202
Zehnter Abschnitt:
Gegräbnisplatz-Sebühren-Orünung.
Aut Grund des Leschluffes der Gemeindevertretung vom 24. Mai 1899 und in Gemäßheit
des § I des Kommunalabgabengesetzes vom 14. )JuIi 1893 rvird für den ©emeindebejirh Steglitz
folgende Gebührenordnung erlaffen:
8 I.
Vom Dage der Lestätigung dieser Ordnung ab werden für die Überlassung von Grab-
statten, sowie für die Errichtung von Denkmälern usw. Gebühren erhoben.
8 2.
Die Gebühren betragen:
A. Für Grabstätten.
I. Erbbegräbnisse.
a) für 2 Stellen. 2.83 Meter breit, 3,7S Meter tief I0.S0 Quadratmeter, ä Quadratmeter
40 Mark:
b) für 3 Stellen, 3,75 Meter tief, 4 Meter breit 15 Quadratmeter, ä Quadratmeter
40 Mark;
c) etwaige Stempelkosten.
Werden auf Erbbegräbnissen Gebäude mit einem Dache aufgeführt, so ist dafür eine
Gebühr von 150 Mark außer den Kosten für die Erwerbung des Platzes ru zahlen.
II. a) Wahlstellen I. Keihe.
a) 1 Stelle für Erwachsene (2,80 Meter X >,40 Meter) 60 Mark;
b) für Kinder (2,20 Meter X 0,90 Meter) 25 Mark;
c) reservierte Wahlstellen: sub a — 75 Mark; außerdem 3 Mark Ausfertigungsgebühr und
etwaige Stempelkosten.
„ sub b 37,50 Mark; außerdem 3 Mark Ausfertigungsgebühr
und etwaige Stempelkosten.
II. b) Wahlstellen II. Keihe.
a) für Erwachsene (wie vor) 35 Mark;
b) für Kinder (wie vor) 15 Mark;
c) reservierte Wahlstellen: sub a 45 Mark; außerdem 3 Mark Ausfertigungsgebühr
und etwaige Stempelkosten:
„ „ sub b — 22,50 Mark; außerdem 3 Mark Ausfertigungsgebühr
und etwaige Stempelkosten.
III. Stellen gewöhnlicher Keihe.
a) für Erwachsene 8 Mark (2,30 Meter lang, 1,05 Meter breit, von Mitte zu Mitte des
Zwischenraumes der Fiügel);
b) für größere Kinder, sofern sie in der Kinderabteilung bestattet werden, S Mark
(1,57 Meter X 0.75 Meter);
c) für kleine Kinder, sofern sie in der betr. Abteilung bestattet werden. 3 Mark
,1.05 Meter X 0,52 Meter).
Qrtsarmen wird eine Grabstelle kostenfrei gewährt.
B. Denkmäler.
Vormerkung: Für Aufstellung von Denkmälern usw. auf Lrbbegräbnisstellen ist keine be
sondere Gebühr zu entrichten.
I. Für Kettenständer auf Wahlstellen.
a) für jeden Kettenständer 3 Mark (wenn nur auf einfachem Sockel, sonst 4 Mark);
b) für das laufende Meter Lordschwellen 3 Mark, und
c) für das Fundament pro laufendes Meter I Mark.
II. Für Denkmäler.
a) für Denkmäler neben dem Grabe, die stets eines Fundaments bedürfen, pro Quadral-
meter Grundfläche des Fundaments SO Mark und die Gebühr für die besondere
Gattung des Denkmals;
b) für ein Denkmal von Solz 10 Mark.