1240 Steuer- und Zollblatt für Berlin 18. Jahrgang Nr.44 28. Juni 1968
besonders als Beitrag ‚für die erforderliche Altersversor- Schließlich kann die betriebliche Natur der Rente auch
gung seines Vaters“ ab 1. Juli 1957 eine Jlebenslängliche‘ nicht daraus hergeleitet werden, daß die Rentenleistung
„Altersrente“ zu zahlen. Diese wurde auf 15 v. H. — nach in abgestufter Form nach der Umsatzhöhe bemessen
7 Jahren auf 10 v. H. — der Bruttoeinnahmen bemessen. wurde. Es spricht nicht gegen das Vorliegen einer
Der Stpfl. behandelte in seinen Einkommensteuer- außerbetrieblichen Versorgungsrente, daß die Rente
Erklärungen die Rentenleistungen als Betriebsausgaben. sowohl nach den Versorgungsbedürfnissen des Renten-Das
FA ließ sie nur in Höhe des Ertragsanteiles (14 v. H.) berechligien Als aum unjer Berücksichtigung der Lei”
als Sonderausgaben zum Abzug zu. Die Einsprüche des StungS/QMIOXEH des Rentenverpflichteten bemessen wird,
Stpfl. blieben in diesem Punkt ohne Erfolg. Solchen Erwägungen trug offensichtlich die hier zu würdigende
Rentenvereinbarung Rechnung. Denn die Abstu-Das
FG gab in seiner in der Deutschen Steuer-Zeitung, fung der Umsatzbeteiligung ist vor allem unter dem
Ausgabe B, 1963 S. 257, veröffentlichten Entscheidung der Gesichtspunkt sinnvoll, daß sich der Praxisumsatz nach
Berufung des Stpfl. statt: der Übernahme der Praxis durch den Stpfl. mit großer
% v 5 Wahrscheinlichkeit erhöhte, während die Versorgungsbe-Das
FA beantragt mit seiner :Rb. die Aufhebung der AP 5 ; : “et;
Vorentscheidung. Es führt aus, daß eine Deiriebliche Ver- dürfnisse des VRiers nicht im gielen MaBS Stiegen
sorgungsrente nur in Ausnahmefällen angenommen wer- 2. Ob die Revision des FA endgültig Erfolg haben
den könne, nämlich' wenn das Vorliegen privater. Gründe kann, ist auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen
auszuschließen sei. Ein solcher Fall sei hier, wo es sich um noch nicht zu beurteilen. Die Entscheidung hängt davon
ein Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades handle, nicht ab, ob eine nichtabzugsfähige Unterhaltsrente ($ 12 Nr. 2
gegeben, EStG) vorliegt. Ist dies der Fall, so kommt zwar grundsätzlich
kein Abzug in Frage. Da aber eine‘ Abänderung
Aus den Gründen‘ der Steuerfestsetzung zum Nachteil der Stpfl, nicht
. ) zulässig ist ($ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO), bewendet es für die
Die. als Revision zu behandelnde Rb. führt zur Auf- Streitjahre bei dem Abzug der Beträge, die das FA in den
hebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung angefochtenen Bescheiden als Sonderausgaben anerkannt
der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an hatte. Liegt dagegen keine Unterhaltsrente vor, so kommt
das FG. nur eine außerbetriebliche Versorgungsrente (Sonderausx
gabe nach $ 10 Abs.1 Nr.1 EStG) in Betracht, und zwar
1. Der Auffassung des FG, daß die an den Vater In der Form einer dauernden Last. Sie führt zum vollen
gezahlte Rente betrieblicher Natur sei, kann nicht zuge- Abzug, wie ihn das FG — unter anderem Gesichtspunkt —
Stimm} werden. gestattete. Eine Leibrente scheidet deshalb aus, weil sich
Die Rechtsprechung betonte wiederholt; daß . eine die laufenden Bezüge nach einem Vomhundertsatz des
schwer widerlegbare Vermutung. für die familiäre und Umsatzes bemessen (vgl. BFH-Urteil I 379/61 U vom
außerbetriebliche Begründung einer Rente im Rahmen 27. Mai 1964, BFH’80, 1, BStBl III 1964. 4759).
von unentgeltlichen Betriebs- oder Praxisübergaben Rentenzahlungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte,
spricht (vgl... BFH-Urteile IV 8/62 U vom 23. Januar 1964, die im asammenhang mit der Übertragung va.
