Schulwesen.
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3. Die Verwaltung dieser höheren Lehranstalten geschieht durch ein Kuratorium, bestehend
aus folgenden Mitgliedern:
a) dem jedesmaligen Gemeindevorsteher oder dessen berufenen Stellvertreter als
Vorsitzenden,
b) S von der Gemeindevertretung gewählten Gemeindemitgliedern, von denen mindestens
2 dem Gemeindevorstand angehören müssen,
c) den Direktoren der höheren Lehranstalten oder deren berufenen Stellvertretern.
Die gewählten Schöffen und Gemeindeverordnetsn bleiben als solche bis zum ablauf
ihrer ödahlperiode Mitglieder des Kuratoriums. Oie Gemeindemitglisder werden auf ö Jahre
gewählt.
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar und bleiben bis zur Einführung ihrer Nachfolger
im amte. Die gewählten Mitglieder, soweit sie nicht dem Gememde-Vorstande angehören, bedürfen
der Lestätigung durch das Königliche Provinzial-Schulkollegium.
4. Die Sefugnisse des Kuratoriums werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.
5. Die den höheren Lehranstalten zu überweisenden ?onds sind in einen von dem
König!. Provinzial-Schul-Kollegium für jede Ltatsperiode zu genehmigenden Etat einzustellen und
nur nach Maßgabe der erfolgten Genehmigung zu verwenden.
S. Die Verfügung über die Mittel innerhalb der Grenzen des Etats steht ausschließlich
dem Kuratorium zu.
Die Festsetzung der Etats, insbesondere der Gehälter und Kemunerationen, die Leschluß-
fassung bei Pensionierungen und bezüglich der Versorgung der Hinterbliebenen, soweit sie nicht
durch Gesetz oder Statut geregelt sind, die Genehmigung von Ltatsüberschreitungen und von
Lauten stehen dem Gemeindevorstande in Verbindung mit der Gemeindevertretung zu, vorbehaltlich
der den Staatsbehörden etwa zustehenden Entscheidung.
7. Das Kastenwesen der anstalten wird nach anordnung und unter Leaufsichtigung des
Gemeindevorstandes geführt. Die Iahresrechnungen sind der Gemeindevertretung zur Entlastung
vorzulegen.
8. lim ?alle der auflösung einer anstalt geht das etwa vorhandene Vermögen derselben
auf die Gemeinde über.
0. abänderungen dieser Schulordnung unterliegen nach anhörung des Kuratoriums der
Leschlußfastung durch die Semeindeorgane und der Lestätigung des Serrn Ministers der geistlichen,
Unterrichts, und Medizinal-angelegenheiten.
10. Diese Schulordnung tritt außer Kraft, sobald die Gemeinde Steglitz Stadtrechte ausübt.
11. Oie Schulordnung vom 25. april 1807 wird aufgehoben.
Steglitz, den >8. Juni >900.
Oer Gemeinde-Vorstand.
(Siegel.)
Luhrow, Semeinde-Vorsteher. Kabarius, Schöffe.
J.-Nr. G. II 4320.
Vorstehende Schulordnung wird hiermit genehmigt.
L e r I i n , den 24. Juli 1000.
(Siegel.)
königliches provinrial-Schul-KoUegium.
S enz.
6. IV 2414. t