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Zehnter Abschnitt:
8. Die Aufführung eines Lrbbegräbnis-Sebäudes, sowie die Aufstellung von fßonumenten
und Denkmälern auf den Erbbegräbnisplätzen ist gestattet, doch müssen dieselben mit 10 cm starken,
b?rv. 2 m tiefen Fundamenten, aus Klinhcrjteinen in Zementmörtel aufgeführt, versehen werden.
Die Rintcrmauer an der Grenze kann zugleich als Fnntermand des Erbbegräbnisses
benutzt werden.
Gesimse und Craufen dürfen nicht über die Grenzen des Lrbbegräbnisplatzes hinaus
reichen. (Jedenfalls muß das Wasser von den Gebäuden vermittels Abfallröhren so abgeleitet
werden, daß dadurch in keiner weise eine Belästigung Dritter herbeigeführt wird. Die Gewölbe,
mit welchen die Gruft überdeckt wird, müssen mit ihrer Scheiteloberfläche mindestens 0,75 m tiefer
als das anschließende Cerrain liegen. Nimmt das Gewölbe-Gebäude nicht den ganzen erworbenen
Platz ein, verbleibt vielmehr an der einen oder anderen Seite ein Zwischenraum, so muß dieser,
falls dies von der Begräbnisplatz-Kommission verlangt wird, noch besonders eingefriedigt werden.
9. Von jedem zu errichtenden Erbbegräbnis-Gebäude, Monument oder Gitter muß die
Zeichnung in doppelter Ausfertigung der Begräbnisplatz-Kommission eingereicht werden. Eine
solche Zeichnung usw., in welche die Maße (Länge, Nöhe, breite) eingetragen sind, ist auch er
forderlich bei sonstigen Anlagen, bei Anbringung von Inschriften und bei allen vorzunehmenden
Veränderungen.
Nur nach vorausgegangener schriftlicher Genehmigung der Begräbnisplatz-Kommission und
bei Gebäuden nach Genehmigung der zuständigen Polizei-Behörde dürfen derartige Ausführungen
vorgenommen werden.
Einfriedigungen durch Kettenständer auf Granit- oder Sandstein-Bordschwellen dürfen nur
unter Anwendung der von der Begräbnisplatz-Kommission genehmigten Sicherheits-Vorrichtungen
(Cisenklammern, Steinschrauben usw.) vorgenommen werden, pro laufendes Meter Bordschwelle
sind die tarifmäßigen Gebühren zu zahlen.
10. Die auf dem Begräbnisplatz zu bestattenden Leichen müssen in der gesetzlichen Diese
in der Erde oder in einem Gewölbe unter der Erde beigesetzt werden. Das Gewölbe muß nach
Beisetzung der Leichen zugemauert oder sonst luftdicht verschlossen werden.
Die Anbringung von Luft- und Lichtöffnungen in den Erbbegräbnissen, sowie die Bei-
sehung der Leichen in über der Erde belegenen zugänglichen Gewölben darf nur erfolgen, wenn
die in denselben aufzunehmenden Leichen sich in luftdicht verschlossenen metallenen Särgen befinden,
N. Die auf dem Eibbegräbnisplatze hergestellten Anlagen jeder Art. einschließlich der
Grenzmauer, müssen stets in gutem baulichen Zustande erhalten werden.
>2. Das Anrecht auf den Lrbbegräbnisplah erlischt:
s> wenn derselbe nicht innerhalb (Jahresfrist nach der Erwerbung bebaut oder vorschrifts
mäßig bzw. zweckmäßig eingefriedigt ist:
b) wenn der Begräbnisplah ganz oder der Dell desselben, auf welchem sich das betreffende
Erbbegräbnis befindet, aus irgend einem Grunde aufhört, Friedhof zu sein:
c) wenn die vorbedingte Unterhaltung vernachlässigt oder aufgegeben wird.
Dies anzunehmen ist die Gemeinde Steglitz berechtigt, wenn diejenigen Personen, welche
das Erbbegräbnis erworben, bzw. angelegt haben, die fernere Unterhaltung unterlassen, nach-
dem sie mit einer Frist von vier Wochen dazu aufgefordert sind.
Sind keine zur Unterhaltung verpflichteten Personen bekannt oder zu ermitteln, so erfolgt
eine bezügliche Aufforderung durch zweimalige Bekanntmachung in zwei von dem Gemeinde-
Vorstande Hierselbst zu wählenden öffentlichen Glättern.
Meldet sich innerhalb dreier Monate, vom Zage der zweiten Insertion ab gerechnet,
zwecks der Instandsetzung niemand, so ist, ohne daß es eines gerichtlichen Aufgebots bedarf, das
erbliche Nutzungsrecht an dem betreffenden Erbbegräbnis erloschen.
In diesem Falle haben weder die Erwerber noch deren Erben irgend welchen Anspruch
auf Kückgewähr des gezahlten Kaufgeldes oder des Wertes der auf dem Platze errichteten
Gebäude, Monumente, Denkmäler. Umfriedigungen usw. Der Platz fällt vielmehr mit allen darauf
befindlichen Baulichkeiten usw. der Gemeinde Steglitz als Eigentum wieder zu und kann ander
weitig verwendet werden. —.
13. Alle Käufer von Lrbbegräbnisstellen haben bei Abschluß des Vertrages diese
Bedingungen zu akzeptieren.