Bauwesen.
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Die Vorschriften bezüglich der Lrsatzpflicht in Ansehung der Anlage- und Unterhaltung»,
kosten (tz 4 Absatz 3), sowie bezüglich der Kostenberechnung (§§ 5—9) finden sinngemäße Anwendung.
8 »-
Wird da» Gebäude, dessen Errichtung die Kostenersatzpflicht begründet (§ 4), zu einer Zeit
aufgeführt, wo die Straße bereits dem Gemeindebeschluffe entsprechend hergestellt ist, so hat die
Zahlung der Anlagekosten zu erfolgen, sobald mit dem Lau begonnen wird.
8 >2.
Wird das Gebäude, dessen Errichtung die Kostenersatzpflicht begründet (§ 4), zu einer Zeit
aufgeführt, wo die Straße noch nicht dem Gemeindebeschlusse entsprechend hergestellt ist. so kann
die Aufforderung zur Zahlung der Anlagekosten nicht erfolgen, bevor nicht die Straße dem Gemeinde-
beschlusse entsprechend hergestellt ist.
Hst im Falle de» § 2 Absatz 2 bare» Geld zur Deckung der künftigen Kostenschuld hinter-
legt worden, so wird es auf die Kostenschuld in Anrechnung gebracht.
Soweit die hinterlegte Summe die Kostenschuld nach völliger Verstellung der Straße über-
steigt, wird es zurückgegeben.
8 13-
Die Aufforderung zur Zahlung der Unterhaltungskosten erfolgt nach Ablauf eines jeden
Rechnungsjahres.
Um Falle des § 11 erfolgt sie für die Dauer derjenigen Rechnungsjahre, welche bei der
Aufforderung zur Zahlung der Anlagekosten bereits abgelaufen sind.
8 >4.
Die Kostenersatzpflicht geht als dingliche Uast auf jeden Eigentümer des Grundstücks über.
8 iS.
Dem Ersatzpflichtigen kann mit Rücksicht auf seine Vermögenslage die Entrichtung von
Teilzahlungen oder eine Stundung bis höchstens zu 2 Jahren vom Dage der Zahlungsaufforderung
nachgelassen werden.
III. Abschnitt. Anlegung neuer Straßen durch Unternehmer.
8 >S.
Die Anlegung neuer im Bebauungspläne vorgesehener Straßen durch Unternehmer ist
nur mit Genehmigung der Gemeinde zulässig.
Die Genehmigung erfolgt unbeschadet der Verpflichtung des Unternehmers, die polizeiliche
Erlaubnis zu der Straßenanlage einzuholen.
Zu diesem Behufe ist ein Situationsplan und ein Nivellementsplan derselben, aus welchen
insbesondere auch der Anschluß der herzustellenden Entwässerungs-Anlagen an die bestehenden
öffentlichen Anlagen ersichtlich ist. und zwar in der vom Gemeindevorstande für nötig erachteten
Anzahl von Exemplaren, einzureichen.
Den Unternehmern usw. stehen für die Ausarbeitung der betreffenden Pläne die bei dem
Gemeindevorstande befindlichen einschlagenden Materialien zur Benutzung auf ihre Kosten durch
ihre Sachverständigen offen, soweit das Verwaltungsinteresse es gestattet. Die Situation muß die
in die Straße fallenden und an dieselbe angrenzenden Grundstücke bis aus 30 m Entfernung von
den Straßenfluchtlinien, deren Grundbuchbezeichnung und Besitzer und namentlich die Verbindung
mit den angrenzenden schon bestehenden Straßen inkl. Rinnsteinen und Wasserkanälen ersichtlich
machen.
8 17.
Die Genehmigung <8 >S Absatz 1) kann versagt oder an Bedingungen geknüpft werden.
Insbesondere kann die Genehmigung von der Bestellung einer Sicherheit in barem Gelde oder
hinterlegungsfühigen Papieren abhängig gemacht werden.