firmen- und Waisenpflege, Fürsorgeerziehung.
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5. General- und Berufs Vormundschaft.
Über die durch den Ortsarmen verband im Wege der öffentlichen Armen
pflege unterstützten Kinder ist seit dem l. Oktober 1902 die Seneralvormundschatt
und am 1. Oktober 190ö die Berufsvormundschaft über die in Steglitz unehelich
geborenen Kinder eingeführt.
Lum Generalvormund wurden die Obersekretäre Kaufmann und Kloppe
ernannt.
Ortsstatut für die Gemeinde Steglitz, betreffend die Einführung einer General
vormundschaft im Gemeindebezirk Steglitz.
?ür den Gemeindebezirk Steglitz im Kreise Oeltow wird hierdurch nach Maßgabe des
Seschlusses der Gemeindevertretung vom 12. (Juni d. 3. auf Grund des Artikels 78, 8 4 des
Preußischen Ausführungsgesetzes zum Lürgerlichen Gesetzbuchs vom 20. September 1899 nach
stehendes Ortsstatut erlassen.
8 .
Für diejenigen Minderjährigen, welche seitens des Armenverbandes Steglitz im Wege der
öffentlichen Armenpflege unterstützt werden, wird die Seneralvormundschaft eingeführt.
8 2.
Oer Gemeindevorsteher ernennt die Generalvormünder aus den Leamten der Gemeinde-
Verwaltung.
8 3.
Die ernannten Generalvormünder haben alle Flechte und Pflichten eines Vormundes Über
die im 8 > bezeichneten, ihnen zugewiesenen Minderjährigen.
Gei Auswahl der Pflegestelle für diese Minderjährigen sAnstalt oder Familie), bei Leauf-
sichtigung der Lrziehung und Verpflegung derselben in diesen Pflegestellen, sowie bei Ausübung
der Aufsicht über die in der mütterlichen Familie erzogenen oder verpflegten unehelichen Kinder
haben die Armenbezirksvorsteher, Armenpfleger, Pezirks-Waisenräte und Aufsichtsdamen mitzuwirken.
8 4.
Sobald bezüglich eines Minderjährigen die Voraussetzungen des 8 > dieses Statuts ein-
getreten sind, ist dies durch den Gemeindevorsteher unter Angabe des ernannten Generalvormundes
dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen.
8 S.
Oie Generalvormundschaft für jedes Mündel endigt für gewöhnlich mit dem vollendeten
18. Lebensjahre.
Dieselbe ist früher einzustellen.
s) wenn die Unterstützung des Mündels aus öffentlichen Armenmitteln dauernd in
Wegfall kommt,
b) wenn Umstände eintreten, welche eine dauernde Aufsicht über das Mündel wesent
lich erschweren, namentlich also, wenn das Mündel nach beendeter Schulpflicht
feinen Aufenthalt außerhalb Steglitz nimmt.
In solchen Fällen hat der Generalvormund die Bestellung eines besonderen Vormundes
bei dem Vormundschaftsgericht zu beantragen.
8 s.
Oie Befugnis des Generalvormundes zur vormundschaftlichen Vertretung eines Mündels
auf Grund dieses Statuts wird durch eine gemäß 8 8« Nr. 7 der Üandgemeinde-Ordnung vom
3. (Juli 1891 ausgestellte Urkunde gültig nachgewiesen.