BEH 79, 516, BStBI 111 1964,4220,1V 190/62 vom 3. August Betriebs auf den Unterhaltsverpflichteten vereinbart wer-1966,
BFH..86, 807, BStBl 11. 1966,6792)). Allerdings steht den, sind im allgemeinen dann in vollem Umfang keine
der Annahme: einer betrieblichen Versorgungsrente nicht Sonderausgaben, wenn der Unterhaltscharakter der Renentgegen,
daß auch‘ gewisse private Beweggründe eine ten überwiegt. Ein wesentlicher Anhaltspunkt dafür kann
Rolle spielen. Es ist‘ nicht erforderlich, daß, wie das FA. sein, daß. der Wert des übertragenen Vermögens schon
meint, mitwirkende private Beweggründe gänzlich ausge- bei überschlägiger Berechnung nicht wenigstens die Hälfte
schlossen seien, Es kommt.darauf an, ob die betrieblichen des Wertes der Rentenverpflichtung erreicht‘ (BFH-Urteil
oder die privaten Beweggründe so überwiegen, daß da- IV 8/62 U vom 23. Januar 1964, a. a. O.).
durch das gesamte Rechtsverhältnis wirtschaftlich geprägt
wird. i Bei der hiernach vorzunehmenden Abwägung. kann
BB & ; u. U, die Berücksichtigung eines Geschäftswerts (Praxis-Die
Rentenvereinbarung erlangte nicht schon dadurch werts) in Betracht kommen. Voraussetzung ist jedoch, daß
betrieblichen Charakter, daß die Versorgungszusage eine im Zeitpunkt der Betriebs- oder Praxisübergabe ein sol-TEEN
re EEE Un cher Wert eindeutig vorhanden war und daher angenom-A
N men werden muß, daß sich die Beteiligten dieser Tatsache
schaftliche Gehalt des UÜbergabevorgangs ‚ändert sich bewußt waren. Denn nach ständiger Rechtsprechung
nicht, a die Ubergabe erst durch eine behö rdliche oder unterliegt eine an gesetzlich unterhaltsberechtigte Pervon
einer sonstigen Stelle erteilte Erlaubnis ermöglicht sonen gezahlte Rente nur dann nicht dem Abzugsverbot
wird. nach $12 Nr.2 EStG, wenn die Rente auf Grund einer
Es trifft zwar zu, daß Praxisübergaben mit Rentenver- — und das heißt im Hinblick auf eine — Gegenleistung
einbarungen auch zwischen fremden Personen vorkom- zugesagt wurde (vgl. BFH-Urteile VI 27/56 U vom 8, Femen.
Es kann jedoch nicht außer Betracht bleiben, daß im bruar 1957. BFH 64. 550. BStBl III 1957.207%.1V 8/62 U).
Streitfall die Versorgungsrente weitgehend den Versor- nn x ; 7
gungsbedürfnissen des gesetzlich zum Unterhalt berech- £ De seiner erneuten Entscheidung wird das FG zu prütigten
Vaters diente und davon ausgegangen werden en haben, ob und in welcher Höhe nach diesen Grundmuß,
daß der Stpfl. seinen Vater ohnedies hätte unter- sätzen ein Geschäftswert berücksichtigt werden darf, was
halten müssen. Diese Leistungen verlieren ihren außer- Ai de vorliegenden Sachverhalt besonders wegen des
betrieblichen, familiären Charakter nicht dadurch, daß sie ohen Alters des Vaters nicht wahrscheinlich ist, Das FG
im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Verzicht des Mm WET atelen Bei sonst Merdion Velen
I dr Gebr Werden. dd jan Ar der Ybssebe eine so hohe Vergütung gezahlt worden wäre.
ı) StZBl. Bln. 1964 S. 1192 3) StZBl. Bln. 1965 S. 512
2) StZBl. Bln. 1967 S. 179 1) StZBl. Bin. 1957 S. 880
Einkommensteuer ESIG 1955/1958 $ 4 Abs. 4, $ 10 Abs. 1 Nr. 1.
Urteil des BFH vom 30. November 1967 — IV 1/65 (BStBl 1968 II S. 263)
Streitig ist bel den Einkommensteuer-Veranlagungen
(StZBI. Bin. 1968 S. 1240) 1956 bis 1959, ob eine Leibrente, die der Sohn seinem
= T . Vater im Zusammenhang mit der Übertragung der bisher
Der Senat hält daran fest, daß die im Zusammenhang vom Vater betriebenen Handelsvertretungen gewährte,
mit einer Betriebsübertragung zwischen Eltern und Kin- als betriebliche Kaufpreisrente zu behandeln ist, ob in
dern von den Übernehmern gezahlte Rente keine Kauf- Höhe der Rentenzahlungen Betriebsausgaben ($4 Abs. 4
preisrente darstellt, wenn nicht die Abwägung von Lei- EStG) vorliegen oder ob die Rente eine außerbetriebliche
stung und Gegenleistung nach kaufmännischen Gesichts- Versorgungsrente (Sonderausgaben nach $ 10 Abs. 1 Nr. 1
punkten wie unter Fremden eindeutig nachgewiesen ist. EStG) darstellt.
es