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Bekanntmachung vom 24. März 1901.
Vorgänge nicht sofort beigefügt werden, so muß der neue Eingang trotzdem sofort
vorgelegt werden. Dem Dezernenten bleibt es dann überlassen, zu entscheiden, ob
er der Vorgänge benötigt oder nicht.
XI. Thätigkeit der Kanzlei.
Die Abfertigung und Absendung von Reinschriften liegt der Kanzlei ob. Auf
schleunige Erledigung unter thunlichster Benutzung mechanischer Hilfsmittel ist von
allen Vorgesetzten fortgesetzt zn achten, namentlich von dem Kanzleiinspektor.
Die Couvertierung und Absendung von urschriftlichen Schreiben liegt nach
Maßgabe der Verfügung vom 25. August 1898 in der Regel den Registratur-
beamten ob.
Das Kollationieren der Reinschriften erfolgt in der Kauzlei, soweit es nicht
von den Expedienten geschieht.
XII. Beschleunigungsvermerke.
Schreiben und Verfügungen, die einer besonderen Beschleunigung bedürfen,
sind mit „Eilt" zu bezeichnen. Solche, die mit Hintenansetzung jeder anderen
Arbeit noch an demselben Tage erledigt werden sollen, sind mit „Sofort" zu be
zeichnen. Soll eine Angelegenheit in bestimmter Frist erledigt werden, so ist dies
am Kopfe des Schriftstücks in auffälliger Weise anzugeben.
Die Beschleunigungsvermerke sind nur von den Abteilungsdirigenten oder
Dezernenten anzuwenden; die mißbräuchliche Anwendung ist zu unterlassen.
XIII. Publikationswesen.
Zu Veröffentlichungszwecken stehen dem Polizeipräsidium folgende Mittel zu
Gebote:
1. Die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung" ist das amtliche Publikations
organ der Behörde, namentlich für ortspolizeiliche Angelegenheiten.
2. Das „Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt
Berlin" ist amtliches Publikationsorgan der Behörde, namentlich für
landespolizeiliche Angelegenheiten.
3. Die „Amtlichen Nachrichten des Polizeipräsidiums" dienen nur zu Be
kanntmachungen innerhalb des Polizeipräsidiums. Sie erscheinen unter
Ausschluß der Öffentlichkeit als gedrucktes „amtliches Manuskript" und
gehen sämtlichen Polizeirevieren und sämtlichen Abteilungen der Behörde
zu. Sie sollen vom 1. Januar 1902 ab an die Stelle der bisher durch
Tagesbefehle erfolgenden Veröffentlichungen treten.
Sollen Abdrücke von Bekanntmachungen, die in der „Norddeutschen All
gemeinen Zeitung" oder in den „Amtlichen Nachrichten" gedruckt erschienen sind,
einem größeren Kreise von Personen zugänglich gemacht werden, so sind bei der
Druckerei der „Norddeutschen Allgemeinen Zeitung", die auch die „Amtlichen
Nachrichten" druckt, Sonderabzüge zu bestellen.
Dieses Verfahren ist in denjenigen Fällen anzuwenden, wo amtliche Bekannt
machungen im Wortlaut größeren Interessentenkreisen zugänglich gemacht werden
sollen sz. B. allen hiesigen Apothekern und ähnlichen).
Sollen dagegen weitere Kreise des hiesigen Publikums mit einer Nachricht ver
sehen werden, so geschieht dies durch „Preßnosizen", die in dem gewünschten Wortlaut
dem Ccntralbnreau zuzustellen sind, welches seinerseits die Weitergabe an die hiesige
Tagespresse zu vermitteln hat. Jeder unmittelbare Verkehr der einzelnen Beamten