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Achter Abschnitt:
Rierbei macht es keinen Unterschied, ob die Wasserzuführung eine allgemeine ist oder sich
auf ein einzelnes Grundstück beschränkt. Im letzteren Falle hat sich der betreffende Eigentümer
einer dauernden Kontrolle nach dieser Kichtung hin zu unterwerfen.
8 S.
Einrichtungen der Grundstücks-Entwässerung.
Für die Einrichtung der Srundstücks-Lntwässerung gelten folgende Vorschriften:
I. Im allgemeinen.
a) Aufgehoben durch Polizei-Verordnung vom 29. ssuni 1895.
b) Alle Abfallrohre in den Gebäuden sind über dem höchsten Einfluß durch Verlängerung
über das Dach hinaus zu entlüften.
wagerechte Lntlüftungsleitungen sind unzulässig.
Die Lntlüftungsrohre müssen als gemauerte Kanäle mindestens 250 qcm Querschnitt
haben oder sind aus Eisen oder Linkblech Nr. 12 mit mindestens 10 ein Durchmesser
für Klosett- und mindestens 5 cm Durchmesser für andere Abfallstränge herzustellen.
Linkblechrohre sind an den der Beschädigung ausgesetzten Stellen zu verkleiden.
o) (Jeder Ausguß ist mit einem dicht abnehmbaren Kost oder Sieb zu versehen.
ä) Unter jedem Ausguß, sowie unter dem Wasserklosett sind wasserverschlüsse (Geruch-
Verschlüsse) anzubringen. Alle Verschlüsse dieser Art müssen zugänglich sein.
e) (Jedes Wasserklosett muß so eingerichtet sein, daß dessen Spülung durch den Genutzenden
selbst während und nach jedesmaligem Gebrauch erfolgen kann.
Die Abflußöffnung des Klosettbeckens darf nicht mehr als 7 cm Durchmesser haben.
f) Die Anlagen von Gullies auf den Röfen zur Aufnahme von Grunnenwasser und ihr
Anschluß an die Straßenleitung ist nur dann gestattet, wenn der Sullierost mindestens
13 cm über der allgemeinen Roffläche liegt.
g) Donrohre dürfen nur da angewendet werden, wo dieselben wenigstens 80 cm Deckung
haben; in allen anderen Fällen, insbesondere bei Durchführung durch Mauern. sind
eiserne Kohre zu verwenden.
Die Dichtung muß durch Deerstricke und Don, die der eisernen Kohre durch Deer-
oder weißstricke und Glei, welches vergossen und verstemmt werden muß, erfolgen.
Senkrechte eiserne Abfallstränge können auch mit Mennigekitt verdichtet werden. Lweig-
rohre dürfen niemals rechtwinklig in die Rauptrohre bzw. gegen das Gefälle in letztere
eingeführt werden (schräge Abzweigstücke).
Lwischen Kohre verschiedener weite sind Übergangsrohre (Daper) einzuschalten.
h) Die Spülvorrichtung der Klosetts und Pissoirs muß wirksam und so eingerichtet sein,
daß die ganze Gecken- bzw. Nutzfläche benetzt und gereinigt werden kann.
t) Sämtliche Wasserhähne müssen zugänglich und frostfrei liegen.
k) Für jedes anzuschließende Grundstück wird seitens des Amts-Vorstehers eine bestimmte
Röhe festgesetzt, unterhalb welcher die Anlage von Ausgüssen nicht zulässig ist. Diese
Festsetzung ist seitens der Lesitzer beim Amtsvorsteher, gleichzeitig mit dem Antrag auf
Genehmigung des Lntwässerungsprojektes, schriftlich zu beantragen.
Öffnungen aller Art, wie Klosetts, Ausgüsse usw. in den Rausentwässerungsanlagen,
welche unter jener Rühe liegen, sind nur dann zulässig, wenn sich der Eigentümer selbst
gegen den Kückstau der Effluvien in das Gebäude schützt.
l) In das Rausableitungsrohr muß an geeigneter Stelle ein zugängliches Kevisions-
zwischenstück mit Kückstauschutzvorrichtung (hängende Klappe) eingeschaltet werden.
m) wird die Abführung flüssiger Stallabgänge in die Lntwässerungsleitung beabsichtigt,
so ist im Inneren der Stallräume ein ssauchekasten mit Wasserverschluß und festem Kost
oder Sieb anzulegen; andernfalls ist die Verwertung dieser Abgänge zu landwirtschaft-
lichen oder gärtnerischen Lwecken zulässig, soweit nicht allgemeine sanitäre Übelstände
durch deren Ansammlung entstehen.