußgänger und
Viehtreiber den Anordnungen unweigerlich Folge leisten. 3st dabei eine Reihenfolge für die Wagen,
Leiter usw. angeordnet, so muß diese streng eingehalten werden.
8 20.
Zur Abhaltung von Auktionen an öffentlichen Straßen ist die polizeiliche Genehmigung
erforderlich.
8 2>-
Das übermäßig laute Schreien und Ausrufen der Verkäufer, das mutwillige peitschen-
knallen der Fuhrleute und Viehtreiber, das pfeifen der liumpensammler in den Straßen ist
verboten.
8 22.
(Ersetzt durch Orts-polizei-Verordnung vom >0. März 1888.)
8 23.
Gei Ausführung von Gauten an einer dem Verkehr geöffneten Straße haben die Sau-
Herren Lauzäune aufzustellen und bei eintretender Dunkelheit für gehörige Geleuchtung derselben
zu sorgen.
8 24.
Zur Aufstellung von Gauzäunen und Gaugerüsten an den Straßen ist die polizeiliche
Genehmigung erforderlich, ebenso zur Anbringung von Marquisen, Armen und anderen über die
Rausfront hervorragenden Gegenständen.
Die Anbringung von Verkaufs-Schildern an den Rausfronten oder an den Straßen unter
liegt auch hinsichtlich der Form und dem Inhalt der polizeilichen Genehmigung.
Dn den öffentlichen und privatgewässern dürfen Menschen nicht baden, wenn nicht Ver
anstaltungen getroffen sind und benutzt werden, welche die entkleideten Personen den Glichen der
in der Nähe wohnenden oder auf Straßen, Fußwegen und Promenaden in der Nähe vorüber-
kommenden Personen entziehen.