Öemcinde-Friedjjof.
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c) für Denksteine auf dem Grabe (Flügel- oder Kopfsteine):
1. für Kopfsteine bis 1000 Quadratzentimeter Fläche 4 Mark;
2. für größere Steine: jede angefangene >00 Quadratzentimeter größere Fläche
0,50 Mark mehr;
3. Steinkreuze, eiserne Kreuze, steinerne Saumstämme usw. auf dem Grabe und ohne
Fundament — 25 Mark;
4. Obelisken, größere Kreuze, Postamente usw. (neben dem Grabe) 40 Mark und die
Gebühren für Fundament;
5. Sarkophagähnliche Sekleidung der Flügel pro Quadratmeter Fläche 30 Mark.
Ost für die Kopfsteine. Kreuze usw. (ad I, 2 und 3) ein Fundament erforderlich, oder ist die
Platte mit einem Sockel von Stein, Zement, Eisen usw. in Verbindung gebracht (z. S. mit einer
Säule, Saumstumpf usw.), so erhöht sich der preis um die Fiälfte.
Auswärtige zahlen das Doppelte der in diesem Darif zu A B I und II ausgeworfenen
Gebühren und Entschädigungen.
Vermerk. Der Gemeindevorstand ist ermächtigt, von Erhebung der Gebühr für Lrrich-
tung eines Kopfsteines bis zur Größe von 2500 Quadratzentimeter auf Gräbern ehemaliger Krieger,
sofern die Kosten wegen Mittellosigkeit der Hinterbliebenen aus milden Seiträgen be-
stritten werden, abzusehen.
Für Denkmalsformen, die in diesem Darif nicht vorgesehen sind, bleibt es dem billigen
Ermessen des Semeindevorstandes nach Genehmen mit der Segräbnisplahkommission vorbehalten,
den Darifsah zu bestimmen.
III. Pflanzungen.
Qebensbäume, Hosenstöcke und Llumenstauden können auf den Grabhügeln bzw. Grab-
stellen ohne besondere Vergütigung gepflanzt werden.
ändere Säume dürfen nur neben den Grabhügeln, jedoch innerhalb der Srabstellen nach
Einholung der Genehmigung der Legräbnisplahkommission gepflanzt werden, und sind dafür
pro Saum 2 Mark zu entrichten einschließlich I Mark pflanzgebühr für den Dotengräber.
C. Gebühren des Dotengräber«.
a) für Anfertigung der Gruft:
1. auf Erbbegräbnissen und Zahlstellen 8 Mark
2. für Erwachsene in gewöhnlicher Heihe 5 „
3. für Kinder, größere 3
4. für Kinder, kleinere 2 „
Diese Gebühren bilden zugleich die Entschädigung für die dem Dotengräber bei der Grab
legung obliegenden Funktionen und die ordnungsmäßige Luschüttung der Gruft,
d) für Lelegen eines Grabes:
Für Erwachsene:
1. mit Hasen 5 Mark
2. mit Lispflanren 12
3. mit Efeu 15
4. Schlackenbekleidung inkl. Sepflanzung mit Efeu .... 20 „
Außerdem ist für jedes mit Schlacken bekleidete Grab eine Gebühr von 3 Mark an die
Semeindekasse zu zahlen.
Für Kinder:
5. mit Hafen 2.00 Mark
6. mit Lispflanzen, je nach der Größe der Gräber . . . 3—4,50 „
7. mit Efeu, je nach der Größe der Gräber 6—7,50 „
8. SchlackLnbekIeidung, je nach der Größe der Gräber
und bei Sepflanzung mit Lispflanzen oder Efeu . . . 6—12 ..
und 2 Mark Gebühr an die Gemeinde.