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elfter Abschnitt:
§
Das hinausgehen cier Schüler während des Unterrichts oder in der pause ist nur in
Nusnahmefällen gestattet, auch clürfen die Schüler währenci de« Unterrichts nicht im Schulhause
umhergeschickt werden.
8 s.
Gei zweistündigem Unterricht tritt nach der ersten Stunde eine pause von fünf Minuten
ein, bei drei- und mehrstündigem nach der zweiten Stunde eine solche von fünfzehn Minuten;
während der pause sind die Linlragungen in die Versäumnisliste und den Lehrbericht zu bewirken.
8 7.
Die Lehrberichte sind stets am Schluß der letzten Unterrichtsstunde dem Leiter zu über
geben und vor Leginn der ersten Unterrichtsstunde wieder abzuholen.
8 s.
Schulstrafen sind:
1. Mündlicher Verweis.
2. Verweis vom Direktor.
3. Schriftliche Anzeige beim Lehrherrn, Nachsitzen.
q. Anzeige bei der Polizeibehörde.
Unstatthaft ist das Ausweisen aus dem Klassenzimmer, das Aufstehen vom Platze sowie
das heraustreten aus der Gank.
8 S.
Das wichtigste Mittel, eine gute Schulzucht herbeizuführen und zu erhalten, ist ein ge-
diegener Unterricht, der das Interesse der Schüler voll und ganz in Anspruch nimmt. Die Lehrer
haben sich deshalb gründlich auf ihren Unterricht vorzubereiten und sich durch eingehende Le-
schäftigung mit der Fachliteratur und durch den Gesuch von Werkstätten mit den Gedürfnissen des
Gerufes ihrer Schüler bekanntzumachen.
Der Unterricht ist im Anschluß an den Geruf der Schüler zu erteilen. Die Darbietung
geschieht in Ferm eines Knappen, lichtvollen Vortrages, nicht an der Hand des Lesebuchs.
Der gesamte Unterricht gründet sich auf lebendige Anschauung und das Lerufs- und
Lebensinteresse der Schüler.
8 10-
WHe im Lehrplan vorgeschriebenen schriftlichen Arbeiten der Schüler sind mit fortlaufenden
Nummern zu versehen und vom Lehrer zu Hause einer genauen Durchsicht und Verbesserung zu
unterziehen. Gei allen schriftlichen Arbeiten und Leichnungen ist streng und ausdauernd auf
Sauberkeit und Genauigkeit zu halten.
Auch die Zeichnungen sind sorgfältig durchzusehen und zu zensieren.
8
Oie vom Direktor der Schule angesetzten Konferenzen sind von jedem Lehrer pünktlich
zu besuchen. In denselben sind alle auf die Schule bezüglichen wünsche, Wahrnehmungen und
Seschwerden vorzubringen, damit das Gedeihen der Schule in jeder Hinsicht gefördert werde.
8 12-
i]eder Letjrer hat für seine Vertretung durch eine dem Direktor der Schule geeignet er-
scheinende Lehrkraft selbst Sorge zu tragen.
8 13-
Die Anstellung der nebenamtlich beschäftigten Lehrer erfolgt ohne Pensionsanspruch und
auf vierteljährliche Kündigung zum I. April und I. Oktober. Sie erteilen wöchentlich höchstens vier
Stunden. Die Übernahme weiterer Unterrichtsstunden ist nur vorübergehend gestattet.
8 14-
Alle die Fortbildungsschule betreffenden schriftlichen eingaben haben die Lehrer stet»
durch den Direktor einzureichen.
Steglitz, 29. Januar 1909. —-
Das Kuratorium der gewerblichen Fortbildungsschule.
Luhrow.