Schulwesen.
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Unterhaltung mit einander ab. Diese Abende, welche im Interesse der Kinder
eine engere Fühlung zwischen Schule und Raus herstellen sollen, hatten sich in
der Zeit ihres Bestehens eines regen Gesuches seitens der Angehörigen der
Schüler und Schülerinnen ?u erfreuen.
Dienst-Anweisung für die Schulärzte der Gemeinde Steglitz.
§
Oie Tätigkeit der Schulärzte erstreckt sich aut die Mitwirkung bei der Überwachung
a) der gesundheitlichen Verhältnisse des Schulhauses,
b) der Gesundheit der Schulkinder.
Sofern hierbei nicht Sandlungen rein medizinisch-wissenschaftlicher Natur in Frage kommen,
ist es in erster kirne Aufgabe des Schularztes, das Interesse und Verständnis des kehrers für die
Anforderungen der Schulhygiene zu unterstützen und zu fördern.
Die Schulärzte sollen daher, soweit die Ausübung ihres Amtes nicht ein eigenes ein
greifen gebietet, sich nach Möglichkeit darauf beschränken, anregend auf Kektor und kehrer-
Kollegium zu wirken und Kat zu erteilen.
Sie find verpflichtet, alle in ihre Aufgaben fallenden Aufträge des Semeindevorstandes
bzw. der Schulkommission auszuführen.
hierüber gelten insbesondere die nachfolgenden Vorschriften.
8 2.
Neu eintretende Schulkinder sind von den Schulärzten tunlichst bald nach der Linschulung
in der Schule möglichst in Gegenwart der Litern auf ihren Gesundheitszustand zu untersuchen, und
es ist festzustellen, ob das Kind einer dauernden ärztlichen Geobachtung oder besonderer Lerück-
sichtigung beim Unterricht bedarf.
Oie Untersuchung unterbleibt, wenn dies von den rechtzeitig zu benachrichtigenden Litern
oder Lrziehern unter Leifügung eines bestimmten von dem Sausarzte ausgefüllten Formulars
beantragt wird.
Oie Untersuchung ist in der Weife vorzunehmen, daß die Kinder gruppenweise in Anwesen
heit des kefjrers bzw., soweit Mädchen in Frage kommen, in Anwesenheit einer kehrerin dem
Schulärzte vorgeführt werden.
Oie Linzeiuntersuchung erstreckt sich der Kegel nach auf Sinnesorgane, Kachenhöhle,
Atmungsorgane, Serz und Gliedmaßen, bei Knaben auch auf den Unterleib (Lruchpforten),
Uber jedes untersuchte Kind ist nach den Angaben des Schularztes ein Gesundheitsschein
vom Klassenlehrer skehrerin) auszustellen, der dasselbe von Klasse zu Klasse begleitet und beim
Schulwechsel der neuen Schule überwiesen wird.
erscheint ein Kind einer ständigen ärztlichen Seobachtung bedürftig, so ist der Schein
mit dem besonderen Vermerk „ärztliche Kontrolle" zu versehen. Derartige Scheine sind alljährlich
vom Arzte weiterzuführen. Gesundheitsscheine ohne den Vermerk „ärztliche Kontrolle" sind nur
in den Spalten 3, 4. S, ö, 9 und 10 weiterzuführen, und zwar hat die Ausfüllung der Spalten 5
und 8 nach Angabe des Schularztes, die der Spalten 3. 4. 9 und 10 unmittelbar durch den kehrer
zu erfolgen.
besondere Fälle find dem Arzt zu überweisen.
Anmerkung I. 3m ersten Jahre bleibt die Untersuchung beschränkt auf die in die
7te Klassen neu aufgenommenen Kinder, demnächst sind die in die 7te und öte Klassen stattfindenden
Aufnahmen untersuchungspflichtig; im 3ten Jahre dito für 7te, öte und öte Klasse usw., bis nach
7 Jahren in der ganzen Schule die Untersuchung durchgeführt ist. Dadurch tritt auch die Seran-
Ziehung der kehrer zur Ausführung der Untersuchungen nur allmählich ein.
Anmerkung 2. Oie für die allgemeinen Messungen usw. erforderlichen Apparate werden
in der Schule vorgehalten.
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