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elfter Abschnitt:
üm Dezember 1906 wurden an die geringer besoldeten Lehrkräfte einmalige
Teuerungszulagen gezahlt, und zwar an 28 Lehrer in fiöhe von 37.50 Mark bis
zu IVO Mark, an 18 wissenschaftliche Lehrerinnen in Ifzöhe von je 50 Mark und an
drei technische Lehrerinnen in gleicher flöhe. Insgesamt wurde der Getrag von
3475 Mark gezahlt. (Geschluß der Gemeinde-Vertretung vom 14. Dezember 1906.)
Gehälter äer Lehrpersonen svom I. April 1908 ab gültig)
unä zwar nach Maßgabe de» neuen Lehrerbesoldungsgesetzes vom 26. Mal 1909.
Lehrkräfte
Grundgehalt
M
TDiets-
entschäcligung
Ji.
Alters
zulagen
M
Orts
zulagen
Ji
Vorübergeh.
Ortszulage
Ji
Amts-
Zulage
Ji
büchst.
geholt
Ji
Hektaren
1400
850
200-1900
100-750
150
1100
6150
Lehrer
1120 bzw. 1400")
435 bzw.650r)
200-1900
100- 750
150
—
4850
Lehrerinnen
Landarbeit»., Saushal-
060 bzw. 1200«)
430 bw. 960t)
100 -1250
100- 400
70
3350
tungs-u.Durnlehrerinnen
800 bzw. 1000
430
100-1250
—
70
—
2750
*) Für einstweilig bzw. endgültig angestellte Lehrer bzw. Lehrerinnen.
f) Für unverheiratete (ohne eigenen Hausstand) bzw. verheiratete Lehrer (mit eigenem Nausstand).
Grundsätze zur Vermeidung der Überbürdung der festangestellten Lehrpersonen
in Steglitz.
I. Pflichtstundenzahl:
a) bei den "Rektoren:
an Schulen mit IS Klassen 12 Stunden wöchentlich,
für je 2 angefangene Klassen mehr I Stunde weniger,
.. „ 2 .. ., weniger > Stunde mehr,
außerdem nach Vollendung de» SO. Lebensjahre» 1 Stunde weniger.
b) bei den Lehrern:
vom 1.—9. Dienstjahre 29 Stunden wöchentlich,
„ 10.—18. .. 28
.. 19.—24. „ 27
.. 25.—30. „ 26
bei mehr als 30 Dlenstjahren 25 Stunden wöchentlich.
c) bei den Lauptlehrern:
wöchentlich 6 Stunden weniger als bei den unter b angegebenen Lehrpersonen.
d) bei den Lehrern der Fiilf »klaffen:
24—26 Stunden wöchentlich.
e) bei den Lehrerinnen:
vom I.—9. vienstjahre 25 Stunden wöchentlich,
,. 10.—15. .. 24
„ 16.—20. „ 23
bei mehr als 20 vienstjahren 22 Stunden wöchentlich.
Kür den Geginn des Dienstalters ist der Leitpunkt der ersten Anstellung im
öffentlichen Schuldienst maßgebend.
2. Größere Vorbereltungsarbelten. Korrekturen, Verwaltungen und dergleichen können bei der
Semessung der Pfllchtstundenzahl besonders berücksichtigt werden.
3. Für jede besoldete Nebenbeschäftigung von Lehrpersonen, für die die Genehmigung der Schul
aufsichtsbehörde erforderlich ist, muß zuvor die Lrlaubnis der Schuldeputation eingeholt
werden. Die Lahl der bezahlten Überstunden und Privatstunden darf 6 nicht übersteigen.
4. Die Serechnung der erforderlichen Lahl der Unterrichtsstunden erfolgt nach den obigen
Grundsätzen und unter Anlehnung an diese ihre Verteilung nach dem Ermessen des Anstaltsleiters.
5. Voraussichtlich kürzere Vertretungen bis zu 2 Wochen sind unentgeltich zu leisten.
6. für jede einzeln zu bezahlende Unterrichtsstunde ist ru gewähren:
den Lehrern 1,50 Mark, den Lehrerinnen 1,25 Mark.