Schulwesen.
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Pflichten der Schüler 6er gewerblichen Fortbildungsschule Steglitz.
1. Der Unterricht beginnt mit dem Slockenschlag; deshalb hat sich jeder Schüler pünkt-
lich in der Schule einzubinden.
Kommt ein Schüler wiederholt zu spät, so wird er aut die Versäumungsliste gesetzt.
1. (Jeder Schüler muß reinlich und in anständiger Kleidung zur Schule kommen.
3. Nach dem eintritt ins Klassenzimmer hat sich der Schüler ruhig auf seinen Platz zu
begeben und denselben nicht wieder zu verlassen. Das hinausgehen aus der Klasse während der
Unterrichtsstunde ist nur in dringenden Fällen und mit besonderer Lrlaubnis des Lehrers gestattet.
4. Alle Gerätschaften und Ftäume der Schule sind sorgfältig zu schonen und vor Ver-
unreinigung zu bewahren. Für alle nachweislich durch Fortbildungsschüler an den Baulichkeiten
und am Schulinventar verursachten Geschädigungen hat der Oäter aufzukommen.
5. Zu dem Unterricht sind jederzeit die nötigen Lernmittel mitzubringen und die etwa
aufgegebenen häuslichen Arbeiten pünktlich anzufertigen und mitzubringen.
S. ftm Schlüsse des Unterrichts dürfen die Schüler erst nach erteilter Lrlaubnis des
Lehrers das Schulzimmer und zwar in geordneter Weife verlassen.
7. AIs Sntschuldigungsgrund bei Schulversäumnissen gilt allein Krankheit. Wird aus
dringenden Gründen eine Befreiung des Schülers vom Unterricht für einzelne Stunden oder für
längere Zeit gewünscht, dann ist solches von dem Lehrherrn bzw. Arbeitgeber vorher bei dem
Leiter der Schule so zeitig zu beantragen, daß dieser nötigenfalls die Lntjcheiclung des Kura
toriums einholen kann.
S. Wohnungswechsel des Schülers, sowie des Lehrherrn b^w. des Arbeitgebers sind dem
Klassenlehrer sofort mitzuteilen.
S. Oie Schüler haben den Weisungen jedes Lehrers sofort unweigerlich Folge zu leisten,
alle Lehrer in höflicher Weise zu grüßen und ihnen innerhalb und außerhalb des Schulgebäudes
Achtung und Ehrerbietung entgegenzubringen.
10. Auf dem Wege zur Schule und von der Schule haben sich die Schüler jedes unge
bührlichen Letragens zu enthalten.
N. Zuwiderhandlungen werden mit Nachsitzen oder von der Gehörde mit Geldstrafen bis
zu 20 Mark oder im Unvermögensfalle mit Saft bis zu drei tragen bestraft, sofern nicht nach den
gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist.
Steglitz, 29. (Januar >909.
Das Kuratorium der gewerblichen •Fortbildungsschule,
Guhrow.
II. privatsdmlen.
1. F»öf)cre Mädchenschule von Fräulein Gunkel
(Grunewaldstraße 2),
Die Schule wurde bereits 1872 gegründet. Durch Konzession der König-
lichen Negierung zu Potsdam vom 3. Juli 1884 war sodann der Frau Relene
Keidcl geb. Metzler Hierselbst die Erlaubnis zur Srrichtung, Leitung und Verwal
tung der höheren Privat-Mädchenschule in vier aufsteigenden Klassen mit je
2 Abteilungen erteilt, die am 8. Mai 1885 infolge Verheiratung der Frau Keidel
auf Fräulein Louise Schöffler überging. Am IS. April 1888 fand die Einweihung
des neuerbauten Schulhauses in der Grunewaldstralze statt. Ostern 1888 waren